Nicht jeder Beschäftigte hat ein festes Monatseinkommen. Vielfach hängt die jeweilige Höhe von der Anzahl der geleisteten Arbeitsstunden oder zusätzlichen Zahlungen wie Überstundenvergütungen und weiteres ab. Auch dann gilt grundsätzlich die monatliche Beitragsbemessungsgrenze. Maßgebend ist das in dem jeweiligen Monat anfallende beitragspflichtige Arbeitsentgelt.

Bei schwankendem Verdienst

Liegt das Entgelt, bedingt durch die Schwankungen, in einem Monat über der Beitragsbemessungsgrenze, so bleibt der übersteigende Betrag beitragsfrei. Das bleibt auch dann so, wenn im nächsten Monat die Grenze nicht erreicht wird. Es wird also immer auf den einzelnen Monat abgestellt, ein monatsübergreifender Ausgleich erfolgt nicht.

Wichtig: Bei der Frage der Versicherungspflicht, also zum Beispiel bei der Prüfung eines Minijobs mit Entgeltgrenze oder bei der Beurteilung der Krankenversicherungspflichtgrenze ist das anders. Da wird vorausschauend das gesamte Entgelt im Jahr geprüft.

Überstundenvergütungen

Überstundenvergütungen sind beitragspflichtiges Arbeitsentgelt. Sie gehören grundsätzlich zum laufenden Arbeitsentgelt und sind damit dem Monat zuzuordnen, in dem die Überstunden geleistet wurden.

Obwohl Überstundenvergütungen kein einmalig gezahltes Arbeitsentgelt im eigentlichen Sinne sind, können sie in bestimmten Fällen nach einer Vereinfachungsregel wie Einmalzahlungen behandelt werden.

Das ist der Fall, wenn Überstundenvergütungen über mehrere Monate angesammelt und dann in einem Betrag ausgezahlt werden. Dann können diese angesammelten Beträge aus Vereinfachungsgründen wie einmalig gezahltes Arbeitsentgelt behandelt werden. Das bedeutet, dass für die Beitragsbemessung dann die anteilige Beitragsbemessungsgrenze des Nachzahlungszeitraums anzuwenden ist. Die Berechnung erfolgt also wie bei klassischen Einmalzahlungen (s.u.). Das geht aber nur, wenn die Auszahlung der angesammelten Überstunden im selben Kalenderjahr oder spätestens bis März des Folgejahres erfolgt.

Wichtig dabei: Trotz der besonderen Abrechnungsart einer Einmalzahlung bleiben angesammelte Überstundenvergütungen ihrem Charakter nachlaufendes Arbeitsentgelt. Daher sind sie – anders als gewöhnliche Einmalzahlungen – umlagepflichtig in der Entgeltfortzahlungsversicherung U1 und U2.

Einmalzahlungen

Die Unterscheidung zwischen laufenden und einmaligen Zahlungen ergibt sich daraus, ob die Zahlung der Arbeitsleistung einem bestimmten Zeitraum zuzuordnen ist. Das ist etwa bei Überstunden oder Akkordlöhnen der Fall. Zahlungen, die nicht für die Arbeit in einem konkreten Zeitraum gezahlt werden, sind hingegen klassische Einmalzahlungen, beispielsweise das Weihnachtsgeld oder eine Tantieme.

Dann gelten die besonderen Regelungen für die Beitragsberechnung von Einmalzahlungen. In Kürze:

  • Übersteigt die Einmalzahlung zusammen mit dem laufenden Entgelt die monatliche Beitragsbemessungsgrenze im Auszahlungsmonat nicht, werden die Beiträge ganz normal aus dem Gesamtbetrag berechnet.
  • Liegt die Summe des laufenden Entgelts im Monat der Auszahlung zusammen mit der Einmalzahlung über der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze, so muss für die Einmalzahlung eine anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze (von Januar bis zum Auszahlungsmonat) gebildet werden. Die Differenz zwischen dem in diesem Zeitraum angefallenen laufenden Entgelt und der anteiligen Jahresbeitragsbemessungsgrenze stellt den maximal beitragspflichtigen Teil der Einmalzahlung dar.
  • Erfolgt die Auszahlung der Einmalzahlung in der Zeit von Januar bis März und wird die anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze überschritten, so ist die Einmalzahlung ggf. dem Vorjahr zuzuordnen (so genannte Märzklausel)

Wenn die Beschäftigung im Laufe des Monats beginnt

Beginnt eine Beschäftigung im Laufe eines Monats, ist für diesen Monat die Beitragsbemessungsgrenze nur anteilig zu berücksichtigen. Dabei ist die Anzahl der Kalendertage maßgebend. Beginnt die Beschäftigung also am 13. März, so sind für die Beitragsbemessungsgrenze 19 Kalendertage, mithin 19/30 der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen.

Mehrere Jobs – eine Beitragsbemessungsgrenze

Die Beitragsbemessungsgrenze ist personenbezogen. Übt ein Beschäftigter also mehrere beitragspflichtige Beschäftigungen nebeneinander aus, so ist das Entgelt insgesamt nur bis zur monatlichen Beitragsbemessungsgrenze beitragspflichtig. Die Krankenkasse stellt nach Eingang der Jahresmeldungen fest, ob eine Überschreitung der Beitragsbemessungsgrenze(n) vorliegt und fragt dann elektronisch bei den Arbeitgebern die monatlichen Entgelte ab (qualifizierter Meldedialog). Daraus ermittelt sie die jeweils zu berücksichtigende anteilige Beitragsbemessungsgrenze und teilt diese den Arbeitgebern mit. Mit diesen Angaben können die Arbeitgeber dann die einzelnen betroffenen Monate korrigieren und die zu viel gezahlten Beiträge zurückbuchen.

Unser Service für Sie im Informationsportal

Mehr Informationen finden Sie in unserem Steckbrief Beitragsbemessungsgrenze und dem Frage-Antwort-Katalog Arbeitsentgelt. Der Steckbrief Mehrfachbeschäftigung bietet ebenfalls wissenswertes über das Thema der Beitragsbemessungsgrenze.