Eigentlich gilt in der Sozialversicherung das so genannte Territorialprinzip. Das bedeutet, dass immer das Land für die Sozialversicherung zuständig ist, in dem die Beschäftigung tatsächlich ausgeübt wird. Für Beschäftigte, die häufig in mehreren Staaten tätig werden, wäre das ein echtes Problem. Deshalb haben die EU- und EWR-Staaten (dazu gehören Island, Norwegen und Liechtenstein) sowie die Schweiz und Großbritannien übergreifende Regelungen im Rahmen von EU-Verordnungen getroffen.

Beschäftigung in mehreren Staaten

Für Beschäftigte, die von ihrem Arbeitgeber in mehreren Staaten eingesetzt werden (z. B. Kundendienstmonteure), gibt es Regelung im Rahmen einer Entsendung. Danach bleibt die Sozialversicherung des entsendenden Staates zuständig, wenn die Entsendung auf nicht mehr als 24 Monate befristet ist und einige weitere Voraussetzungen erfüllt sind.

Für Beschäftigte, die gleichzeitig für verschiedene Arbeitgeber in mehreren Staaten tätig sind, gibt es ebenfalls eine einheitliche Regelung. Dabei kommt es jeweils auf den Umfang der Tätigkeiten und den Wohnsitz des Beschäftigten an.

Beide Regelungen helfen bei Flugbesatzungen und Kabinenpersonal nicht wirklich weiter, weil hier die Arbeitsbedingungen anders sind. Deshalb haben die EU-Staaten hier eine Sonderregelung vereinbart. Danach unterliegen Mitglieder von Flug- und Kabinenbesatzungen grundsätzlich dem Sozialversicherungsrecht des Mitgliedstaats, in dem ihre Heimatbasis liegt. Auf den Wohnort des Beschäftigten kommt es in diesen Fällen nicht an.

A1-Bescheinigung

Die A1-Bescheinigung ist der Nachweis, dass die Rechtsvorschriften des Entsendestaates gelten und im Beschäftigungsstaat keine Sozialversicherungspflicht entsteht. Deshalb ist es auch für Flugpersonal sinnvoll, eine solche Bescheinigung mit sich zu führen. Das kann jederzeit von den Behörden des jeweiligen Einsatzstaates kontrolliert werden.

Wichtig! Anders als bei einer Entsendung ist die Zuständigkeit nicht an eine bestimmte Maximaldauer gebunden. Trotzdem werden die A1-Bescheinigungen immer nur befristet ausgestellt. Deshalb achten Sie bitte auf die rechtzeitige Neu-Beantragung vor Ablauf der Gültigkeit.

Der Antrag auf eine A1-Bescheinigung

Die Ausstellung der A1-Bescheinigung müssen Sie elektronisch vornehmen, entweder aus einem zertifizierten Abrechnungsprogramm heraus oder über sv.net. Empfänger des Antrags ist in diesen Fällen nicht die Krankenkasse des Beschäftigten, sondern die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland – DVKA, eine Einrichtung des Spitzenverbands der Krankenkassen.

Voraussetzungen für die Zuständigkeit der DVKA:

  • Die Heimatbasis des Beschäftigten befindet sich in Deutschland.
  • Der Beschäftigte übt neben der Beschäftigung als Flug- oder Kabinenbesatzungsmitglied keine weitere Erwerbstätigkeit aus.

Ist die Heimatbasis in einem anderen Staat, so sind die dortigen Stellen für die Prüfung des anzuwendenden Rechts zuständig.

Und nach dem Antrag ?

Die DVKA informiert Sie – ebenfalls über das elektronische Austauschverfahren. Außerdem wird Ihr Arbeitnehmer, die zuständigen Stellen der beteiligten Mitgliedstaaten und die Einzugsstelle (Krankenkasse) informiert.

Ergeben sich Änderungen, müssen Sie diese – ebenfalls über das elektronische Verfahren – melden.

Unser Service für Sie im Informationsportal

Für weitere Informationen stehen Ihnen unser Frage-Antwort-Katalog „Auslandseinsatz und Antragsverfahren“ sowie der Steckbrief „Beschäftigung im Ausland“ zur Verfügung. Die gesetzlichen Grundlagen zum elektronischen Antragsverfahren können Sie in unserer SV-Bibliothek finden.