ikk-gesundplus.de
Leichte Sprache
Benutzerhinweise
Inhaltsübersicht
Kontakt
Einstieg
Frage-Antwort-Kataloge
Themen
Über das Portal
Einordnung und Prüfung
Orientierung für neue Arbeitgeber
Direkteinstieg für Neueinstellungen
Veränderungen bei Arbeitnehmern oder im Betrieb
Infos zur Sozialversicherung
Glossar für Arbeitgeber
Steckbriefe
SV-Bibliothek: Dokumente der Sozialversicherung
Allgemeine Infos
Über das Portal
Navigation und Inhalte
Datenschutz
Service & Hilfe
Benutzerhinweise
Kontaktformular
Seitenübersicht
Suche
Einstieg
Frage-Antwort-Kataloge
Themen
Über das Portal
Leichte Sprache
Benutzerhinweise
Inhaltsübersicht
Kontakt
Informationsportal für Arbeitgeber der IKK gesund plus
»
Neueinstellungen
Direkteinstieg Neueinstellung
Künstlersozialabgabe
Beauftragung von Selbstständigen
Orientierung Neueinstellung
Direkteinstieg Neueinstellung
Beschäftigung im Privathaushalt
Student und Schüler
Minijobber und Aushilfe
Voll- und Teilzeit
Auszubildender und Praktikant
Heimarbeiter und Hausgewerbetreibende
Student und Schüler
Schüler
Student
Frage-Antwort-Katalog
Abgeschlossen
Voraussetzungen zum Thema "Schüler"
Handelt es sich bei der Beschäftigung des Schülers um ein von einer allgemeinbildenden Schule gelenktes Praktikum?
Hier sind Schüler von allgemeinbildenden Schulen (z. B. Hauptschule, Realschule, Gesamtschule und Gymnasium) gemeint. Als Arbeitgeber müssen Sie bei der Beschäftigung von Schülern unter 18 Jahren das Jugendarbeitsschutzgesetz beachten. Arbeit von Schülern unter 15 Jahren und vollzeitschulpflichtigen Jugendlichen ist verboten. Ausgenommen sind 13- bis 14-jährige Schüler, die unter bestimmten Bedingungen für maximal zwei Stunden am Tag mit Zustimmung der Eltern tätig sein können.
Ist Ihr Arbeitnehmer Schüler einer Fachschule oder Berufsfachschule?
Fachschulen, Höhere Fachschulen und Berufsfachschulen dienen der fachlichen Ausbildung. Das Studium an einer dieser Schulen bzw. deren Besuch mit überwiegend berufsbildendem Charakter ist durch eine Bescheinigung nachzuweisen.
Schüler an Fachschulen oder Berufsfachschulen gelten aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht bereits als Studierende. Setzen Sie die Prüfung der Voraussetzungen unter
Student
fort.