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Corona: Infos für Arbeitgeber

Die Corona Pandemie hat Arbeitgeber und Beschäftigte lange beschäftigt und stark gefordert. Stetige Änderungen in den Vorschriften waren eine große Herausforderung für alle. Nun ist Corona zwar nicht verschwunden, erfordert aber keine besonderen Maßnahmen seitens des Arbeitgebers mehr. Folglich sind die Sonderregelungen im Wesentlichen ausgelaufen. Das ein oder andere bleibt aber auch künftig bestehen.
Und ganz wichtig:  Die Arbeitgeber sind auch weiterhin gefordert, die Möglichkeit einer Infektion mit dem Virus in ihre Gefährdungsanalyse einzubeziehen und bei Bedarf entsprechende Maßnahmen vorzunehmen.

Arbeitsschutz – die Verpflichtung bleibt

Sie als Arbeitgeber sind verpflichtet alles zu tun, um gesundheitliche Beeinträchtigungen Ihrer Beschäftigten durch die Arbeit möglichst zu verhindern. Das bedeutet konkret, dass die Möglichkeit einer Infektion in die Gefährdungsbeurteilung einfließen muss.
Wie Sie das umsetzen können und welche Maßnahmen auch weiterhin sinnvoll sind, hat die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung auf ihrer Website zusammengestellt:

Kurzarbeitergeld

Die erleichterten Bezugsbedingungen gilt zunächst weiter bis Ende Juni 2023. Ausreichend ist, wenn in Betrieben mindestens 10 Prozent der Beschäftigten einen Arbeitsausfall von mehr als 10 Prozent haben. Zudem wird auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden verzichtet. Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeiternehmer können ebenso unterstützt werden.
Außerdem werden die Sozialversicherungsbeiträge für die ausgefallenen Arbeitsstunden bis maximal Juli 2023 zur Hälfte erstattet, wenn die Kurzarbeit mit einer beruflichen Weiterbildung verbunden wird, die bestimme Voraussetzungen erfüllt.
Der Bezug von Kurzarbeitergeld ist für maximal 12 Monate möglich (war vorübergehend auf bis zu 28 Monate verlängert).
Aktuelle Informationen zum Kurzarbeitergeld finden Sie bei der Bundeagentur für Arbeit.

Home-Office

Arbeitgeber sind nicht mehr verpflichtet, den Beschäftigten, die Tätigkeit im Home-Office anzubieten. Trotzdem kann es aus verschiedenen Gründen Sinn machen, Mitarbeiter (auch) von zu Hause arbeiten zu lassen. Das kommt den Wünschen vieler Beschäftigten entgegen, spart Wegzeit und schützt nicht zuletzt auch vor einer Ansteckung (nicht nur mit Corona).

Wurde zu Beginn der Pandemie auch die Arbeit am Küchentisch als Notmaßnahme toleriert, müssen bei der Arbeit im Home-Office jetzt die grundsätzlichen Arbeitsschutzbestimmungen eingehalten werden. Wie das geht und worauf Sie achten müssen, können Sie auf der Home-Office-Seiten der Gesetzlichen Unfallversicherung nachlesen.

Ärzte und Co

Heilmittelleistungen können auch telemedizinisch per Videotherapie erbracht werden. Diese wegen Corona eingeführte Erleichterung gilt dauerhaft und wurde in die Regelversorgung übernommen.
Die telefonische Krankschreibung bei einer Arbeitsunfähigkeit bleibt bestehen für Beschäftigte, die sich aufgrund einer öffentlich- rechtlichen Empfehlung oder Pflicht nach dem Infektionsschutzgesetz absondern. Dann können die Ärzte erstmalig oder im Rahmen einer Verlängerung für jeweils bis zu 7 Kalendertage krankschreiben, längstens jedoch für die Dauer der Absonderung.
Die „normale“ telefonische Krankschreibung wurde hingegen nicht verlängert und ist Ende März 2023 ausgelaufen.

Ausblick

Selbstverständlich besteht die Möglichkeit, dass im Falle einer erneuten Pandemie mit Corona oder einem anderen Virus die bewährten Regelungen jederzeit wiedereingeführt werden können. Dann werden wir Sie natürlich an dieser Stelle entsprechend informieren.