Haben Sie einen Dauerbeitragsnachweis eingerichtet? Dann sollten ihn zum Jahreswechsel unbedingt überprüfen. Denn es ändert sich an den Beträgen auf jeden Fall etwas. Auch wenn Sie durch die Anhebungen der Beitragsbemessungsgrenzen vielleicht nicht betroffen sind, die Beitragssätze ändern sich für alle.

Diese Änderungen müssen Sie beachten

Haben Sie Beschäftigte, deren Entgelt über der aktuellen Beitragsbemessungsgrenze liegt? Dann ändern sich die Beiträge in allen betroffenen Versicherungszweigen.

Beschäftigen Sie Mitarbeiter (versicherungspflichtig) mit einem Entgelt von bis zu 2.000 Euro monatlich, so sind diese von der Erweiterung des sozialversicherungsrechtlichen Übergangsbereichs (Midijob) betroffen. Es ändern sich schon dadurch die Beiträge.

Nicht zu vergessen die Beitrags- und Umlagesätze: In der Krankenversicherung verändern sich bei vielen Krankenkassen die Zusatzbeiträge – davon sind sowohl versicherungspflichtige, als auch freiwillig versicherte Arbeitnehmer betroffen. Denn Sie als Arbeitgeber zahlen ja auch davon die Hälfte und müssen den Gesamtbetrag einbehalten und abführen.

In der Arbeitslosenversicherung steigt der Beitragssatz von 2,4 Prozent auf 2,6 Prozent. Selbst bei arbeitslosenversicherungsfreien Beschäftigten müssen Sie als Arbeitgeber in aller Regel Ihren Anteil zahlen, so dass sich auch hier eine Änderung ergibt.

Die Insolvenzgeldumlage ändert sich ebenfalls zum 1. Januar 2023: Sie sinkt von bisher 0,09 Prozent auf 0,06 Prozent.

Ändern können sich auch die Umlagesätze der Entgeltfortzahlungsversicherung (U1 und U2). Diese werden in der Satzung der jeweiligen Krankenkasse festgelegt.

Unser Tipp: Die Künstlersozialabgabe gehört zwar nicht zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag und wird von Ihnen auch nicht über den Beitragsnachweis abgerechnet. Trotzdem ist es aber wichtig zu wissen, dass auch hier der Abgabesatz für 2023 steigt – von bisher 4,2 Prozent auf 5,0 Prozent.

Wann sich der Dauerbeitragsnachweis lohnt

Ein wenig hat der Dauerbeitragsnachweis an Bedeutung verloren, denn wenn die monatliche Abrechnung und die Übermittlung der Daten automatisch aus dem zertifizierten Abrechnungsprogramm erfolgt, hält sich der Aufwand für Sie ja in engen Grenzen.

Nehmen Sie die Übermittlung aber beispielweise durch die manuelle Eingabe bei sv.net vor, lohnt es sich, bei gleichbleibenden Entgelten den Nachweis als Dauerbeitragsnachweis zu kennzeichnen.

Wann müssen Sie den Dauerbeitragsnachweis ändern?

Sie müssen erst dann wieder eine neue Übermittlung starten, wenn sich etwas ändert. Das sind aber nicht nur Änderungen in den Beitragssätzen oder Grenzwerten, sondern natürlich auch Änderungen des Entgelts, Zeiten ohne Entgelt (z. B. bei Krankengeldbezug), Kündigungen oder Neueinstellungen und natürlich Einmalzahlungen, wie etwa das Weihnachtsgeld.

Unser Service für Sie im Informationsportal

Mehr Informationen finden Sie in unserem „Steckbrief Beitragsnachweis“. Die entsprechenden Grundlagen und Dokumente können Sie von der Seite „Beitragsnachweise von Arbeitgebern“ erreichen.