Darum geht es

Eine Möglichkeit zum Ausgleich von Arbeitsspitzen ist die Leiharbeit. Statt selbst Arbeitnehmer einzustellen, werden Leiharbeiter per Arbeitnehmerüberlassung für eine bestimmte Zeit beschäftigt. Grundsätzlich ist dann das Leiharbeitsunternehmen (Verleiher) auch für die Abführung des Sozialversicherungsbeiträge verantwortlich.

Sitzt der Verleiher im Ausland, gelten grundsätzlich auch die sozialversicherungsrechtlichen Regelungen des ausländischen Staates. Manche Unternehmen haben daraus ein Geschäftsmodell gemacht. Der Sitz des Verleihers ist dann oft in einem Staat mit niedrigen Sozialstandards und geringen Sozialversicherungsbeiträgen. Die Leiharbeiter arbeiteten aber nicht nur gelegentlich in einem anderen Staat wie Deutschland, sondern dauerhaft. Das entleihende Unternehmen hier konnte dann die Kostenvorteile des ausländischen Staates nutzen.

So entschied das EuGH

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat diese Praxis jetzt verboten. Es machte klar, unter welchen Voraussetzungen das ausländische Sozialversicherungsrecht am Sitz des Verleihers auch für den Leiharbeiter gelten kann. Dazu muss er einen nennenswerten Teil seiner Tätigkeit in diesem Land erbringen. Er darf also dort nicht nur angestellt sein, aber ständig im Ausland arbeiten.

Anlass für das EuGH-Urteil ist ein konkreter Fall in Bulgarien. Ein Entleiher dort hatte Menschen für Leiharbeit angestellt, dann aber im Ausland arbeiten lassen. Die bulgarischen Behörden hatten es abgelehnt, die Leiharbeitnehmer in die dortige Sozialversicherung aufzunehmen. Dagegen klagte der Verleiher. Das bulgarische Verwaltungsgericht wiederum bat den EuGH um Stellungnahme.

Das EuGH-Urteil vom 3. Juni 2021 mit dem Aktenzeichen C‑784/19 finden Sie unter dem Link. Die wichtigsten Sachverhalte hat der EuGH auch in seiner Pressemitteilung zum Urteil erläutert.

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