Worum geht es?

Für Unternehmen, die bis zu 30 Arbeitnehmer beschäftigen, kann es doppelt schmerzen, wenn sich Arbeitnehmer krank melden: Neben dem Ausfall des Arbeitnehmers sind sie grundsätzlich verpflichtet, das Entgelt weiterhin zu zahlen. Für diese kleinen und mittleren Unternehmen gibt es daher das Umlageverfahren U1 : Sie zahlen zusätzlich zu den Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung eine Umlage. Im Krankheitsfall können Sie sich als Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung von der Krankenkasse Ihres Arbeitnehmers oder der Minijob-Zentrale erstatten lassen.

Wie viel Sie erstattet bekommen, hängt davon ab, wie hoch Ihr gewählter Erstattungssatz bei der Krankenkasse ist. Bei der Minijob-Zentrale haben Sie allerdings keine Wahl. Dort liegt der Erstattungssatz einheitlich bei 80 Prozent.

Wählen Sie jetzt den Erstattungssatz

Wenn Sie die Höhe des Erstattungssatzes ändern möchten, haben Sie dazu einmal im Jahr Gelegenheit. Denn der Antrag zur Änderung muss bei der Krankenkasse Ihres Arbeitnehmers eingegangen sein, bevor der Januar-Beitrag zu Krankenversicherung fällig wurde.

Wichtig: Dabei geht es immer um die Krankenkasse, bei der einer Ihrer Arbeitnehmer versichert ist. Wenn Ihre Arbeitnehmer bei unterschiedlichen Krankenkassen Mitglied sind, müssen also auch bei mehreren Krankenkassen Anträge zur Änderung des Umlagesatzes einreichen. Dabei gilt: Der von Ihnen bei einer Krankenkasse gewählte Erstattungssatz ist immer gleich für alle Ihre Arbeitnehmer, die bei dieser Krankenkasse versichert sind, gleich.

Falls Sie zwischen mehreren Umlagesätzen wählen können, müssen Sie abwägen: Je höher der Erstattungssatz, desto höher auch Ihr Beitrag zur Umlage U1. Und je wahrscheinlicher krankheitsbedingte Ausfälle Ihrer Arbeitnehmer sind, desto eher lohnt sich ein höherer Erstattungssatz. Wenn Sie von Ihrem Wahlrecht keinen Gebrauch machen, gilt für Sie automatisch der allgemeine Umlagesatz und der damit verbundene Erstattungssatz. Und es gibt Krankenkassen, die Ihnen keine Wahl lassen – weil sie keine unterschiedlichen Erstattungssätze anbieten.

Für 2021 müssen Sie schnell entscheiden: Ihren Antrag zur Änderung der Erstattungshöhe müssen Sie bis zum Mittwoch, 27. Januar 2021 bei der Krankenkasse eingereicht haben!

Viele Krankenkasse informieren Sie vorab über die Frist und die Wahlmöglichkeiten. Falls das nicht geschieht, können Sie sich auf der Website jeder Krankenkasse  im Bereich Arbeitgeber-Service über die Umlagesätze U1 informieren. Auf dieser Seite des GKV-Spitzenverbands finden Sie die Adressen aller gesetzlichen Krankenkassen.

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Dazu gehört auch die Insolvenzgeldumlage. Mehr dazu in unseren Meldungen „Insolvenzgeldumlage ist 2021 doppelt so hoch“ und „Insolvenzgeldumlage: Darauf kommt es an“.