Wenn sich ein ehemaliger Arbeitnehmer bei der Arbeitsagentur arbeitslos meldet, müssen Sie die für die Berechnung des Arbeitslosengeldes notwendigen Arbeitsbescheinigungen dorthin melden. Das geschieht bis heute überwiegend auf entsprechenden Vordrucken. Damit soll ab Januar 2023 Schluss sein: Zeit sich mit dem elektronischen Verfahren zu beschäftigen. Denn Sie können die Bescheinigungen schon heute elektronisch übermitteln.

Was steckt dahinter?

Die Kommunikation zwischen Ihnen als Arbeitgeber und den Sozialversicherungsträgern läuft ja schon lange in vielen Bereichen ausschließlich auf digitalem Wege, also über den elektronischen Datenaustausch. Das geschieht entweder direkt aus Ihrem Entgeltabrechnungsprogramm – soweit dieses geprüft und dafür zugelassen ist – oder über eine entsprechende Ausfüllhilfe wie sv.net. Bei der Arbeitsagentur war das bisher nicht zwingend vorgesehen. So wurden viele Informationen, insbesondere für den Bezug von Arbeitslosengeld, noch immer auf Vordrucken ausgetauscht. Dabei können Sie bereits jetzt Bescheinigungen auch digital übermitteln.

Was beinhaltet BA-BEA?

Beim elektronischen Austauschverfahren zwischen Ihnen als Arbeitgeber und der Arbeitsagentur werden folgende Informationen übermittelt:

  • Arbeitsbescheinigungen
  • EU-Arbeitsbescheinigungen
  • Nebeneinkommensbescheinigungen

Bisher dürfen Sie die Übermittlung nur vornehmen, wenn der betroffene Arbeitnehmer der Datenübermittlung nicht widersprochen hat. Auf dieses Recht müssen Sie ihn ausdrücklich hinweisen. Die Übermittlung ist daher bis jetzt nicht in jedem Fall möglich.

Was ändert sich ab Januar 2023?

In erster Linie endet die freiwillige Teilnahme am Verfahren – sie wird für alle Arbeitgeber verpflichtend. Damit das funktionieren kann, entfällt damit das Widerspruchsrecht Ihres Beschäftigten. Sie müssen ihn also nicht mehr auf sein Widerspruchsrecht hinweisen und er kann die Datenübermittlung nicht mehr verhindern. Das entspricht der gängigen Praxis für die übrigen elektronischen Übermittlungen an die Sozialversicherungsträger, wie etwa im „normalen“ Meldeverfahren. Der Vorteil des Verfahrens liegt in erster Linie in der deutlichen Beschleunigung durch den elektronischen Datenaustausch. Wenn die Übermittlung aus dem Entgeltabrechnungsprogramm heraus erfolgt, kommt hinzu, dass Sie als Arbeitgeber den Arbeitsaufwand für das Ausfüllen von Vordrucken einsparen können.

Mehr Infos

Mehr Informationen zum BA-BEA Verfahren finden Sie auf der Website der Bundesagentur für Arbeit und in einem Artikel der Zeitschrift „Faktor A“ der Bundesagentur.