Die Märzklausel ist bei der Berechnung von Beiträgen zur Sozialversicherung aus Einmalzahlungen, die im ersten Quartal eines Kalenderjahres gezahlt werden, zu beachten.
Worum handelt es sich?
Ob Urlaubsgeld, Sonderzuwendung oder Bonus: Einmalzahlungen sind zunächst genauso dem Grunde nach steuer- und sozialversicherungspflichtig wie das monatliche Arbeitsentgelt. Die Märzklausel sorgt dafür, dass die Einmalzahlung unter bestimmten Voraussetzungen dem Vorjahr zugeordnet wird. Dadurch werden die Sozialversicherungsbeiträge aus der Einmalzahlung so erhoben, als wäre sie im Vorjahr ausgezahlt worden.
Die Märzklausel muss unter folgenden Voraussetzungen angewendet werden:
Der Arbeitnehmer war bereits im Vorjahr bei Ihnen beschäftigt.
Die Einmalzahlung wird im ersten Quartal des Kalenderjahres ausgezahlt.
Die Summe aus monatlichem Arbeitsentgelt und Einmalzahlung übersteigt die anteilige Beitragsbemessungsgrenze des laufenden Kalenderjahres in einem Zweig der Sozialversicherung (zum Beispiel der Krankenversicherung).
Stellen Sie als Arbeitgeber fest, dass die anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze nicht überschritten wird, erfolgt die Beitragsberechnung anhand der vorliegenden Abrechnungsparameter im Zahlmonat. Zertifizierte Entgeltabrechnungsprogramme weisen das in der Beitragsabrechnung entsprechend aus. Die Anwendung der Märzklausel scheidet aus.
Stellt sich bei der Prüfung aber heraus, dass die anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze überschritten wird, muss die Einmalzahlung dem letzten Abrechnungszeitraum des Vorjahres zugeordnet werden. Üblicherweise ist das der Dezember. Die Märzklausel kommt damit zur Anwendung. Es gelten jetzt alle Abrechnungsparameter, die in diesem Zuordnungsmonat gültig sind. Das betrifft den Beitragsgruppenschlüssel, die Beitragssätze ebenso wie die zuständige Krankenkasse. Es ist auch möglich, dass die Beitragsbemessungsgrenze im Jahr der Zuordnung bereits in allen Sozialversicherungszweigen voll ausgeschöpft ist, sodass die Einmalzahlung völlig beitragsfrei bleibt. Die Abrechnung der Beiträge wird bei Verwendung zertifizierter Entgeltabrechnungsprogramme entsprechend gekennzeichnet. Alle weiteren notwendigen Folgemaßnahmen (Beitragsnachweis, DEÜV-Meldungen etc.) werden automatisiert durch das zertifizierte Entgeltabrechnungsprogramm ausgeführt.
Beispiel: Sie wollen dieses Jahr jedem Ihrer Arbeitnehmer im Februar einen Bonus zahlen. Die Beitragsbemessungsgrenze für die Kranken- und Pflegeversicherung liegt 2022 bei monatlich 4.837,50 Euro, jährlich bei 58.050 Euro. Arbeitnehmer A erhält ein monatliches Arbeitsentgelt von 1.900 Euro und ist seit 2017 bei Ihnen beschäftigt. Er erhält im Februar 4.600 Euro (1.900 Euro plus 2.700 Euro Bonus). Da die Summe der beiden Zahlungen die monatliche Beitragsbemessungsgrenze nicht überschreitet, fallen auf die Sonderzahlung die üblichen (vollen) Beiträge zur Sozialversicherung an.
Arbeitnehmer B erhält ein monatliches Arbeitsentgelt von 3.500 Euro. Er ist seit 2018 bei Ihnen beschäftigt und erhält einen Bonus von 2.500 Euro. Er erhält im Februar also 6.200 Euro (3.500 plus 2.700 Euro). Damit liegt das gesamte Entgelt mit 1.362,50 Euro über der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze. Nun wird die anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze für Januar und Februar ermittelt, um zu bewerten, ob die Einmalzahlung dem aktuellen Kalenderjahr oder dem Vorjahr zugeordnet werden muss: Für Januar und Februar sind das 4.837,50 Euro x 2 = 9.675 Euro. Davon ziehen Sie das bereits verbeitragte Entgelt und das laufende Entgelt für den aktuellen Monat, also Januar und Februar: 3.500 Euro x 2 = 7.000 Euro ab. Die Differenz von 9.675 Euro – 7.000 Euro ist 2.675 Euro. Die Einmalzahlung von 2.500 Euro ist geringer als die Differenz, daher kann die Einmalzahlung ganz regulär im laufenden Kalenderjahr verbeitragt werden. Die Märzklausel kommt hier nicht zur Anwendung.
Der langjährige Arbeitnehmer C erhält ein monatliches Arbeitsentgelt von 3.200 Euro und im Februar einen Bonus von 5.000 Euro. Er erhält im Januar also 3.200 Euro und im Februar 8.200 Euro. Der Rechenweg ist derselbe wie bei Arbeitnehmer B:
Entgelt für Januar und Februar: 3.200 Euro x 2 = 6.400 Euro.
Anteilige Beitragsbemessungsgrenze: 9.675 Euro
Differenz: 9.675 Euro – 6.400 Euro = 3.275 Euro. Die Einmalzahlung ist größer als die Differenz. Hier greift die Märzklausel: Die Einmalzahlung wird dem letzten Monat des Vorjahres zugerechnet, in dem ein Entgelt ausgezahlt wurde (meistens der Dezember).
Welcher Zweck wird erfüllt?
Durch die Einführung der Märzklausel sollte vermieden werden, dass durch frühe, gezielte Auszahlung von Einmalzahlungen die Beitragspflicht dieser Entgeltbestandteile ganz oder teilweise ausgehebelt wird.
Welche Norm ist die Grundlage?
§ 23a Abs. 4 SGB IV
Wo kann ich mich informieren?
Bei den Krankenkassen der betroffenen Arbeitnehmer.
Was muss ich tun?
Wurde die Einmalzahlung dem letzten Abrechnungsmonat des Vorjahres zugeordnet und ganz oder teilweise beitragspflichtig, ist der beitragspflichtige Teil der Einmalzahlung mit einer Sondermeldung, Grund „54“, und als Meldezeitraum dem Beginn und dem Ende des Zuordnungsmonats abzusetzen. Diese gesonderte Meldung muss spätestens sechs Wochen nach Auszahlung bei der zuständigen Krankenkasse eingehen. Für die UV-Jahresmeldung Grund „92“ wird die Einmalzahlung dem Auszahlungsjahr zugeordnet. In einem zertifizierten Entgeltabrechnungsprogramm müssen Sie nur den Einmalbezug im Auszahlungsmonat erfassen, das Entgeltabrechnungsprogramm erstellt dann automatisch die notwendigen Meldungen.
Was ist später wichtig?
Wird die Einmalzahlung, die der Arbeitnehmer in den ersten drei Monaten eines Jahres erhalten hat, später korrigiert, ist die Beurteilung erneut vorzunehmen. Auch hier müssen Sie in einem zertifizierten Entgeltabrechnungsprogramm nur die Rückzahlung der Einmalzahlung erfassen – etwaige Korrekturmeldungen erstellt das Entgeltabrechnungsprogramm automatisch. Im Zweifelsfall erkundigen Sie sich bitte bei der zuständigen Krankenkasse.