Die Statistik der Bundesagentur für Arbeit zeigt es deutlich: Im ersten Quartal ist der Anzahl der Minijobs merklich zurückgegangen. Während es im Januar 2020 noch 7,43 Millionen geringfügig Beschäftigte gab, sank ihre Zahl im März auf 7,26 Millionen – ein Rückgang von fast 192.000 Stellen.

Auch die Statistik der Minijob-Zentrale weist einen starken Rückgang der Minijobs auf: Im Vergleich zum vierten Quartal 2019 gab es in den ersten drei Monaten diesen Jahres 4,5 Prozent weniger Minijobber.

Wer ist betroffen?

Minijobber, die in Privathaushalten beschäftigt sind, wurden deutlich seltener gekündigt (1,6 Prozent) als geringfügig Beschäftigte im gewerblichen Bereich (3,3 Prozent).

Im gewerblichen Bereich haben vor allem Minijobber in der Gastronomie ihre Beschäftigung verloren: Im Vergleich zum vierten Quartal 2019 sank die Anzahl der gemeldeten Minijobs im Gastgewerbe um 13,4 Prozent (Stand 31. März 2020). Am zweitstärksten waren die Rückgänge im Verarbeitenden Gewerbe mit 3,5 Prozent. Hingegen waren Minijobber im Bereich Finanz- und Versicherungsdienstleistungen am seltensten von Kündigungen betroffen (0,8 Prozent).

Allerdings ist ein gegenläufiger Trend in der Land- und Forstwirtschaft zu verzeichnen. Hier gab es im Vergleich zum 1. Quartal 2019 sogar einen Zuwachs an geringfügig Beschäftigten um 3,5 Prozent. Das kann auch an den vorübergehenden Einreisebeschränkungen der ausländischen Saisonarbeiter gelegen haben.

Da Arbeitgeber die An- und Abmeldungen von Minijobbern oft erst einige Wochen nach Einstellung bzw. Kündigung vornehmen, ist es durchaus möglich, dass die Zahl der geringfügig Beschäftigten für das erste Quartal 2020 nachträglich korrigiert werden muss. Und weil die Ausgangsbeschränkungen nur den halben März, aber im ganzen April (und Mai) gegolten haben, gibt es Befürchtungen, dass sich der rückläufige Trend der Minijobs im zweiten Quartal fortsetzt.

Kein Kurzarbeitergeld für Minijobber

Während die erleichterten Bedingungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld (KUG) dazu beitrug, dass viele sozialversicherungspflichtig Beschäftigte ihre Vollzeit- oder Teilzeitstelle (vorerst) behalten, kann dieses Instrument nicht bei Minijobbern greifen: Denn sie haben kein Anrecht auf KUG, da sie keine Beiträge in die Arbeitslosenversicherung einzahlen.

Quellen

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