Verlängerung der Corona Prämie
Während viele Arbeitnehmer zum Teil bis heute unter Beschäftigungsmangel leiden und Unternehmen Kurzarbeit einführen mussten, leisteten andere Beschäftigte zusätzliche Arbeit oder setzten sich besonderen gesundheitlichen Risiken aus. Zur Anerkennung hat die Bundesregierung den Arbeitgebern die Möglichkeit gegeben, ihren Arbeitnehmern eine Prämie von insgesamt 1.500 Euro steuer- und beitragsfrei auszuzahlen.
Ursprünglich war die Auszahlung auf das Jahr 2020 beschränkt. Mit der aktuellen Verlängerung können Arbeitgeber die Prämie jetzt noch bis März 2022 auszahlen. Allerdings gilt: Es dürfen im Zeitraum vom 1. März 2020 bis zum 31. März 2022 insgesamt nicht mehr als 1.500 Euro sein. Geregelt ist das in § 3 Nummer 11a EStG.
Wenn Sie Ihrem Arbeitnehmer z. B. bisher nur 1.000 Euro gezahlt haben, können Sie bis März 2022 noch 500 weitere Euro als Prämie zahlen, ohne dass Steuern und Sozialversicherungsbeiträge fällig werden. Wer den Betrag von 1.500 Euro insgesamt schon ausgeschöpft hat, kann zwar erneut eine Corona Prämie zahlen. Von einer zusätzlichen Sonderzahlung müssen Sie dann aber Steuern und Beiträge abführen.
Voraussetzungen
Voraussetzung für die Sonderzahlung ist, dass sie zusätzlich zum Arbeitsentgelt gezahlt wird. Dabei ist es gleichgültig, ob es sich um Geld oder eine Sachleistung handelt. Es gibt zwar keine Einschränkung der Branche, es soll aber ein Bezug zur Pandemie bestehen. Die Corona Prämie muss ausdrücklich vereinbart werden, Arbeitgeber müssen die Corona Sonderzahlung in der Entgeltabrechnung aufzeichnen, um sie bei einer Prüfung belegen zu können. Sie muss jedoch nicht auf der Lohnsteuerbescheinigung 2020 bzw. 2021 ausgewiesen werden.
Eine Corona Prämie kann jeder Arbeitnehmer in jedem Beschäftigungsverhältnis bekommen, also auch Beschäftigte in Teilzeit und Minijobber. Wer also Hauptbeschäftigung und Minijob hat, kann auch von beiden Arbeitgebern jeweils 1.500 Euro erhalten. Gleiches gilt bei zwei Beschäftigungsverhältnissen hintereinander. Beim 450-Euro-Minijob hat die Prämie auch keine Auswirkung auf die Verdienstgrenze.
Für viele Fragen rund um Themen wie Steuererleichterungen, Stundung und Erlass von Steuern, Lohnsteuer oder Grenzgänger hat das Bundesministerium der Finanzen Antworten auf viele Fragen in einer FAQ „Corona“ zusammengestellt.
Unser Service für Sie im Informationsportal
Umfassende Informationen zum Thema Beschäftigung und Corona finden Sie auf unserer Sonderseite Infos für Arbeitgeber.
Wenn Sie in unseren Frage-Antwort-Kataloge eine Neueinstellung prüfen, werden Sie zum Arbeitsentgelt befragt. Dazu gehören neben dem monatlichen Entgelt auch Sachleistungen sowie Einmal- und Sonderzahlungen. Die Corona Prämie sollten Sie dann nicht beim Arbeitsentgelt angeben, weil ja keine Steuern und Abgaben darauf fällig werden. Mehr zum Thema Einmal- und Sonderzahlungen lesen Sie in unserem Steckbrief.
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