Einen Versuch ist es wert. So denken viele Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Dazu vereinbaren sie oft Tage zum Schnuppern und Ausprobieren, ob es mit der Arbeit klappt. Für viele klingt es gleich: Schnuppertage und Probearbeit. In der Sozialversicherung ist der Unterschied aber wichtig. Als Arbeitgeber müssen Sie das unbedingt beachten, um Nachteile zu vermeiden.

Schnuppertag zum Zuschauen

Ein Schnuppertag oder mehrere Schnuppertage gelten nicht als Beschäftigung im Sinne der Sozialversicherung. Daher müssen Sie dieses „Einfühlungsverhältnis“ auch nicht anmelden. Die Bedingungen sind aber sehr strikt. Erlaubt sind Zuschauen und probeweise Tätigkeiten, die keinen wirtschaftlichen Wert für den Arbeitgeber haben. Dies hatte das Bundessozialgericht in einem Urteil festgehalten.

Für die Person besteht keine Arbeitspflicht, und sie hat keinen Anspruch auf Bezahlung. Wenn Sie z. B. Fahrkosten zahlen möchten, dann halten Sie schriftlich fest, dass es sich nicht um ein Entgelt für Arbeitsleistung handelt. Überlegen Sie auch, ob etwas passieren kann. Die gesetzliche Unfallversicherung tritt bei Unfällen nur dann ein, wenn die Schnuppertage von der Arbeitsagentur veranlasst wurden.

Probearbeit anmelden ist Pflicht

Sobald die Person in Ihrem Betrieb aktiv hilft und auch sonst an dem betrieblichen Alltag teilnimmt, handelt es sich um eine befristete Beschäftigung, die Sie anmelden müssen. Die Person besitzt wie einer Ihrer Arbeitnehmer den Schutz der Sozialversicherung. Sie müssen auch eine ähnliche Bezahlung leisten wie sonst für diese Arbeit, ggf. mit leichten Abschlägen.

Als Arbeitgeber Nachteile vermeiden

Sie sollten am besten alles schriftlich vereinbaren. Handelt es sich um Probearbeit wie beschrieben, verhindern Sie mit der Anmeldung, dass Sie bei einer späteren Betriebsprüfung Probleme bekommen. Eine fehlende Anmeldung kann zu Nachforderungen und Bußgeldern führen. Und wenn etwas bei der Probearbeit passiert, ist die Person auch in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert.

Auch ein Praktikum gilt meist als Probearbeit

Beachten Sie auch, dass auch die meisten Praktika als sozialversicherungspflichtige Beschäftigung gelten. Es gibt zwar einen besonderen Status für Praktikanten in der Sozialversicherung, der Begriff ist aber viel enger gefasst als im allgemeinen Gebrauch. Das Praktikum dort steht grundsätzlich im Zusammenhang mit einem Studium oder einem Schulbesuch.

Unser Service für Sie im Informationsportal

Falls es nicht nur um Schnuppertage geht, hilft Ihnen unser Frage-Antwort-Katalog Orientierung Neueinstellung weiter, die richtige Beschäftigungsart zu finden und Ihren Meldepflichten in der Sozialversicherung nachzukommen.

Im Falle eines Praktikums können Sie Voraussetzungen für Studenten und Schüler im Frage-Antwort-Katalog Praktikant prüfen. Kompakte Informationen bietet unser Steckbrief Praktikant.