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Abgeschlossen
Voraussetzungen zum Thema "Arbeitsentgelt"
Zahlen Sie in Zukunft monatlich ein regelmäßiges gleichbleibendes Arbeitsentgelt?
Wie hoch soll das regelmäßige monatliche Bruttoarbeitsentgelt in Euro sein?
Zum Bruttoarbeitsentgelt gehören grundsätzlich alle laufenden und einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung. In der Sozialversicherung müssen alle für ein Jahr zu erwartenden Einnahmen addiert und anschließend durch
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geteilt werden. Rechnen Sie beim monatlichen Bruttoarbeitsentgelt auch die Sachbezüge hinzu (z. B. freie Verpflegung, Unterkunft und Wohnung).
Ferner sind vertraglich zugesicherte Einmalzahlungen (z. B. Urlaubs- oder Weihnachtsgeld) zu berücksichtigen. Diese sind gesondert zu erfassen. Ausführlichere Informationen finden Sie im
Steckbrief Arbeitsentgelt
.
Zahlen Sie regelmäßige Einmalzahlungen?
Einmalzahlungen, die mit hinreichender Sicherheit einmal im Jahr gewährt werden, sind bei der Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts zu berücksichtigen. Dazu gehören zum Beispiel Weihnachts- und Urlaubsgeld, zusätzliche Monatsentgelte, Tantiemen und Gratifikationen. Ausführliche Informationen finden Sie im
Steckbrief Einmal- und Sonderzahlungen
.
Ab welchem Datum ist die Entgeltänderung vereinbart?
Ist die Beschäftigung, für die die Entgelterhöhung gilt, seit ihrem Beginn auf max 3 Monate oder 70 Arbeitstage befristet?
Eine von vornherein auf nicht mehr als 3 Monate oder 70
Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres befristete Beschäftigung
kann
die Voraussetzungen für einen kurzfristigen Minijob erfüllen. Ein kurzfristiger Minijob ist unabhängig von der Höhe des Arbeitsentgelts sozialversicherungsfrei.
Ist Ihr Arbeitnehmer bereits jetzt bei Ihnen sozialversicherungspflichtig in Voll- oder Teilzeit beschäftigt?
Ist Ihr Arbeitnehmer bei Ihnen bereits jetzt krankenversicherungspflichtig beschäftigt?
Sie zahlen Ihrem Arbeitnehmer jetzt monatlich ein regelmäßiges gleichbleibendes Bruttoarbeitsentgelt von 3.500,00 Euro.Ihr Arbeitnehmer erhält keine regelmäßigen Einmalzahlungen.Ihr Arbeitnehmer ist bereits jetzt bei Ihnen sozialversicherungspflichtig in Voll- oder Teilzeit beschäftigt und soll grundsätzlich weiterhin ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis ausüben.
Wenn sich durch die Entgeltänderung die Beitragsgruppe oder die Personengruppe ändert, kann eine
Änderungsmeldung
notwendig sein.
Sie können hier im Informationsportal unter
Voll- und Teilzeit
die gültigen Schlüssel für die Beitrags- und die Personengruppe ermitteln. Sind diese anders als bisher, müssen Sie die Änderung durch eine Abmeldung und eine Anmeldung der zuständigen Krankenkasse melden.Sollten Sie bei der erneuten Prüfung feststellen, dass die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten wird, endet die Krankenversicherungspflicht mit Ablauf des Kalenderjahres. Dies jedoch nur dann, wenn auch die regelmäßige Jahresarbeitsentgeltgrenze des neuen Kalenderjahres überschritten wird. Die Jahresarbeitsentgeltgrenze ist die Einkommensgrenze, oberhalb derer ein Arbeitnehmer nicht mehr krankenversicherungspflichtig ist. Sie müssen dann folgende Arbeiten zum Jahreswechsel erledigen: (1) Erstellung und Abgabe einer Abmeldung mit Meldegrund
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(Abmeldung wegen Beitragsgruppenwechsel) (2) Erstellung und Abgabe einer Anmeldung mit Meldegrund
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(Anmeldung wegen Beitragsgruppenwechsel) (3) Gewährung eines Beitragszuschusses an den Arbeitnehmer (4) Zahlung der freiwilligen Beiträge zur Krankenversicherung, wenn Sie das sogenannte
Firmenzahlerverfahren
anwenden