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Praktikant

Praktikanten sind Personen, die im Zusammenhang mit einer schulischen Ausbildung oder einem Studium einer berufspraktischen Beschäftigung nachgehen. Je nach Art, Umfang und Dauer des Praktikums bestehen in der Sozialversicherung Sonderregelungen. Sie als Arbeitgeber müssen prüfen, ob der bei Ihnen beschäftigte Praktikant davon betroffen ist.

Worum handelt es sich?

In vielen Betrieben werden Praktikanten beschäftigt. Die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung dieser Personengruppe beinhaltet einige Besonderheiten.

Unterschieden wird zwischen Praktika, die im Zusammenhang mit einem Studium geleistet werden und Praktika zur Erprobung oder Wiedereingliederung. Bei letzteren handelt es sich um normale Beschäftigungen.

Praktika von Schülern als Orientierung zur Berufswahl sind sozialversicherungsfrei. Das gilt auch, wenn ihnen ein Taschengeld gezahlt wird.

Bei den Praktika, die im Zusammenhang mit einem Studium geleistet werden, muss zur sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung zwischen

  • Vorpraktikum (vor der Aufnahme des Studiums),
  • Zwischenpraktikum (während des laufenden Studiums) und
  • Nachpraktikum (nach Abschluss des Studiums)

unterschieden werden. Wichtig ist auch, ob das Praktikum laut Prüfungs- oder Studienordnung vorgeschrieben ist.

Zwischenpraktikum

Ein vorgeschriebenes Zwischenpraktikum ist immer versicherungsfrei, unabhängig von der Dauer des Praktikums, der Arbeitszeit und der Höhe des erzielten Arbeitsentgelts. In der Unfallversicherung besteht Versicherungspflicht. Diese Regelung gilt auch für ausländische Studierende.

Bei einem freiwilligen Zwischenpraktikum gelten die Regelungen wie bei einer anderen Beschäftigungsart. Hierfür kommen z. B. die Beschäftigung als geringfügig entlohnter Minijobber, als kurzfristiger Minijobber, als Werkstudent oder als sozialversicherungspflichtiger Beschäftigter in Voll- und Teilzeit in Frage.

Vor- oder Nachpraktikum

Bei einem vorgeschriebenen Vor- oder Nachpraktikum sind die Praktikanten in der Renten- und Arbeitslosenversicherung auf jeden Fall versicherungspflichtig. Wird kein Entgelt gezahlt, gilt als Bemessungsgrundlage für die Beitragsberechnung ein Prozent der gültigen monatlichen Bezugsgröße (seit 01.01.2025 bundeseinheitlich für die Rechtskreise West (einschließlich West-Berlin) und Ost (neue Bundesländer einschließlich Ost-Berlin)). Der Arbeitgeber trägt in diesem Fall die Sozialversicherungsbeiträge alleine.

Wird ein Entgelt gezahlt, tritt in allen Zweigen der Sozialversicherung Versicherungspflicht ein als zur Berufsausbildung Beschäftigte. Das Entgelt wird der Beitragsbemessung zugrunde gelegt. Der Arbeitgeber trägt den Beitrag (einschließlich des Zusatzbeitrags zur Krankenversicherung) allein, wenn das monatliche Entgelt 325 Euro nicht übersteigt. Anderenfalls werden die Beiträge grundsätzlich je zur Hälfte von Arbeitgeber und Praktikant getragen. Den Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung trägt der Praktikant hierbei allein.

Praktikanten, die ein freiwilliges Vor- oder Nachpraktikum gegen Entgelt leisten und nicht eingeschrieben sind, gelten grundsätzlich als Arbeitnehmer und unterliegen der Sozialversicherungspflicht. Beträgt das regelmäßige monatliche Entgelt nicht mehr als 556 Euro, sind die Regelungen für geringfügig entlohnte Minijobber anzuwenden. Sozialversicherungsfreiheit besteht nur dann, wenn kein Entgelt gezahlt wird.

Welcher Zweck wird erfüllt?

Ein Praktikum ist entweder zur beruflichen Orientierung oder auf den Erwerb berufspraktischer Kenntnisse und Fertigkeiten ausgerichtet. Der Praktikant und der einstellende Betrieb sollen von der Praktikumszeit profitieren. Die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der Praktika soll allen Besonderheiten gerecht werden.

Welche Norm ist die Grundlage?

Zur Beurteilung der einzelnen Beitragsgruppen im Zusammenhang mit den unterschiedlichen Praktika siehe SGB III §§ 25 SGB III und 27 SGB III; SGB IV §§ 1 SGB IV und 8 SGB IV; SGB V §§ 5 SGB V und 25 SGB V; SGB VI §§ 1 SGB VI und 5 SGB VI; SGB XI § 20 SGB XI.

Die darauf aufbauenden und ergänzenden Dokumente der Sozialversicherung zu Studierenden und Praktikanten finden Sie in der SV-Bibliothek des Informationsportals.

Wo kann ich mich informieren?

Auskünfte erteilen Ihnen alle gesetzlichen Krankenkassen.

Was muss ich tun?

Sie müssen, wenn Sie Praktikanten beschäftigen, bei den Meldungen auf die besonderen Personen- und Beitragsgruppen achten, und zwar in Abhängigkeit von der Art des Praktikums und der Höhe des gezahlten Arbeitsentgelts.

Die Verpflichtung zur Ableistung des Praktikums muss der Studierende nachweisen. Sie als Arbeitgeber müssen diesen Nachweis zu den Entgeltunterlagen legen.

Was ist später wichtig?

Bei einer Betriebsprüfung müssen Sie auf Nachfrage die Unterlagen zum Nachweis über die Praktika vorlegen.