Während manche gern arbeiten würden, aber nicht dürfen, suchen andere händeringend nach Arbeitskräften. Bestes Beispiel hierfür ist die Landwirtschaft. Eine Idee, um den Mangel an Arbeitskräfte auszugleichen: Stellen Sie geflüchtete Menschen ein! Doch aufpassen, ob das geht, hängt vom Status ab, den der Asylantrag der jeweiligen Person hat. Und gerade für die Beschäftigung in der Landwirtschaft hat die Bundesagentur für Arbeit vor Kurzem bürokratische Hürden aus dem Weg geräumt.

Der Status ist entscheidend

Anerkannte Asylberechtigte, Asylbewerber und Geduldete: Alle drei Gruppen werden im allgemeinen Sprachgebrauch als „Flüchtlinge“ bezeichnet. Für eine Beschäftigung ist aber wichtig, welchen Status der Asylantrag hat:

  • Stattgegeben: Anerkannte Asylberechtigte mit Aufenthaltserlaubnis
  • Gestellt, aber nicht entschieden: Asylbewerber
  • Abgelehnt, aber Abschiebung ausgesetzt: Geduldete

Wen dürfen Sie einstellen?

Bei einem anerkannten Asylberechtigten als Arbeitnehmer gibt es keine Besonderheiten zu beachten. Einem Asylbewerber oder einem Geduldeten kann die Beschäftigung von der zuständigen Ausländerbehörde erlaubt werden, die Bundesagentur für Arbeit (BA) prüft die arbeitsmarktlichen Voraussetzungen. Ausnahme: Asylbewerber und Geduldete aus sicheren Herkunftsländern dürfen keine Beschäftigung aufnehmen.

Insgesamt nutzen viele Arbeitgeber diese Möglichkeit. So waren z. B. im Januar diesen Jahres 36 Prozent der Personen aus Kriegs- und Krisenländern beschäftigt, wie der Zuwanderungsmonitor März 2020 des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung der BA ausweist.

Suchen Sie Saisonarbeitskräfte für Ihren landwirtschaftlichen Betrieb?

Wenn Ihnen Saisonarbeitskräfte fehlen, hat die Bundesagentur für Arbeit eine Globalzustimmung erlassen. Damit dürfen Sie Asylbewerber, Geduldete und auch Drittstaatsangehörige als Helfer einstellen. Allerdings gilt diese Globalzustimmung nur für die Landwirtschaft und nur vom 1. April bis 31. Oktober 2020!

Sie können mit der Globalzustimmung folgende Personengruppen als Erntehelfer einstellen:

  • Asylbewerber, deren Asylverfahren nicht innerhalb von neun Monate unanfechtbar beendet ist,
  • Asylbewerber, die seit drei Monaten mit Aufenthaltsgenehmigung in Deutschland sind,
  • geduldete Personen und
  • Angehörige von Drittstaaten, auch wenn deren Aufenthaltstitel diese Beschäftigung nicht erlaubt, weil sie beispielsweise zur Arbeit in Hotels oder Gaststätten eingereist sind. Diese Menschen können jetzt direkt in der Landwirtschaft beschäftigt werden, ohne dasss Sie als Arbeitgeber eine Zustimmung von der BA benötigen.

Das bedeutet: Sie brauchen für den genannten Zeitraum nicht für jeden einzelnen geflüchteten Menschen einen Antrag zur Arbeitsaufnahme zu stellen. Die Beschäftigung geflüchteter Menschen als Erntehelfer ist insbesondere auch als kurzfristiger Minijobber möglich. Denn die mögliche Beschäftigungsdauer ist aktuell wegen der Corona-Pandemie von maximal drei Monate oder 70 Arbeitstage bis Oktober 2020 auf maximal fünf Monate oder 115 Arbeitstage heraufgesetzt worden.

Quellen und weitere Informationen

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