Sozialversicherungsbeiträge als Sonderausgaben

Jeder Steuerpflichtige in Deutschland kann Vorsorgeaufwendungen von der Steuer absetzen. Für Arbeitnehmer gehören zu diesen Sonderausgaben auch die Sozialversicherungsbeiträge. Dabei wird unterschieden, für welchen Zweig der Sozialversicherung (SV-Zweig) er wie viel gezahlt hat, also für Rentenversicherung, Kranken- und Pflegeversicherung und für Arbeitslosenversicherung. Das gilt auch, wenn diese Beiträge im Ausland gezahlt wurden.

Sie müssen das in den Lohnsteuerbescheinigungen an das Finanzamt Ihres Arbeitnehmers übermitteln. Grundsätzlich geschieht das elektronisch. Das Bundesfinanzministerium (BMF) macht in einem Schreiben Vorgaben für die elektronische Lohnsteuerbescheinigungen ab 2020.

Staaten mit einheitlichem Globalbeitrag

Es gibt aber Staaten, die nur einen Sozialversicherungsbeitrag (Globalbeitrag) kennen und nicht zwischen den SV-Zweigen unterscheiden. Wie sollen Sie als Arbeitgeber dann die Sonderausgaben richtig bescheinigen? Für einige Staaten in der EU und für Norwegen gibt das BMF jedes Jahr die Aufteilung vor, 2021 für Belgien, Irland, Lettland, Malta, Norwegen, Portugal, Spanien und Zypern. Bei allen anderen Staaten muss ein Globalbeitrag „nach Umständen des Einzelfalls“ aufgeteilt werden. Dazu gehört 2021 erstmals auch das Vereinigten Königreich nach dem Brexit.

Werte 2021 mit einem Beispiel

Im Rundschreiben zur Aufteilung eines einheitlichen Sozialversicherungsbeitrags (Globalbeitrag) als Vorsorgeaufwendungen 2021 sind die Werte gemäß § 10 Abs. 3 Est festgelegt für

  • Altersvorsorgeaufwendungen,
  • Beiträge zur Basiskranken- und gesetzlichen Pflegeversicherung und
  • Beiträge für sonstige Vorsorgeaufwendungen (einschließlich Krankengeld und Arbeitslosenversicherung).

Das BMF nennt in dem Schreiben ein Beispiel

  • Sie zahlen für Ihren Arbeitnehmer 2021 in Belgien einen Globalbeitrag als Sozialversicherungsbeiträge.
  • Der Arbeitnehmeranteil betrug 1.000 Euro.
  • Der Arbeitnehmer kann diese 1.000 Euro als Sonderausgaben angeben.

Der Globalbeitrag wird bei der Aufteilung dann so verteilt:

  • 522,50 Euro für Altersvorsorgeaufwendungen
  • 393,30 Euro für Kranken- und Pflegeversicherung
  • 84,30 Euro für sonstige Vorsorgeaufwendungen

Im Rahmen der Höchstbetragsberechnung müssen Sie einen Arbeitgeberanteil von 996,20 Euro (= 99,62 Prozent von 1.000 Euro) ansetzen.

Die Werte für 2020 (einschließlich Vereinigtem Königreich) finden Sie hier.

Unser Service für Sie im Informationsportal

Wenn Sie in Deutschland einen Arbeitnehmer beschäftigen und er für Sie im Ausland arbeitet, müssen Sie in dem Beschäftigungsstaat auch Sozialversicherungsbeiträge zahlen. Aber das gilt nicht bei vorübergehenden Entsendungen bis maximal zwei Jahre. Dann führen Sie weiter in Deutschland die Beiträge ab.

Was eine Entsendung ist, erklären wir in unserem Steckbrief Entsendung. Den konkreten Einzelfall können Sie dann in unserem Frage-Antwort-Katalog Entsendung prüfen. Hier ermitteln Sie, ob es sich um eine Entsendung handelt und was Sie dabei zu beachten haben. Handelt es sich nicht um eine Entsendung, bekommen Sie Hinweise, wo Sie sich weiter informieren können.