Schließen Merken Drucken

Unfall

Bei Unfällen können die Krankenkassen oder die Unfallversicherungsträger zuständig sein. Die gesetzliche Unfallversicherung ist bei Arbeits- und Wegeunfällen zuständig. Dabei ist maßgeblich, ob sich der Unfall eines Versicherten infolge einer versicherten Tätigkeit ereignet hat. In diesen Fällen müssen Sie als Arbeitgeber häufig eine Unfallanzeige erstatten.

Worum handelt es sich?

Die abhängig Beschäftigten machen zwei Drittel der bei Berufsgenossenschaften und Unfallkassen Versicherten aus. Dazu kommen die Unternehmer und Beschäftigten von rund 1,5 Mio. Mitgliedsunternehmen in der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft.

Erleiden diese Versicherten Unfälle in ihrem privaten Umfeld, werden sie in der Sozialversicherung wie bei jeder anderen Krankheit behandelt. Anders ist es bei Arbeits- und Wegeunfällen, für die die gesetzliche Unfallversicherung zuständig ist.

Damit ein Unfall als Arbeitsunfall anerkannt werden kann, muss eine sachliche Verbindung – der sogenannte innere Zusammenhang – zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Unfall bestehen. Ein erstmalig entstandener gesundheitlicher Schaden oder im schlimmsten Fall der Tod muss ursächlich auf den Unfall zurückzuführen sein. Als Arbeitsunfälle gelten kraft Gesetzes auch solche Unfälle, die sich auf dem unmittelbaren Weg zur versicherten Tätigkeit bzw. von dort nach Hause ereignen (Wegeunfälle).

Welcher Zweck wird erfüllt?

Wenn es trotz aller Vorsicht und Präventionsmaßnahmen zu einem Arbeits- oder Wegeunfall kommt, sind die Versicherten der gesetzlichen Unfallversicherung rundum betreut und abgesichert. Die Berufsgenossenschaft oder die Unfallkasse kümmert sich darum, wie es medizinisch und beruflich weitergeht. Dabei umfassen die Leistungen die medizinische Versorgung und Rehabilitation sowie finanzielle Entschädigungsleistungen wie z. B. Verletztengeld und Renten. Wenn erforderlich, übernimmt die gesetzliche Unfallversicherung auch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.

Wenn der Unfall nicht im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit steht, dann ist der Unfall wie eine andere Krankheit (mit Ausnahme der Berufskrankheit) zu behandeln. Die Informationen hierzu finden Sie im Steckbrief Krankheit.

Welche Norm ist die Grundlage?

§§ 7 bis 13 und 26ff. SGB VII

Die darauf aufbauenden und ergänzenden Dokumente der Sozialversicherung zur Gesetzlichen Unfallversicherung finden Sie in der SV-Bibliothek des Informationsportals.

Wo kann ich mich informieren?

Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) ist Ansprechpartner für allgemeine Fragen. Informationen der DGUV zu Arbeitsunfällen sowie Ausführungen der DGUV zu Wegeunfällen sind unter den angegebenen Links zu finden. Im konkreten Versicherungsfall ist die zuständige Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse Ihr Ansprechpartner.

Für spezifische Fragestellungen im Bereich der landwirtschaftlichen Unfallversicherung wie auch im konkreten landwirtschaftlichen Versicherungsfall ist die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft (LBG) in der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) der Ansprechpartner. Oder Sie nehmen direkt Kontakt zur SVLFG auf.

Was muss ich tun?

Wenn sich im Unternehmen ein Arbeitsunfall ereignet, muss die verletzte Person einen Durchgangsarzt (D-Arzt) aufsuchen. Solche Ärzte sind für die Behandlung von Unfallverletzungen besonders qualifiziert. Bei schweren Unfällen müssen Verletzte in eine Klinik gebracht werden, die am Verletzungsarten- oder Schwerstverletzungsartenverfahren teilnimmt. Ein Verzeichnis der D-Ärzte und besonders qualifizierter Krankenhäuser findet sich in der Datenbank der DGUV.

Wenn die verletzte Person nach einem Arbeitsunfall mehr als drei Tage arbeitsunfähig ist, müssen Sie dies der Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse mitteilen. Für die drei Tage gilt: Der Unfalltag zählt nicht mit, wohl aber Sonn- und Feiertage. Bitte beachten Sie: Ab dem 01.01.2024 können Sie die Unfallmeldung nicht nur postalisch, sondern auch digital übermitteln. Eine vollständige digitale Umstellung erfolgt bis zum Jahr 2028. Mit einer Übergangsphase, die bis zum 31.12.2027 folgt, können Meldungen noch parallel postalisch zugesandt werden. Alle weiteren Informationen dazu finden Sie im Serviceportal der gesetzlichen Unfallversicherung.

Was ist später wichtig?

Erste-Hilfe-Maßnahmen zählen zu den gesetzlich festgelegten Aufgaben von Unternehmen im Rahmen der Fürsorgepflicht für die Beschäftigten. Als Arbeitgeber müssen Sie eine funktionierende Erste Hilfe im Betrieb sicherstellen.

Sobald Erste Hilfe geleistet wird, muss zum Beispiel in einem Verbandbuch aufgezeichnet werden, um welche Art von Unfall es sich gehandelt hat und welche Maßnahmen der Ersten Hilfe durchgeführt worden sind. Die Aufzeichnungen müssen mindestens fünf Jahre aufbewahrt werden. Das ist wichtig, weil diese Dokumentation später als Nachweis für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls verwendet werden kann. Sie sollten daher dafür Sorge tragen, dass auch kleinste Unfälle auf jeden Fall im Verbandbuch protokolliert werden.

Welche Besonderheiten sind noch zu beachten?

Selbstständige sowie Unternehmer sind selbst in der Regel nicht automatisch unfallversichert. Sie können sich aber freiwillig gegen die Folgen von Arbeits- und Wegeunfällen sowie Berufskrankheiten in der gesetzlichen Unfallversicherung versichern. Der Versicherungsschutz umfasst umfangreiche Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, zur beruflichen und sozialen Teilhabe sowie Pflege- und Geldleistungen. Die Höhe der Geldleistungen (z. B. Verletzten- und Übergangsgeld) sowie der Renten richtet sich nach der vereinbarten Versicherungssumme. Hierzu müssen die betroffenen Personen einen schriftlichen Antrag beim zuständigen Unfallversicherungsträger stellen.

Einige wenige Gruppen von Unternehmern sind kraft Gesetzes, also ohne Antragstellung, in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Dazu gehören u. a. Personen, die selbstständig im Gesundheitsdienst oder in der Wohlfahrtspflege tätig sind, wie Hebammen, Physiotherapeuten und Logopäden. Unternehmer der Land- und Forstwirtschaft und des Gartenbaus sind kraft Gesetzes in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung als Teilbereich der landwirtschaftlichen Sozialversicherung versichert.

Darüber hinaus sehen verschiedene Unfallversicherungsträger mit ihrer Satzung eine Versicherung der Unternehmer vor, die aber von individuellen Faktoren abhängig ist.