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Arbeitgeber und Unternehmer, Unternehmen und Beschäftigungsbetrieb

Umgangssprachlich werden die Begriffe Arbeitgeber und Unternehmer häufig gleichgesetzt. Ähnliches gilt für Unternehmen und Beschäftigungsbetrieb. In der Sozialversicherung weichen diese Begriffe aber voneinander ab. Es ist also eine Abgrenzung erforderlich, die nachfolgend beschrieben wird.

Worum handelt es sich?

Die Begriffe Unternehmer und Unternehmen sind in der gesetzlichen Unfallversicherung, die Begriffe Arbeitgeber und Beschäftigungsbetrieb in der übrigen Sozialversicherung (Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung) von besonderer Bedeutung.

Wer ist Arbeitgeber, wer ist Unternehmer?

Arbeitgeber ist, wer in seiner Arbeitsorganisation mindestens eine Person gegen Arbeitsentgelt abhängig als Arbeitnehmer beschäftigt. Arbeitgeber können natürliche Personen, juristische Personen (z. B. GmbH oder AG) oder rechtsfähige Personenvereinigungen bzw. -gemeinschaften (z. B. BGB-Gesellschaft, oHG oder KG) sein.

Unternehmer ist, wem das Ergebnis des Unternehmens unmittelbar zum Vor- oder Nachteil gereicht. In diesem Sinne ist jeder Arbeitgeber zugleich Unternehmer. Umgekehrt muss aber nicht jeder Unternehmer Arbeitgeber sein. Auch Personen, die selbstständig tätig sind, ohne andere Personen zu beschäftigen, können Unternehmer sein.

Was versteht man unter Unternehmen und Beschäftigungsbetrieben?

Als Unternehmen bezeichnet man eine Vielzahl von Tätigkeiten, die

  • planmäßig sind,

  • für eine gewisse Dauer bestimmt sind,

  • auf ein einheitliches Ziel gerichtet sind und

  • mit einer gewissen Regelmäßigkeit ausgeübt werden.

Es handelt sich dabei in der Regel um wirtschaftliche Tätigkeiten. Allerdings erfasst die gesetzliche Unfallversicherung auch andere Arten von Tätigkeiten, z. B. bei privaten Haushalten. Auch diese gelten als Unternehmen, sobald versicherte Personen in ihnen tätig werden.

Als Beschäftigungsbetrieb gilt eine nach Gemeindegrenze und wirtschaftlicher Betätigung abgegrenzte Einheit, für die eine eigene Betriebsnummer vergeben wird. In einem Beschäftigungsbetrieb werden Arbeitnehmer beschäftigt. Auch ein Privathaushalt kann einen Beschäftigungsbetrieb bilden. Innerhalb einer Gemeinde gelten mehrere Beschäftigungsbetriebe desselben Arbeitgebers als ein einziger Beschäftigungsbetrieb mit Betriebsnummer, wenn die Betriebe demselben Wirtschaftszweig angehören. Für Beschäftigungsbetriebe desselben Arbeitgebers mit unterschiedlicher wirtschaftlicher Betätigung oder in verschiedenen Gemeinden erhalten Sie jeweils eigene Betriebsnummern.

Welcher Zweck wird erfüllt?

In den Sozialversicherungszweigen Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung ist der Arbeitnehmer dem Beschäftigungsbetrieb des Arbeitgebers zugeordnet. Aufgrund eines elektronischen Antrags bei der Bundesagentur für Arbeit (BA) erhält jeder Beschäftigungsbetrieb im Sinne des Meldeverfahrens eine Betriebsnummer. In besonderen Fällen ist der Antrag bei der Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zu stellen. Detaillierte Informationen finden Sie im Steckbrief Betriebsnummer.

In der gesetzlichen Unfallversicherung wird jedes Unternehmen als Ganzes vom zuständigen Unfallversicherungsträger (Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse) unter einer eigenen Unternehmensnummer geführt. Sie kennzeichnet den Unternehmer / die Unternehmerin in Verbindung mit dem betriebenen Unternehmen. Detaillierte Informationen finden Sie im Steckbrief Unternehmensnummer.

Welche Norm ist die Grundlage?

§§ 18i bis 18n und 28a ff. SGB IV sowie §§ 136, 192 und 224 SGB VII

Ergänzende Dokumente der Sozialversicherung zu Flexiblen Arbeitszeiten, Altersteilzeit, Betrieblicher Altersvorsorge und Statusfeststellung finden Sie in der SV-Bibliothek des Informationsportals unter dem angegebenen Link.

Wo kann ich mich informieren?

Zu allem Wichtigen rund um die Betriebsnummer berät Sie der Betriebsnummern-Service der BA unter dem angegebenen Link. Dort finden Sie auch Angaben, wie Sie Kontakt mit dem Betriebsnummern-Service der BA aufnehmen können.

Unter dem nachfolgenden Link finden Sie eine Beschreibung der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) zur Anmeldung eines neuen Unternehmens. Die DGUV berät Sie über den Kontakt zur DGUV kostenfrei telefonisch oder per Kontaktanfrage.

Was muss ich tun?

Als neuer Unternehmer müssen Sie sich binnen einer Woche nach Eröffnung des Unternehmens beim zuständigen Unfallversicherungsträger anmelden. Dabei sind vor allem Art und Gegenstand des Unternehmens, die Zahl der Arbeitnehmer und der Tag der Unternehmenseröffnung mitzuteilen. Ihre Anmeldung können Sie mittels Online-Formular vornehmen. Sie erhalten anschließend einen Bescheid mit der Unternehmensnummer und dem Beginn der Zuständigkeit. Das Vorgehen wird im Steckbrief Unternehmensnummer erläutert.

Sie müssen für jeden Ihrer Beschäftigungsbetriebe zusätzlich bei der BA eine Betriebsnummer elektronisch beantragen. Den elektronischen Antrag auf Erteilung einer Betriebsnummer finden Sie online unter dem angegebenen Link.

Was ist später wichtig?

Ändern sich betriebliche Angaben, insbesondere der Name mit Rechtsform und die Anschrift des Beschäftigungsbetriebes sowie die abweichende Postanschrift, müssen Sie dies der BA unverzüglich und elektronisch mitteilen. Gleiches gilt, wenn Sie die Betriebstätigkeit vollständig beenden. Die Mitteilung erfolgt ausschließlich über eine gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen oder mittels systemgeprüfter Ausfüllhilfen. Die BA übermittelt die Änderungen arbeitstäglich an die Sozialversicherungsträger.

Entsprechende Änderungen im Unternehmen und einen Unternehmerwechsel müssen Sie auch dem Unfallversicherungsträger (Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse) innerhalb von vier Wochen mitteilen. Fragen hierzu beantwortet Ihnen der für das Unternehmen zuständige Unfallversicherungsträger.