Die Regelung bei Kurzarbeit

Bei Kurzarbeit berechnen sich die Sozialversicherungsbeiträge zusätzlich aus 80 Prozent des entgangenen Arbeitsentgelts (fiktives Entgelt). Diese Beiträge müssen Sie als Arbeitgeber grundsätzlich allein tragen. Noch bis Ende März 2022 wurden die Arbeitgeberbeiträge ganz oder teilweise aufgrund einer Corona-Sonderregelung erstattet. Das gilt jetzt nur noch, wenn Sie die Kurzarbeit für die Weiterbildung der Beschäftigten nutzen, in diesem Fall können dann 50 Prozent erstattet werden.

Wichtig: Beiträge zur Arbeitslosenversicherung müssen Sie nur aus dem tatsächlichen, nicht jedoch aus dem fiktiven Entgelt zahlen.

Die Regelung bei Quarantäne

Wenn ein Arbeitnehmer wegen einer angeordneten Quarantäne seiner Arbeit nicht nachkommen kann, zahlen Sie als Arbeitgeber das volle Nettoentgelt als Ausfallentschädigung weiter. Voraussetzung: Der Betroffene ist geimpft oder genesen oder konnte sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen. Die Entschädigung können Sie sich innerhalb von 24 Monaten bei der für Ihr Bundesland zuständigen Behörde erstatten lassen.

Auch gehen Sie von einem fiktives Arbeitsentgelt aus, von dem Sie als Arbeitgeber alleine Beiträge zahlen müssen. Das bildet sich aus dem entgangenen Bruttoarbeitsentgelt (Bemessungsentgelt der Entschädigung). Die Behörde erstattet auch hier die Beiträge.

Die paritätisch zu tragenden Beiträge berechnen Sie aus dem Ist-Bruttoentgelt, aus dem Sie das Nettoentgelt errechnet haben.

Und wenn beides zusammentrifft?

Wird die Entschädigung aufgrund der Quarantäne ausschließlich in Höhe des Kurzarbeitergeldes gezahlt – weil die Arbeit aufgrund der Kurzarbeit zu 100 Prozent ausfällt, dann berechnen Sie die Beiträge nur aus den 80 Prozent des entgangenen Arbeitsentgelts. Beiträge zur Arbeitslosenversicherung müssen Sie nicht zahlen.

Wird das aufgrund der Quarantäne entgangene Entgelt um das Kurzarbeitergeld aufgestockt, müssen Sie das volle Bruttoentgelt aus dem quarantänebedingten Arbeitsausfall und 80 Prozent des wegen Kurzarbeit entgangenen Entgelts für die Beitragsberechnung zugrunde legen.

Ein Beispiel

Das Bruttoentgelt ohne Kurzarbeit (Soll-Entgelt) beträgt 3.000 Euro. Kurzarbeit ist für den ganzen Monat angezeigt, mit 50 Prozent Arbeitsausfall. Im Abrechnungsmonat April ist Ihr Arbeitnehmer ab dem 21. April für zehn Tage in Quarantäne. Die Sozialversicherungsbeiträge berechnen Sie aus

  • dem tatsächlichen Entgelt von 1.500 Euro (Ist-Entgelt),
  • dem Entgelt, das der Quarantäneentschädigung (für die Zeit vom 21. April bis 30. April) zugrunde liegt: 500 Euro (echter Verdienstausfall) und
  • aus 80 Prozent (fiktives Entgelt) des nur wegen der Kurzarbeit entgangenen Entgelts (80 Prozent von 1.500 Euro = 1.200 Euro).

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Kompakte Informationen zu Quarantäne und zur Kurzarbeit lesen Sie in unseren Steckbriefen, die Sie bequem als PDF herunterladen und bei Bedarf immer wieder heranziehen können. Und eine Übersicht zu Allem, was Sie als Arbeitgeber während der Pandemie wissen sollten, bietet Ihnen unsere Seite Corona: Infos für Arbeitgeber.