Erstattung von Umzugskosten

Wenn Ihr Arbeitsnehmer wegen einer Beschäftigung in Ihrem Betrieb umzieht, können Sie ihm bestimmte Umzugskosten steuerfrei erstatten. Als betrieblich veranlasste Gründe gelten der erstmalige Beginn der Beschäftigung, der Wechsel des Arbeitsplatzes und eine Versetzung. Wichtig ist, dass sich die Fahrzeit zum Arbeitsplatz erheblich verkürzt. Das gilt, wenn sich die Dauer der täglichen Hin- und Rückfahrt um mindestens eine Stunde ermäßigt. Aber die Fahrzeit eines arbeitenden Ehepartners werden nicht berücksichtigt, auch wenn dieser länger fahren muss.

Und weil steuerfrei auch Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung bedeutet, ist das auch bei der Berechnung der Abgaben wichtig. Was Sie steuer- und beitragsfrei ersetzen können, steht im Bunddesumzugskostengesetz (BUKG). Dazu gehören beispielsweise Speditionskosten, Transportversicherung, Aufwendungen für die Suche und die Besichtigung der neuen Wohnung oder Reisekosten.

Werte 2021 und 2022 für Pauschalen

Daneben gibt es auch noch Pauschalen für sonstige Umzugsauslagen und Unterrichtskosten für umzugsbedingte zusätzlichen Unterricht des Kindes. Für diese beiden Pauschalen hat das Bundesministerium mit einem Schreiben vom 21. Juli 2021 die Werte für 2021 und 2022 festgelegt:

  • Pauschale für Berichtige: Ab 1. April 2021 870 Euro, ab 1. April 2022 886 Euro
  • Erhöhungsbetrag für jeder weitere Person (Ehe- oder Lebenspartner sowie Kinder): Ab 1. April 2021 580 Euro, ab 1. April 2022 590 Euro
  • Unterrichtskosten: Ab 1. April 2021 1.160 Euro, ab 1. April 2022 1.181 Euro

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