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Hauptbeschäftigung

Wenn der Arbeitnehmer seine Beschäftigungen unter Berücksichtigung der Entgelthöhe und der Dauer nicht nur geringfügig als Minijobber ausübt, handelt es sich um eine Hauptbeschäftigung im Sinne der Sozialversicherung. Diese Definition ist oft wichtig für die Beurteilung, ob und wie Sie einen Arbeitnehmer beschäftigen können.

Worum handelt es sich?

Es wird grundsätzlich angenommen, dass der Arbeitnehmer einer Hauptbeschäftigung nachgeht, wenn diese Beschäftigung wesentlich dazu beiträgt, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Eine Hauptbeschäftigung kann sich auch aus der Zusammenrechnung mehrerer Beschäftigungen ergeben.

Bei der Beurteilung, ob eine Hauptbeschäftigung vorliegt, kommt es nur auf Indizien an. Die tatsächlichen Einkommensverhältnisse des Arbeitnehmers werden nicht geprüft.

Eine Hauptbeschäftigung wird z. B. dann unterstellt, wenn der Arbeitnehmer

  • aus einem auf mehr als drei Monate oder 70 Arbeitstage befristeten Beschäftigungsverhältnis einen monatlichen Verdienst von mehr als 556 Euro erzielt,

  • aus einer Beschäftigung dauerhaft einen monatlichen Verdienst von mehr als 556 Euro erzielt,

  • eine Beschäftigung zur Berufsausbildung ausübt,

  • Vorruhestandsgeld bezieht,

  • einen Bundesfreiwilligendienst oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr leistet.

Nicht berücksichtigt werden geringfügige Beschäftigungen. Hierzu gehören vor allem

  • Minijobs mit Verdienstgrenze und

  • kurzfristige Minijobs

Bei den Minijobs müssen besondere Regelungen beachtet werden. Weitere Informationen zu geringfügigen Beschäftigungen sind im Steckbrief Minijob mit Verdienstgrenze und im Steckbrief Kurzfristiger Minijob zu finden.

Die Beschäftigung eines Beamten gilt nicht als sozialversicherungspflichtige Hauptbeschäftigung. Sie dient zwar dem Haupterwerb und ist grundsätzlich eine Hauptbeschäftigung. Der Beamte wird aber anders als andere Arbeitnehmer nicht vom System der Sozialversicherung erfasst.

Welcher Zweck wird erfüllt?

Der Gesetzgeber möchte, dass grundsätzlich alle Arbeitnehmer in der Kranken- und Pflegeversicherung sowie der Renten- und Arbeitslosenversicherung abgesichert sind. Erst eine Hauptbeschäftigung begründet diesen Anspruch für Arbeitnehmer. Sie bildet somit das Fundament zur Finanzierung des deutschen Sozialsystems.

Bei Minijobs handelt es sich hingegen um vorübergehende Aushilfstätigkeiten oder sie dienen dazu, das Haushaltseinkommen durch einen kleinen Nebenverdienst aufzustocken. Daher sind Arbeitnehmer in einem Minijob ganz oder teilweise von dem Sozialversicherungsschutz ausgenommen.

Wenn ein Arbeitnehmer jedoch mehrere Minijobs mit Verdienstgrenze nebeneinander ausübt und damit einen Verdienst erzielt, der insgesamt 556 Euro übersteigt, werden diese Beschäftigungen zusammen wie eine Hauptbeschäftigung bewertet. Er genießt dann ebenfalls den vollen Versicherungsschutz in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Dies bedeutet dann für den Arbeitnehmer mehr soziale Sicherheit.

Welche Norm ist die Grundlage?

§ 8 SGB IV, § 5 SGB V, § 7 SGB V, § 1 SGB VI, § 25 SGB III, § 27 SGB III und § 20 SGB XI

Die darauf aufbauenden und ergänzenden Dokumente der Sozialversicherung zu Geringfügigen Beschäftigungen finden Sie in der SV-Bibliothek des Informationsportals unter dem angegebenen Link.

Wo kann ich mich informieren?

Grundsätzlich beantworten Ansprechpartner bei allen Krankenkassen Fragen zur Hauptbeschäftigung. Die Minijob-Zentrale informiert auf ihrer Website umfassend über Minijobs. Dort finden Sie auch den Kontakt zur Minijob-Zentrale mit Ansprechpartnern unter einer kostenfreien Hotline.

Was muss ich tun?

In bestimmten Fällen müssen Sie als Arbeitgeber wissen, ob Ihr Arbeitnehmer bereits eine Hauptbeschäftigung ausübt. Dies ist z. B. für die Prüfung der Berufsmäßigkeit wichtig, wenn ein Arbeitnehmer nur kurzfristig und beitragsfrei beschäftigt werden soll (siehe auch Steckbrief Berufsmäßigkeit). Darüber hinaus ist für die Frage der Zusammenrechnung mehrerer Minijobs wichtig, ob der Arbeitnehmer einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung nachgeht, weil daneben nur ein Minijob mit Verdienstgrenze bei der Minijob-Zentrale gemeldet werden darf.

Der Arbeitnehmer muss Ihnen entsprechende Auskünfte erteilen. Diese sollten Sie sich bei der Einstellung schriftlich geben lassen und zu den Entgeltunterlagen (Personalakte) hinzufügen. Es sind zwingend die Vorbeschäftigungszeiten sowie weitere Arbeitsverhältnisse abzufragen. Damit können Sie bei der Betriebsprüfung nachweisen, dass Sie Ihren Verpflichtungen ordnungsgemäß nachgekommen sind.

Was ist später wichtig?

Wenn sich beim Arbeitnehmer das Beschäftigungsverhältnis und somit auch die Versicherungsform bzw. der Status ändert, müssen Sie dies der Krankenkasse mitteilen. So kann z. B. aus einem Minijob eine Hauptbeschäftigung werden.