Durch die dramatischen Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie hat sich der Arbeitsalltag vieler Arbeitnehmer in Deutschland schlagartig geändert: Manche arbeiten zu Hause, manche sind in Quarantäne, andere arbeiten viel mehr als sonst. Für Arbeitnehmer, deren Unternehmen durch die Pandemie in eine Krise gerutscht sind, gibt es Kurzarbeitergeld. Aber was ist mit den Minijobbern – sei es in Beschäftigungsbetrieben oder in Privathaushalten? Hier das Wichtigste im Überblick:

Kurzarbeitergeld im Minijob wegen Corona?

Grundsätzlich gilt, geringfügig Beschäftigte können kein Kurzarbeitergeld erhalten. Denn dafür fehlt eine grundsätzliche Voraussetzung: Um Kurzarbeitergeld zu erhalten, müssten sie versicherungspflichtig in die Arbeitslosenversicherung einzahlen. Minijobber sind aber versicherungsfrei in der Arbeitslosenversicherung. Besonderheiten bei der Entgeltzahlung gibt es jedoch dann, wenn durch das Infektionsschutzgesetz die Arbeit untersagt wird.

Minijobber: Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

Zunächst einmal: Solange Ihre Arbeitnehmer arbeitsfähig sind, sind Sie als Arbeitgeber auch verpflichtet, ihnen das Entgelt zu zahlen. Lesen Sie jetzt in den FAQ, was Sie bei folgenden Konstellationen beachten sollten:

Minijobber: Anspruch auf Entgeltfortzahlung auch bei eingestellter Betriebstätigkeit

In diesen Fällen gilt die so genannte Betriebsrisikolehre (§ 615 Satz 3 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB –). Das bedeutet, dass Sie als Arbeitgeber weiter zur Entgeltzahlung verpflichtet sind, wenn die Arbeitnehmer arbeitsfähig und arbeitsbereit sind, aber Sie sie aus bestimmten Gründen nicht beschäftigen können. Dies würde auch bei einer Schließung des Betriebes aufgrund erheblicher Personalausfälle, Versorgungsengpässen durch Erkrankungen mit dem Coronavirus oder einem Beschluss durch die zuständige Behörde eintreten. Die Arbeitnehmer behalten also in diesen Fällen ihren Entgeltanspruch, auch wenn der Betrieb geschlossen wurde. Für Konstellationen, in denen weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer den Arbeitsausfall zu vertreten haben, können einzel- oder kollektivvertragliche Vereinbarungen Abweichendes regeln.

Minijobber: Entgeltfortzahlung bei Quarantäne

Wenn Ihr Arbeitnehmer nicht selbst mit dem Coronavirus infiziert ist, aber seiner Arbeit nicht nachgehen kann, weil er z. B. unter Quarantäne gestellt sind, hat er Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Ist der Arbeitnehmer selbst als Betroffener Adressat einer behördlichen Maßnahme, wie z. B. Tätigkeitsverbot oder Quarantäne, kann er einen Entgeltanspruch gegen Ihnen als Arbeitgeber haben. Aus Sicht des BGH kann in einem solchen Fall ein vorübergehender, in der Person des Arbeitnehmers liegender Verhinderungsgrund bestehen, der den Arbeitgeber trotz Wegfalls der Pflicht zur Arbeitsleistung zur Entgeltfortzahlung verpflichtet (§ 616 BGB). Die Dauer der Entgeltfortzahlung hängt von den Umständen des Einzelfalles ab (vgl. BGH, Urteil vom 30. November 1978, III ZR 43/77 – nach dieser Entscheidung für höchstens sechs Wochen). In Fällen, in denen § 616 BGB durch Einzel- oder Tarifvertrag eingeschränkt oder ausgeschlossen ist oder aus anderen Gründen nicht greift, besteht in vielen Konstellationen ein öffentlich-rechtlicher Entschädigungsanspruch. Personen, die als Ansteckungsverdächtige auf Anordnung des zuständigen Gesundheitsamts isoliert werden und deshalb einen Verdienstausfall erleiden, erhalten eine Entschädigung nach § 56 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG). Die Entschädigung bemisst sich nach dem Verdienstausfall. Für die ersten sechs Wochen wird sie in Höhe des Verdienstausfalls gewährt. Vom Beginn der siebten Woche an wird sie in Höhe des Krankengeldes gewährt. Arbeitnehmer erhalten von ihrem Arbeitgeber für die Dauer der Isolierung, längstens für sechs Wochen, eine Entschädigung in Höhe des Nettolohns. Die ausgezahlten Beträge werden dem Arbeitgeber auf Antrag erstattet. Nach sechs Wochen zahlt der Staat in Höhe des Krankengeldes weiter. Erkrankte fallen nicht unter diese Entschädigungsregelung, weil diese bereits Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und Krankengeld erhalten.

Minijobber: Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

Im Falle einer Krankschreibung müssen Sie das Arbeitsentgelt für sechs Wochen weiter zahlen, bekommen es aber von der Minijob-Zentrale erstattet, wenn Sie am U1- Umlageverfahren teilnehmen. Den Antrag stellen Sie bei der Arbeitgeberversicherung der Knappschaft-Bahn-See.

Beitragsnachweis-Verfahren bei unbezahlter Freistellung von Minijobbern

Sofern Ihr Arbeitnehmer keinen arbeitsrechtlichen Anspruch auf Arbeitsentgelt hat bzw. eine vertraglich zulässige unbezahlte Freistellung vorliegt, sind keine Abgaben an die Minijob-Zentrale zu zahlen. In diesem Fall beachten Sie bitte, dass Sie in diesem Fall einen Null-Beitragsnachweis an die Minijob-Zentrale übermitteln müssen. Andernfalls werden weiterhin Beiträge zur Sozialversicherung sowie die Pauschsteuer fällig. Details hierzu können Sie im Blog der Minijob-Zentrale nachlesen.

Minijobber mit mehr Arbeitsstunden

Gerade in der Lebensmittelbranche gibt es jetzt mehr zu tun, zum Beispiel wenn die Regale in Supermärkten häufiger als sonst aufgefüllt werden müssen. Die Anzahl der Arbeitsstunden von Minijobbern ist durch die Erhöhung des Mindestlohns zum 1. Januar 2020 bereits etwas reduziert. Mehr Arbeit kann jetzt noch eher dazu führen, dass die Verdienstgrenze erreicht oder überschritten wird. 

Aber wenn die Verdienstgrenze vorübergehend und wegen unvorhersehbarer Ereignisse – Corona zählt sicher dazu – überschritten wird, bleibt das Beschäftigungsverhältnis unverändert bestehen. Sie müssen Ihren Minijobber also deshalb nicht ummelden. Vorübergehend bedeutet nicht öfter als in fünf Monaten innerhalb von zwölf Monaten. Die Höhe des Verdienstes spielt bei der Überschreitung keine Rolle. Eine betragsmäßige Obergrenze für das fünfmalige Überschreiten gibt es nicht.

Eine genauere Erläuterung, wann Sie Ihre geringfügig Beschäftigten ummelden können oder müssen, lesen Sie in unserer News „Minijobber ummelden wegen Corona?“

Kurzfristige Minijobber als flexible Möglichkeit

Ein kurzfristiger Minijobber ist ein Arbeitnehmer, der maximal fünf Monate oder 115 Tage im Jahr bei Ihnen arbeitet. Diese Minijobber arbeiten sozialversicherungsfrei, lediglich eine individuelle oder pauschale Steuer wird erhoben. Dieser Minijob kann z. B. auch von einem anderswo sozialversicherungspflichtig Beschäftigten neben seinem bestehenden Arbeitsvertrag ausgeübt werden. Die Beschäftigung darf nur nicht „berufsmäßig“ sein – siehe hierzu unser Steckbrief Berufsmäßigkeit.

Diese Beschäftigungsart kann für Sie eine unkomplizierte Möglichkeit sein, zusätzliche Arbeitskräfte zu gewinnen. Hierfür gibt es keine Verdienstgrenze, so dass auch längere tägliche und wöchentliche Arbeitszeiten als bei einem Minijob mit Verdienstgrenze möglich sind, solange Sie sich an alle rechtlichen und vertraglichen Grenzen halten. Dies kann für viele Arbeitnehmer attraktiv sein, die derzeit zwangsweise zusätzliche freie Zeiten haben. Die Befristung muss aber im Voraus vertraglich vereinbart werden.

Verspätete Beitragszahlungen für Minijobber

Wegen Erkrankungen und Betriebsschließungen kann es vorkommen, dass Sie Meldungen und Beiträge nicht oder verspätet an die Minijob-Zentrale übermitteln können. Dann können Mahngebühren und Säumniszuschläge fällig werden. Die Minijob-Zentrale hat angekündigt, dass sie hierauf auf Kulanz verzichten wird, wenn Sie Hinweise geben, dass die Pandemie hierfür die Ursache war.

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Die Minijob-Zentrale informiert und berät Sie gern

Die Minijob-Zentrale beantwortet viele Fragen zu diesem Thema in einem interessanten Blog-Beitrag. Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob und wann Sie Ihren 450-Euro-Minijobber ummelden müssen, berät Sie gern die Minijob-Zentrale.