Schließen Merken Drucken

Rentenarten

Neben der Altersrente gibt es verschiedene Rentenarten wie Renten bei Erwerbsminderung oder Renten wegen Todes. Der Bezug einer Rente kann unterschiedliche Auswirkungen in der Sozialversicherung haben. Wenn Sie als Arbeitgeber einen Rentenempfänger beschäftigen, kann dies für Sie von Bedeutung sein.

Worum handelt es sich?

In der gesetzlichen Rentenversicherung wird zwischen folgenden Rentenarten unterschieden:

  • Altersrente,

  • Erwerbsminderungsrente und

  • Rente wegen Todes.

Die Altersrente wird in verschiedene Rentenmodelle unterteilt, die im Steckbrief Altersrente vorgestellt werden. Bei all diesen Rentenmodellen muss vor dem Bezug ein bestimmtes Alter erreicht werden.

Wenn ein Versicherter aus gesundheitlichen Gründen nur noch eingeschränkt oder gar nicht mehr erwerbsfähig ist, erhält er eine Erwerbsminderungsrente. Voraussetzung dafür ist, dass seine volle Erwerbsfähigkeit durch medizinische oder berufliche Rehabilitation nicht wiederhergestellt werden kann.

Bei Tod eines Versicherten kann eine Rente als Witwen- oder Witwerrente oder Waisenrente an einen Hinterbliebenen gezahlt werden. Sie gilt als Ersatz für den Unterhalt, den der inzwischen Verstorbene zuvor geleistet hat. Unter bestimmten Voraussetzungen kann als Rente wegen Todes möglicherweise auch eine Erziehungsrente gezahlt werden.

Alle Renten werden von der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt. In bestimmten Fällen kann es aufgrund von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zudem zu einer Zahlung einer Versicherten- bzw. Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung kommen.

Für Arbeitnehmer mit einer Rente wegen Erwerbsminderung gelten Hinzuverdienstgrenzen. Zudem sind in der Lohnabrechnung je nach Rentenart Besonderheiten zu beachten. Weitere Informationen zu Altersrentenbeziehern finden Sie im Steckbrief Flexirente.

Sollte eine Beschäftigung neben einer vorgezogenen Altersrente bis zur Regelaltersgrenze mehr als geringfügig (kein Minijobber) ausgeübt werden, ist der Arbeitnehmer dann trotz Rentenbezug versicherungspflichtig in der Rentenversicherung. Beiträge sind in voller Höhe zu zahlen.

Welcher Zweck wird erfüllt?

Die Sozialversicherung stellt sicher, dass für den Versicherten bzw. dessen Angehörige auch im Alter, bei Erwerbsminderung sowie beim Tod des Versicherten gesorgt ist.

Die Höhe des Anspruchs richtet sich nach der Höhe der eingezahlten Beiträge und – in den meisten Fällen – nach den Zeiten in der Versicherung. Daher ist es für jeden Arbeitnehmer auch von besonderer Bedeutung, dass der Arbeitgeber Beschäftigungszeiten und Entgelthöhen der Sozialversicherung korrekt mitteilt.

Welche Norm ist die Grundlage?

Gesetzliche Rentenversicherung: §§ 33ff. SGB VI

Gesetzliche Unfallversicherung: §§ 56ff. SGB VII

Wo kann ich mich informieren?

Zu allen Fragen der Beitragsberechnung und der gesonderten Regelungen bei der Beschäftigung von Rentenbeziehern informieren alle Krankenkassen sowie ggf. die Minijob-Zentrale.

Ausführliche Informationen zum Rentenanspruch und -bezug stellt die Deutsche Rentenversicherung zur Rente unter dem angegebenen Link bereit. Sie können auch persönlichen Kontakt zur Deutschen Rentenversicherung aufnehmen. Speziell zur Altersrente können Sie sich auch im Steckbrief Altersrente informieren.

Zu Rentenleistungen der Unfallversicherung informiert die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) ebenso wie zu Geldleistungen an Hinterbliebene. Bei Fragen zu einer Rente im Zusammenhang mit einem Arbeits- und Wegeunfall oder einer Berufskrankheit können Sie sich an den zuständigen Träger der Unfallversicherung wenden oder den Kontakt zur DGUV nutzen.

Was muss ich tun?

Bei jeder Neueinstellung sollten Sie in Erfahrung bringen, ob der Arbeitnehmer bereits eine Rente aus der Sozialversicherung bezieht und – wenn ja – welche Art der Rente. Diese Information wird benötigt, um zu prüfen, welche Beitrags- und Personengruppe der Arbeitnehmer hat und welche Beiträge an die Sozialversicherung abzuführen sind. Die Beitrags- und Personengruppe sind bereits bei der Anmeldung erforderlich (siehe Steckbrief Beitragsgruppe und Steckbrief Personengruppe). Hier im Informationsportal wird bei Neueinstellungen an den erforderlichen Stellen nach dem Status des Beschäftigten gefragt.

Was ist später wichtig?

Werden bestimmte Altersgrenzen überschritten oder bezieht der Arbeitnehmer neu eine Rente, sind bestimmte Sachverhalte zu prüfen. Im Rahmen Ihrer Fürsorgepflicht sind Sie verpflichtet, den Arbeitnehmer bei der Beantragung einer Rente zu unterstützen. Dies kann z.B. durch Erstellung von Nachweisen zu Beschäftigungsdauer oder Tätigkeit geschehen.

Wenn der Rentenbescheid erteilt wurde, müssen Sie die Auswirkungen versicherungs- und beitragsrechtlich auswerten. Weiter ist zunächst nichts mehr zu veranlassen. Nachweise, die für einen dauerhaften oder weiteren Bezug der Rente später erforderlich sind, müssen im Rahmen der Mitwirkungspflicht auf Anforderung beigebracht werden.