Der Grundsatz ist eindeutig: Arbeitsschutzstandard COVID 19 ist von allen Arbeitgebern zu beachten und gilt für alle Arbeitnehmer. Aber es kann sein, dass die Umsetzung der Maßnahmen zum Arbeitsschutz zu anderen gesundheitlichen Gefahren führen. Wie sollen Sie mit diesem Zielkonflikt umgehen?

Beispiele für gesundheitliche Sonderfälle

So kann das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung zu Belastungen bei Arbeitnehmern mit Vorerkrankungen wie Asthma oder COPD zu Atembeschwerden oder Panikgefühlen führen. Auch Menschen mit psychischen Krankheiten können Probleme haben. Und für manche Arbeitnehmer führt die ständige Verwendung von Desinfektionsmitteln zu allergischen Reaktionen.

Andere Schwierigkeiten haben Arbeitnehmer mit Behinderungen, die durch das Tragen der Masken erhebliche Einschränkungen in der Kommunikation oder der Sinnenwahrnehmung haben. So kann z. B. ein Mensch auf die Gebärdensprache angewiesen sein oder eine Sprachebehinderung haben.

In diesen Fällen ist dem Arbeitnehmer die zwingende Einhaltung der besonderen Maßnahme zum Arbeitsschutz nicht zuzumuten, so dass Sie eine individuelle Lösung finden müssen. Das ist Teil Ihrer Fürsorgepflicht. Denn sollte Ihr Arbeitnehmer durch eine Vernachlässigung einen Schaden erleiden, können Sie auch schadenersatzpflichtig werden.

Arbeitsschutz: Über Sonderfälle einzeln entscheiden

Bei Schwierigkeiten mit den Mund-Nasen-Bedeckungen müssen Sie die Beschäftigung so organisieren, dass Kundenkontakte vermieden werden und der Mindestabstand im Arbeitsumfeld eingehalten werden kann. Und Hautprobleme können durch das Tragen von Einmalhandschuhen oder geeignete Auswahl der Mittel verhindert werden. Eine weitere Möglichkeit ist ein Tätigkeitswechsel innerhalb des Unternehmens. Helfen diese Maßnahmen nicht, muss der Arbeitnehmer im Extremfall seine Beschäftigung ruhen lassen. Ein solche Freistellung kann durch den Betriebsarzt erfolgen. Das Arbeitsentgelt müssen Sie aber dennoch fortzahlen. Eine Erstattung ist nur bei Arbeitsunfähigkeit möglich.

Generell sollten Sie immer gemeinsam mit Ihrem Arbeitnehmer eine Lösung finden. Denn laut Betriebsverfassungsgesetz hat er ein Anhörungs- und Beschwerderecht. Dabei ist es auf jeden Fall sinnvoll, den Betriebsrat einzubeziehen – sofern vorhanden. Im Rahmen der sogenannten Wunschvorsorge kann ein Betriebsarzt zur Beratung hinzugezogen werden. Wenden Sie sich im Zweifelsfall an Ihre Berufsgenossenschaft oder Ihre Unfallkasse.

Besonderer Ausnahmefall: Schwangerschaft

Besonders Arbeitnehmerinnen in der Schwangerschaft müssen auch in Corona-Zeiten geschützt werden. So kann es früher als bisher zu einem Beschäftigungsverbot kommen, wenn der Mutterschutz im Betrieb (z. B. im Verkauf oder in Großraumbüros) nicht ausreichend sichergestellt werden kann. Hierzu finden Sie bereits ausführliche Informationen in unserer Meldung zum Mutterschutz in Corona-Zeiten. Sie können sich das weiter gezahlte Arbeitsentgelt durch die Krankenkasse der Arbeitnehmerin erstatten lassen.

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