Ende April informierte der GKV-Spitzenverband über eine Erleichterung für Arbeitgeber, die schwer unter den Folgen der Corona-Pandemie leiden: Mit einem formlosen Antrag können sie die Stundung der Sozialversicherungsbeiträge beantragen. Das gilt sogar dann, wenn diese schon bezahlt wurden. Details hierzu können Sie in unserer News vom 29. April 2020 nachlesen.
Der GKV-Spitzenverband stellt fest, dass viele Arbeitgeber die Möglichkeit der Stundung nutzen, um die monatliche finanzielle Belastung zu reduzieren und ein Fortbestehen ihres Unternehmens zu sichern. Das zeigt deutlich: Die Umsatzeinbußen durch die Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie wirken sich länger und intensiver aus als ursprünglich gedacht.
Vereinfachter Antrag auf Stundung auch für Mai möglich
Arbeitgeber, die auch für die Mai-Beiträge einen Antrag auf Stundung stellen möchten, sollten dabei folgendes beachten:
- Wenn Sie einen formlosen Antrag auf Stundung für die Monate März und/oder April gestellt haben, verlängert sich dieser nicht automatisch. Sie müssen für die Stundung der Mai-Beiträge einen (neuen) Antrag stellen. Dafür stellt Ihnen der GKV-Spitzenverband eine Vorlage für den Antrag auf Stundung zur Verfügung (Link), die Sie verwenden müssen.
- Diese Antragsvorlage spart Ihnen nicht nur Zeit. Sie sondern sorgt auch dafür, dass die Prüfer eher erkennen, ob Sie andere staatliche Hilfsmaßnahmen bereits und vorrangig in Anspruch nehmen. Denn die Stundung der Sozialversicherungsbeiträge ist nur als nachgelagerte Hilfe für Arbeitgeber gedacht.
- Weiterhin gilt aber: Sie müssen auch bei einem neuen Antrag auf Stundung keine Nachweise zu den Hilfsmaßnahmen, die Sie in Anspruch nehmen, anfügen.
- Des Weiteren gilt auch: Die erleichterte Stundung gilt nur für Arbeitgeber, die unmittelbar und stark von den Auswirkungen der Corona-Pandemie betroffen sind. Bei anderen Ursachen für Zahlungsschwierigkeiten gelten die Voraussetzungen des Regelverfahrens zur Stundung.
Und wie geht es weiter?
Die Stundung der Beiträge zur Sozialversicherung soll Ihnen helfen, ad hoc liquide zu bleiben. Die Sozialversicherungsträger erwarten aber, dass Sie alle gestundeten Beiträge zahlen können, wenn auch die Beiträge für Juni 2020 fällig sind, also bis spätestens 26. Juni 2020.
Falls das nicht möglich ist – und das dürfte nicht selten der Fall sein – kann das Regelverfahren zur Stundung von Beiträgen angewendet werden. Basis ist § 76 Abs. 2 SGB IV. Hier ist entweder eine weitere Stundung bzw. eine Ratenzahlung möglich. Die Ausgestaltung und der Zeitraum der Stundung wird jeweils im Einzelfall festgelegt. Das gilt auch für die Frage, ob auf die Stundung ab 27. Juni 2020 Zinsen erhoben werden oder nicht.
Unser Service für Sie im Informationsportal
- Lesen Sie unsere erste News zum Thema Stundung der Beiträge zur Sozialversicherung.
- Details lesen Sie im Rundschreiben des GKV-Spitzenverbands als PDF.
- Hier können Sie sich die Mustervorlage eines Stundungsantrags des GKV-Spitzenverbands herunterladen.