Schließen Merken Drucken

Umlagen

Durch die Umlageverfahren werden bestimmte finanzielle Risiken auf die beteiligten Arbeitgeber verteilt. Besonders wichtig sind die Ausgleichsverfahren bei Krankheit und für Mutterschaftsleistungen. In bestimmten Situationen können Sie als Arbeitgeber Anspruch auf Erstattung von geleisteten Zahlungen haben.

Worum handelt es sich?

Der Gesetzgeber hat im Aufwendungsausgleichgesetz (AAG) die Teilnahme von Arbeitgebern an den sogenannten „U1-Verfahren“ und „U2-Verfahren“ geregelt. Das U1-Verfahren betrifft die Entgeltfortzahlung bei Krankheit, das U2-Verfahren die Aufwendungen für Mutterschaftsleistungen. Während am U2-Verfahren grundsätzlich alle Arbeitgeber teilnehmen, sind Arbeitgeber, die in der Regel mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigen, von der Teilnahme am U1-Verfahren ausgenommen.

Daneben gibt es die Insolvenzgeldumlage. Sie wird von allen insolvenzfähigen Arbeitgebern aufgebracht. Insbesondere Arbeitgeber der öffentlichen Hand, Privathaushalte sowie Wohnungseigentümergemeinschaften sind von der Zahlung ausgenommen.

Wenn Sie als Arbeitgeber an diesen Verfahren teilnehmen, müssen Sie die Höhe der abzuführenden Umlagen in den Beitragsnachweisen nachweisen und die fälligen Umlagebeträge zahlen. Im Gegenzug können Sie einen Erstattungsanspruch geltend machen.

Im Übrigen gibt es noch weitere Umlagen, die oft branchenabhängig sind. Beispiele sind die Winterbeschäftigungsumlage im Baugewerbe oder die Ausbildungsumlage im Garten- und Landschaftsbau.

Welcher Zweck wird erfüllt?

Ähnlich wie bei einer Versicherung bilden alle Arbeitgeber, die eine Umlage zahlen, eine Art „Risikogemeinschaft“. Müssen Sie z.B. bei Teilnahme am U1-Verfahren das Entgelt bei Krankheit fortzahlen, können Sie sich diese Aufwendungen von der Ausgleichskasse erstatten lassen. Im Ergebnis wird die finanzielle Last zeitlich und auf alle beteiligten Arbeitgeber verteilt.

Welche Norm ist die Grundlage?

Umlage U1 und U2: Aufwendungsausgleichsgesetz – AAG

Insolvenzgeldumlage: §§ 358 bis 361 SGB III

Die darauf aufbauenden und ergänzenden Dokumente der Sozialversicherung zum Aufwendungsausgleichsgesetz finden Sie in der SV-Bibliothek des Informationsportals unter dem angegebenen Link.

Wo kann ich mich informieren?

Auskunft erteilen grundsätzlich alle gesetzlichen Krankenkassen und im Falle eines Minijobs die Minijob-Zentrale. Viele Krankenkassen und die Minijob-Zentrale bieten auf ihren Internetseiten die Möglichkeit, die Pflicht zur Teilnahme am U1-Verfahren online zu prüfen.

Zu den Verfahren U1 und U2 können Sie sich im Steckbrief U1-Verfahren (Krankheit) und im Steckbrief U2-Verfahren (Mutterschaft) genauer informieren.

Was muss ich tun?

Sie müssen jedes Jahr selbst prüfen, ob die Voraussetzungen zur Teilnahme am U1-Verfahren vorliegen. Beschäftigen Sie regelmäßig mehr als 30 Arbeitnehmer, nehmen sie nicht (mehr) am Umlageverfahren U1 teil.

Die Umlagen U1 und U2 sowie die Insolvenzgeldumlage sind im Beitragsnachweis anzugeben und werden zusammen mit den Sozialversicherungsbeiträgen an die jeweilige Krankenkasse übermittelt und abgeführt. Die Umlagen für geringfügig Beschäftigte (Minijobber) gehen an die Minijob-Zentrale.

Was ist später wichtig?

Einen Erstattungsanspruch nach dem AAG für Krankheit und Mutterschaft müssen Sie über einen Antrag bei der jeweiligen Krankenkasse oder der Minijob-Zentrale geltend machen. Hier gilt mit wenigen Ausnahmen die Pflicht der elektronischen Übermittlung. Mehr dazu finden Sie im Steckbrief U1-Verfahren (Krankheit), im Steckbrief U2-Verfahren (Mutterschaft) und im Steckbrief Insolvenzgeldumlage.