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Beitragsgruppe

Die Beitragsgruppe stellt die für den Arbeitnehmer in der Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung jeweils geltende versicherungs- und beitragsrechtliche Beurteilung durch bestimmte Ziffern dar. Im Beitragsgruppenschlüssel sind die vier Zweige der Sozialversicherung zusammengefasst.

Worum handelt es sich?

Bei den Meldungen zur Sozialversicherung muss der Arbeitgeber für jeden Arbeitnehmer in der Reihenfolge Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung die zutreffende Beitragsgruppe angeben. Durch sie wird angegeben, ob für den Arbeitnehmer im jeweiligen Sozialversicherungszweig Beiträge in vollem Umfang, nur teilweise oder überhaupt nicht zu zahlen sind. Diese Informationen werden in einem vierstelligen numerischen Beitragsgruppenschlüssel zusammengefasst. Der Beitragsgruppenschlüssel für einen in allen Zweigen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer lautet z. B. 1111.

Welcher Zweck wird erfüllt?

Durch die Angabe der Beitragsgruppe in den Meldungen zur Sozialversicherung wird den Sozialversicherungsträgern die Versicherungs- und Beitragspflicht des Arbeitnehmers zu den einzelnen Sozialversicherungszweigen angezeigt. Die abzuführenden Beiträge sind vom Arbeitgeber getrennt nach Beitragsgruppen gegenüber den Einzugsstellen (Krankenkassen und Minijob-Zentrale) nachzuweisen. Diese wiederum können die eingehenden Beiträge dann anteilig in richtiger Höhe den einzelnen Sozialversicherungszweigen zuordnen und dorthin weiterleiten. Zudem können die Sozialversicherungsträger an der jeweiligen Beitragsgruppe erkennen, ob für den gemeldeten Zeitraum ein Leistungsanspruch besteht.

Welche Norm ist die Grundlage?

§ 28b Abs. 2 SGB IV

Die darauf aufbauenden und ergänzenden Dokumente der Sozialversicherung zur Beitragsgruppe finden Sie in der SV-Bibliothek des Informationsportals in den Anlagen der aktuellen Gemeinsamen Grundsätze für die Datenerfassung und Datenübermittlung.

Wo kann ich mich informieren?

Sie erhalten nähere Informationen auf den Internetseiten und bei den Krankenkassen. Die Beitragsgruppenschlüssel finden Sie in der Anlage 1 der gemeinsamen Grundsätze für die Datenerfassung und Datenübermittlung (DEÜV).

Was muss ich tun?

Sie müssen bei allen Meldungen an die Sozialversicherung den vierstelligen Beitragsgruppenschlüssel Ihres Arbeitnehmers angeben. Außerdem müssen Sie im zugehörigen Beitragsnachweis den von Ihnen zu zahlenden Gesamtbeitrag entsprechend der vier Beitragsgruppen auf die entsprechenden Zweige der Sozialversicherung aufteilen. Weitere Informationen hierzu finden Sie im Steckbrief Beitragsnachweis.

Sollten Sie den Beitragsgruppenschlüssel für Ihren Arbeitnehmer nicht eindeutig ermitteln können, empfiehlt sich eine Klärung mit der Krankenkasse oder der Minijob-Zentrale. Diese sind hierfür als Einzugsstelle der Sozialversicherungsbeiträge zuständig.

Was ist später wichtig?

Bei jeder Änderung im Beschäftigungsverhältnis müssen Sie als Arbeitgeber in allen vier Zweigen der Sozialversicherung einzeln die Richtigkeit der Beitragsgruppen prüfen und ggf. neu festlegen.

Typische Beispiele für die Änderung der Zugehörigkeit zu einer Beitragsgruppe sind:

  • Der Arbeitnehmer scheidet zum Jahresende wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze aus der Krankenversicherungspflicht aus.

  • Ein bisheriger Minijobber nimmt eine mehr als geringfügige sozialversicherungspflichtige Beschäftigung beim Arbeitgeber auf.

  • Der Arbeitnehmer erhält eine Altersvollrente.

Wenn sich der Beitragsgruppenschlüssel ändert, müssen Sie den Versicherten mit dem Meldegrund Beitragsgruppenwechsel (Meldegrund 32) und dem alten Beitragsgruppenschlüssel in der Sozialversicherung abmelden. Anschließend melden Sie den Arbeitnehmer mit seinem neuen Beitragsgruppenschlüssel und dem Meldegrund Beitragsgruppenwechsel (Meldegrund 12) wieder neu an.