Der sozialversicherungsrechtliche Übergangsbereich soll den Wechsel vom versicherungsfreien Minijob zu einer versicherungspflichtigen Beschäftigung erleichtern. Statt eines abrupten Einstiegs in die volle Beitragspflicht werden Sozialversicherungsbeiträge schrittweise erhöht. Der Übergangsbereich beginnt bei einem regelmäßigen monatlichen Entgelt von 603,01 Euro, also einen Cent über der Entgeltgrenze für Minijobs (mit Beginn der Versicherungspflicht), und endet bei 2.000 Euro.

Für wen gilt der Übergangsbereich?

Die Entgeltgrenze von 2.000 Euro bezieht sich auf das „regelmäßige“ monatlich Entgelt. Ob eine Beschäftigung innerhalb des Übergangsbereichs liegt oder nicht, muss daher bei unregelmäßigen Entgelten vorausschauend beurteilt werden. Liegt das Entgelt normalerweise über 2.000 Euro, in einem einzelnen Monat aber nicht, wird die besondere Beitragsberechnung nicht angewandt. Bei mehreren versicherungspflichtigen Beschäftigungen werden die Entgelte zusammengerechnet. Die Grenze von 2.000 Euro ist nämlich personenbezogen und gilt nicht nur für ein einzelnes Beschäftigungsverhältnis.

Generell ausgeschlossen ist die Anwendung bei Auszubildenden und bei Teilnehmern an Freiwilligendiensten.

Wie wird der Gesamtsozialversicherungsbeitrag berechnet?

Das tatsächlich erzielte Entgelt wird für die Beitragsberechnung „heruntergerechnet“. Hierfür dient eine im Gesetz hinterlegte Formel:

F × G  × (AE – G)

 Wobei die Buchstaben folgende Bedeutung haben:

  • AE = tatsächliches Arbeitsentgelt
  • G = Geringfügigkeitsgrenze (2026 = 603 EUR)
  • F = Faktor F (2026 = 0,6619)

Für die praktische Anwendung bietet sich eine verkürzte Formel an:
1,14593722 × AE – 291,87444523

Bei einem Entgelt von 800 Euro ergibt sich bei Anwendung der Umrechnungsformel ein beitragspflichtiges Entgelt von 624,88 Euro. Aus dem so ermittelten beitragspflichtigen Anteil wird dann der Gesamtbeitrag in den einzelnen Versicherungszweigen errechnet.

Die Verteilung der Beitragslast erfolgt anschließend gesondert. Dazu wird zunächst der Arbeitnehmeranteil an den Beiträgen errechnet. Die Differenz zwischen dem Gesamtbeitrag und dem Arbeitnehmeranteil stellt dann den Beitragsanteil des Arbeitgebers dar.

Wie wird der Arbeitnehmeranteil berechnet?

Das beitragspflichtige Entgelt für den Arbeitnehmeranteil wird nach einer anderen Formel berechnet, die ebenfalls im Gesetz festgelegt ist:

[2.000 / (2.000 – G)] × (AE – G)

Auch hierfür gibt es eine Kurzfassung: 1,431639227 × AE – 863,2784538

Bei einem Entgelt von 800 Euro ergibt sich für die Berechnung des Arbeitnehmeranteils ein Betrag in Höhe von 282,03 Euro. Dieser Betrag wird mit dem halben Beitragssatz multipliziert. Das Ergebnis stellt dann den Arbeitnehmeranteil dar.

Beispiel

Tatsächliches monatliches Entgelt:800,00 Euro
Beitragspflichtiges Entgelt:624,88 Euro
Beitrag zur Rentenversicherung (18,6 Prozent) daraus:116,23 Euro
Beitragspflichtiges Entgelt zur Berechnung des Arbeitnehmeranteils:282,03 Euro
Beitrag zur Rentenversicherung (halber Beitragssatz 9,3 Prozent) daraus:26,23 Euro
Arbeitgeberanteil (Gesamtbeitrag ./. Arbeitnehmeranteil):                                   90,00 Euro

Tipp: Einen Minijobrechner finden Sie auf den Internetseiten vieler Krankenkassen und bei der Minijob-Zentrale unter Midijob – Der Midijob – Minijob-Zentrale.

Was ist bei den Meldungen zu beachten?

Das Besondere: Obwohl die Beiträge aus einem geringeren Betrag berechnet werden, wird für die Berechnung von Leistungen (Rentenhöhe, Krankengeld usw.) immer das tatsächlich erzielte Entgelt herangezogen. Der Versicherte hat also keinen Nachteil von der besonderen Berechnungsweise.

Deshalb müssen bei Beschäftigungen im Übergangsbereich in den Entgeltmeldungen zusätzliche Angaben gemacht werden. Neben dem tatsächlichen Entgelt (im Feld „Entgelt Rentenberechnung“), das für alle Arbeitnehmer gemeldet werden muss, ist zusätzlich die Angabe des beitragspflichtigen Anteils (im Feld „beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt“)notwendig. Diese ist für Zwecke der Betriebsprüfung erforderlich, um die vorgenommene Beitragsberechnung prüfen zu können. Außerdem wird ein Kennzeichen gesetzt, um zu dokumentieren, dass die Beschäftigung in den Übergangsbereich fällt. Dafür sind folgende Schlüsselzahlen vorgesehen:

0 = Kein Arbeitsentgelt innerhalb des Übergangsbereichs

1 = Arbeitsentgelt ausschließlich innerhalb des Übergangsbereichs

2 = Arbeitsentgelt sowohl innerhalb als auch außerhalb des Übergangsbereichs

Unser Service im Informationsportal

Lesen Sie ergänzend gern unseren Steckbrief Übergangsbereich. Passend dazu könnte Ihnen der Frage-Antwort-Katalog Minijob mit Verdienstgrenze ebenso behilflich sein. Außerdem stehen Ihnen Dokumente zum Übergangsbereich in der SV-Bibliothek zur Verfügung.