In der aktuellen Corona-Krise müssen viele Arbeitgeber ihren Betrieb oder Betriebsstätten schließen – zum Teil auf behördliche Anordnung, zum Teil aus Mangel an Nachfrage. Manchmal werden Betriebe auch zusammengelegt. Das kann ein vorübergehender Zustand sein oder zu einer dauerhaften Betriebsaufgabe führen. Für Arbeitgeber stellt sich die Frage: Muss ich die Schließung der Sozialversicherung melden? Und was ist mit den betroffenen Arbeitnehmern?

Meldung der Schließung nur bei vollständiger Beendigung

Eine Meldung ist nur erforderlich, wenn Sie auf Dauer keinen Beschäftigungsbetrieb in dieser Gemeinde mit dieser wirtschaftlichen Betätigung mehr führen wollen. In diesen Fällen einer Betriebsaufgabe ist das dem Betriebsnummern-Service der Bundesagentur für Arbeit (BA) mitzuteilen. Diese vollständige Beendigung müssen Sie einmalig elektronisch aus einer systemgeprüften Software oder einer systemuntersuchten Ausfüllhilfe melden.

Beachten Sie aber: Wenn Sie in der gleichen Gemeinde noch eine Beschäftigungsbetrieb mit gleicher wirtschaftlicher Tätigkeit haben, dürfen Sie die Änderung nicht melden. Beispiel: Eine Bäckerei hat mehrere Verkaufsstellen in der Gemeinde. Für die Sozialversicherung haben diese Verkaufsstellen zusammen nur eine Betriebsnummer. Wenn nur eine von ihnen geschlossen wird, ist keine Meldung erforderlich.

Wenn es sich nur um eine vorübergehende Betriebsschließung handelt, darf keine Meldung erfolgen. Das gilt nicht nur für Krisenzeiten, sondern auch für saisonale Gründe. Ist ein Biergarten z. B. im Winter geschlossen, soll aber im Sommer wieder öffnen, dann behält auch diese Betriebsstätte ihre Betriebsnummer.

Wechsel von Arbeitnehmern in andere Betriebe

Wenn Arbeitnehmer von dem geschlossenen Betrieb in einen anderen Beschäftigungsbetrieb in einer anderen Gemeinde oder mit einer anderen wirtschaftlichen Betätigung wechseln, müssen Sie bei der nächsten Meldung zu diesem Arbeitnehmer die Betriebsnummer des neuen Beschäftigungsbetriebes verwenden.

Aber auch hier gilt: Findet der Wechsel zu einem anderen Betrieb mit gleicher wirtschaftlicher Betätigung innerhalb der Gemeinde statt, müssen sie weiter die alte Betriebsnummer verwenden.

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