Schließen Merken Drucken

Kurzfristiger Minijob

Wenn eine Beschäftigung maximal drei Monate oder 70 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres ausgeübt wird, kann unter bestimmten Voraussetzungen ein kurzfristiger Minijob vorliegen. Sie als Arbeitgeber können diese Arbeitnehmer dann sozialversicherungsfrei bei der Minijob-Zentrale anmelden.

Worum handelt es sich?

Bei dem kurzfristigen Minijob handelt es sich um eine Form der geringfügigen Beschäftigung. Beiträge zur Sozialversicherung fallen nicht an, geringe Umlagen sind aber zu zahlen. Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben für die befristete Zeit nahezu die gleichen Rechte und Pflichten wie in anderen Arbeitsverhältnissen, z. B. Urlaubsanspruch oder Kündigungsschutz.

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

  • Befristung der Beschäftigung auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres. Die Höhe des Verdienstes ist grundsätzlich irrelevant.

  • Wenn der Verdienst 556 Euro im Monat übersteigt, darf die Beschäftigung nicht berufsmäßig ausgeübt werden.

Wurden im laufenden Kalenderjahr schon kurzfristige Beschäftigungen ausgeübt, sind diese Zeiten anzurechnen.

Eine berufsmäßige Beschäftigung liegt vor, wenn die Beschäftigung nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung für den Arbeitnehmer ist. Die Beschäftigung darf nicht allein für die Sicherung des Lebensunterhalts und Lebensstandards bestimmend sein. Die Berufsmäßigkeit kann sich aus dem Status des Arbeitnehmers oder aus dessen Erwerbsverhalten ergeben. Mehr hierzu finden Sie im Steckbrief Berufsmäßigkeit.

Bei einem Arbeitnehmer, der neben der kurzfristigen Beschäftigung noch eine Hauptbeschäftigung oder selbstständige Tätigkeit ausübt, liegt generell keine Berufsmäßigkeit vor. Bei Arbeitslosen, Sozialhilfeempfängern und geflüchteten Menschen wird hingegen aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse grundsätzlich Berufsmäßigkeit unterstellt.

Welcher Zweck wird erfüllt?

Die Einstellung eines Arbeitnehmers als kurzfristigen Minijobber erfolgt im Allgemeinen, um betriebliche Engpässe bei Urlaubs- und Krankheitsvertretungen oder in Ferienzeiten zu überwinden. Mit der Versicherungsfreiheit werden Arbeitgeber und Arbeitnehmer finanziell entlastet.

Welche Norm ist die Grundlage?

Im SGB IV: §§ 8, 28a, 28h und 28i; ferner § 5 SGB VI, § 7 SGB V und § 27 SGB III

Die darauf aufbauenden und ergänzenden Dokumente der Sozialversicherung zum Thema Geringfügige Beschäftigung finden Sie in der SV-Bibliothek des Informationsportals.

Wo kann ich mich informieren?

Kurzfristige gewerbliche Minijobs und kurzfristige Minijobs im Privathaushalt werden unter den angegebenen Links ausführlich von der Minijob-Zentrale erläutert. Dort finden Sie auch den Kontakt zur Minijob-Zentrale mit persönlichen Ansprechpartnern unter einer kostenfreien Hotline.

Was muss ich tun?

Vor Aufnahme der Beschäftigung sollten Sie die Checkliste – Personalfragebogen für geringfügig Beschäftigte online abrufen und nutzen. Darin können Sie die wesentlichen Informationen zu Ihrem Arbeitnehmer erfassen. Die Erklärung nehmen Sie zu den Entgeltunterlagen (Personalakte). Die Minijob-Zentrale unterstützt Sie bei Fragen zur Prüfung, ob die Höchstdauer eingehalten wird und keine Berufsmäßigkeit vorliegt, bevor Sie jemanden einstellen.

Sie müssen für kurzfristig Beschäftigte grundsätzlich die gleichen Meldungen erstellen wie für versicherungspflichtige Beschäftigte. Die An- und Abmeldung eines Minijobbers erfolgt bei der Minijob-Zentrale, und zwar unabhängig davon, bei welcher gesetzlichen Krankenkasse der Arbeitnehmer versichert ist. Das geschieht im Regelfall auf demselben Weg wie bei anderen Beschäftigungsarten. Eine Jahresmeldung ist allerdings für kurzfristig Beschäftigte nicht erforderlich.

Nach Eingang der Anmeldung erhalten Sie von der Minijob-Zentrale eine elektronische Rückmeldung, ob zum Zeitpunkt der Anmeldung weitere kurzfristige Beschäftigungen bestehen oder im vorausgehenden Zeitraum im Kalenderjahr bestanden haben. Diese Rückmeldung enthält aber keine Angaben über Zeiträume oder Kalendertage. Die Rückmeldung der Minijob-Zentrale dient in erster Linie zur Kontrolle, ob die von der Aushilfe bei Beschäftigungsbeginn gemachten Angaben zutreffend waren. Liegen nach Rückmeldung der Minijob-Zentrale Vorbeschäftigungszeiten vor,Ihre Aushilfe hat diese bei Beschäftigungsbeginn aber verneint und die Beschäftigung besteht zum Zeitpunkt des Eingangs der Rückmeldung noch, müssten Sie durch erneute Nachfrage bei der Aushilfe prüfen, ob die Zeitgrenzen überschritten werden. Ist das der Fall, ist die Beschäftigung frühestens ab dem Tag des Eingangs der Rückmeldung der Minijob-Zentrale nicht mehr kurzfristig und umzustellen. Haben Sie die Aushilfe bei Beschäftigungsbeginn gar nicht nach Vorbeschäftigungszeiten befragt und damit vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt, kann eine nachträgliche Umstellung der Beschäftigung bereits ab Beschäftigungsbeginn erforderlich werden.

Was ist später wichtig?

Wenn Sie während der Beschäftigung feststellen, dass die zeitlichen Obergrenzen für eine kurzfristige Beschäftigung überschritten werden, müssen Sie den kurzfristigen Minijobber spätestens mit dem letzten Tag der zulässigen Zeitgrenzen bei der Minijob-Zentrale abmelden. Ab dem Folgetag sind Sie verpflichtet, das Beschäftigungsverhältnis entweder als Minijob mit Verdienstgrenze bei der Minijob-Zentrale oder - bei einem höheren Verdienst - als sozialversicherungspflichtige Beschäftigung bei einer Krankenkasse anzumelden (siehe hierzu auch Steckbrief Hauptbeschäftigung).

Für kurzfristige Beschäftigungen müssen Sie grundsätzlich keine Beiträge zahlen. Allerdings fallen Umlagen an. Wenn Sie mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigen oder die kurzfristige Beschäftigung nicht länger als vier Wochen andauert, brauchen Sie die Umlage U1 nicht zu entrichten. Die Umlage U2 und die Insolvenzgeldumlage sind hingegen immer zu zahlen (siehe hierzu auch Steckbrief Umlagen).

Der Vorteil der Umlagen U1 und U2 für Arbeitgeber besteht darin, dass gezahlte Entgelte während Krankheit, Schwangerschaft und Mutterschutz und darauf entfallende Beiträge ganz oder teilweise zurückerstattet werden. Mehr Informationen hierzu finden Sie im Steckbrief U1-Verfahren (Krankheit) und im Steckbrief U2-Verfahren (Mutterschaft).