Schließen Merken Drucken

Beitragsbemessungsgrenze

Die Beitragsbemessungsgrenze ist der Betrag, bis zu dem das Einkommen des Versicherten bei der Berechnung der Beiträge zur Sozialversicherung herangezogen wird. In den einzelnen Sozialversicherungszweigen sind die Grenzen grundsätzlich unterschiedlich hoch. Die Werte werden jährlich neu festgelegt.

Worum handelt es sich?

Die Sozialversicherungsbeiträge werden höchstens auf Basis der Beitragsbemessungsgrenze berechnet. Soweit die beitragspflichtigen Einnahmen des Versicherten (z. B. das Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung) diesen Betrag überschreiten, bleiben die überschießenden Einnahmen beitragsfrei. Dabei gelten für die alten und neuen Bundesländer teilweise noch verschiedene Grenzen:

  • Kranken- und Pflegeversicherung - einheitlich für die alten und neuen Bundesländer
  • Renten- und Arbeitslosenversicherung - seit 01.01.2025 ebenfalls einheitlich für die alten und neuen Bundesländer (West / Ost)

Die Beitragsbemessungsgrenzen werden jährlich durch Rechtsverordnung aktualisiert. Die Berechnung orientiert sich an der Lohn- und Gehaltsentwicklung in Deutschland.

Die Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung ist im Regelfall nicht identisch mit der Versicherungspflichtgrenze, die bestimmt, ob ein Arbeitnehmer krankenversicherungspflichtig ist.

Weitere Details zur Beitragsbemessungsgrenze sowie zu den anderen relevanten Grenzwerten und Rechengrößen der Sozialversicherung finden Sie hier im Informationsportal im Steckbrief Rechengrößen Sozialversicherung.

Welcher Zweck wird erfüllt?

Die jeweilige Beitragsbemessungsgrenze regelt nicht nur die maximale Höhe der Beiträge an die Sozialversicherungsträger. Durch sie wird auch die Höhe der Leistungsansprüche hinsichtlich Krankengeld, Rente und Arbeitslosengeld begrenzt.

Welche Norm ist die Grundlage?

Krankenversicherung: § 223 Abs. 3 SGB V in Verbindung mit § 6 Abs. 7 SGB V

Pflegeversicherung: § 55 Abs. 2 SGB XI in Verbindung mit § 6 Abs. 7 SGB V

Rentenversicherung: §§ 157, 159 und 260 SGB VI

Arbeitslosenversicherung: § 341 Abs. 3 und 4 SGB III

Wo kann ich mich informieren?

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) veröffentlicht jährlich vor Beginn des neuen Kalenderjahres die aktuellen Beitragsbemessungsgrenzen. Auskunft erteilen alle Krankenkassen und die Träger der Deutschen Rentenversicherung.

Was muss ich tun?

Sie müssen für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge immer die für den Entgeltabrechnungszeitraum gültigen Beitragsbemessungsgrenzen berücksichtigen.

Bei der Berechnung fließen auch Einmalzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld mit ein (siehe auch Steckbrief Einmal- und Sonderzahlungen). Überschreiten das laufende Entgelt und die Einmalzahlung zusammen die maßgebende Beitragsbemessungsgrenze, werden für Entgeltanteile oberhalb dieser Beitragsbemessungsgrenze keine Beiträge an die Sozialversicherung fällig.

Was ist später wichtig?

Üben Arbeitnehmer mehrere versicherungspflichtige Beschäftigungen nebeneinander aus (Mehrfachbeschäftigung), nimmt die zuständige Krankenkasse auf Grundlage der eingegangenen Entgeltmeldungen von den verschiedenen Arbeitgebern eine Prüfung vor, ob Beiträge von Einnahmen oberhalb der maßgeblichen Beitragsbemessungsgrenze gezahlt wurden. Die Krankenkasse übermittelt den beteiligten Arbeitgebern anschließend das Prüfergebnis. Haben Sie in solchen Fällen zu viel Beiträge entrichtet, verrechnen Sie diese im Regelfall mit den laufend geschuldeten Beiträgen; der Arbeitnehmer erhält seinen Anteil der zu viel entrichteten Beiträge im Rahmen der Lohnabrechnung zurück.