Plötzlich krank? Das kann jederzeit und jedem passieren. Je nach Schwere der Erkrankung kommt es dann auch zur Arbeitsunfähigkeit. Was passiert, wenn die Arbeitsunfähigkeit mitten im Arbeitstag eintritt?
Wann eine Arbeitsunfähigkeit vorliegt
Ob ein Arbeitnehmer arbeitsunfähig ist, darüber entscheidet in der Regel der Arzt. Die gleiche Erkrankung kann bei der einen Person zur Arbeitsunfähigkeit führen, während sie bei einer anderen – abhängig von der Tätigkeit – keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bedeutet. Mit einem verstauchten Fuß im Büro oder im Homeoffice arbeiten? Das geht vielleicht. Aber als Dachdecker in der Höhe arbeiten? Das geht nicht.
Lohn oder Lohnfortzahlung?
Im Falle der Arbeitsunfähigkeit ist der Arbeitgeber zunächst verpflichtet, das Entgelt für längstens sechs Wochen, also 42 Tage, innerhalb eines Jahres wegen derselben Erkrankung fortzuzahlen. Tritt die Arbeitsunfähigkeit vor Arbeitsbeginn ein, zählt dieser Tag mit. Kommt es hingegen erst im Laufe des Tages zur Arbeitsunfähigkeit, handelt es sich um einen so genannten Ereignistag, der nicht mitgerechnet wird. Gleichwohl muss der Arbeitgeber für den Rest des Tages auch das Entgelt fortzahlen. Allerdings: Nimmt der Arbeitgeber an der Entgeltfortzahlungsversicherung U1 teil, wird dieser halbe Tag dort nicht erstattet.
Attestpflicht bei Kurzzeiterkrankung: Ermessenssache des Arbeitgebers
Wie schon dargestellt, entscheidet grundsätzlich der Arzt darüber, ob ein Beschäftigter arbeitsunfähig ist oder nicht. Das bedeutet aber nicht, dass man in jedem Fall zum Arzt muss. In der Regel reicht für die ersten drei Tage der Arbeitsunfähigkeit die Meldung des Beschäftigten aus, sofern der Arbeitgeber diese Regelung nicht durch vertragliche Vereinbarungen, Betriebsvereinbarungen oder eine individuelle Anweisung eingeschränkt hat. Der Arbeitgeber kann jederzeit bereits ab dem ersten Krankheitstag die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verlangen, insbesondere dann, wenn Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit bestehen oder es bereits ähnliche Fälle gegeben hat. Der Arbeitgeber kann daher bereits ab dem ersten Krankheitstag die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verlangen.
Krank zur Arbeit: Wann Arbeitgeber handeln sollten
Andersherum gibt es auch Beschäftigte, die trotz Krankheit zur Arbeit kommen. Wenn sie aufgrund ihrer Erkrankung objektiv gar nicht in der Lage sind ihrer Arbeit nachzukommen, bezeichnet man das auch als Präsentismus. Der Arbeitgeber sollte dann tätig werden und den Beschäftigten nach Hause schicken. Zum einen, um die anderen Mitarbeiter vor einer eventuellen Ansteckung zu schützen, zum anderen aber auch aus Gründen der Fürsorgepflicht gegenüber dem betreffenden Mitarbeiter. Denn krank zu arbeiten kann die Beschwerden verschlimmern, zu chronischen Verläufen oder weiteren gesundheitlichen Beeinträchtigungen führen – damit ist niemandem gedient.
Der Ablauf einer Krankmeldung auf einen Blick
So läuft der klassische Erkrankungsfall eines Arbeitnehmers ab:
- Meldung der Erkrankung an den Arbeitgeber oder Vorgesetzten auf dem verabredeten Weg (telefonisch, per Mail, Messenger usw.) möglichst frühzeitig. Das gibt dem Arbeitgeber die Möglichkeit noch für eine Vertretung oder eine Umorganisation zu sorgen.
- Bei einer ärztlichen Bescheinigung: Abruf der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung durch den Arbeitgeber bei der Krankenkasse.
- Bei einer längeren Arbeitsunfähigkeit und bereits bestehenden vorherigen Arbeitsunfähigkeiten, ggf. Anfrage bei der Krankenkasse, ob diese auf die sechs Wochen angerechnet werden können.
- Nach Ende der Arbeitsunfähigkeit sollte insbesondere bei einer längeren Abwesenheit ein so genanntes „Rückkehrergespräch“ geführt werden. Dabei geht es nicht darum, den Beschäftigten wegen seiner Erkrankung zu kritisieren oder gar unter Druck zu setzen, sondern darum, wie ggf. künftige Arbeitsunfähigkeiten vermieden werden können. Das geht natürlich nur dann, wenn die Ursachen der Erkrankung im Einflussbereich des Unternehmens liegen (z.B. Stressbelastung).
- Arbeitgeber, die an der Entgeltfortzahlungsversicherung U1 teilnehmen, rechnen die Entgeltfortzahlung mit der Ausgleichskasse ab (elektronischer Antrag aus dem Entgeltabrechnungsprogramm oder über das SV-Meldeportal).
Wichtig: Liegt der Grund der Arbeitsunfähigkeit in einem Arbeitsunfall, ist ggf. eine Meldung bei der zuständigen Berufsgenossenschaft erforderlich!
Vorbeugen ist besser als behandeln
Krankheiten und Arbeitsunfähigkeiten lassen sich nicht immer verhindern. Aber die Unternehmen können vieles im Rahmen von Präventionsmaßnahmen dafür tun, dass die Wahrscheinlichkeit verringert wird. Gute Arbeitsbedingungen, Spaß an der Arbeit, ein kollegiales Umfeld und eine gute Führung tragen dazu bei, das Krankheitsrisiko zu verringern. Die Krankenkassen bieten bei diesem Thema Unterstützung an.
Unser Service für Sie im Informationsportal
Lesen Sie dazu auch unsere Steckbriefe Krankheit, U1-Verfahren (Krankheit) sowie Entgeltersatzleistung. und nutzen Sie bei Interesse auch den Frage-Antwort-Katalog Krankheit.
Nicht Sie, sondern Ihr Kind ist erkrankt? Welche Regelungen es dazu gibt und was hier zu tun ist, können Sie im Steckbrief Erkrankte Kinder nachsehen sowie im gleichnamigen Frage-Antwort-Katalog herausfinden.