Für einen gesetzlichen Feiertag muss der Arbeitgeber das Entgelt fortzahlen. Welche Feiertage das sind, ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. Entscheidend für die Anwendung ist immer der Beschäftigungsort. Dann muss der Arbeitgeber das Entgelt zahlen, das ohne den Feiertag angefallen wäre.

Der Arbeitgeber muss die Lohnfortzahlung leisten, wenn der Beschäftigte wegen einer Krankheit arbeitsunfähig ist. Das allerdings für längstens sechs Wochen innerhalb eines Jahres wegen derselben Krankheit. Auch dabei ist grundsätzlich der Lohn zu zahlen, der ohne die Arbeitsunfähigkeit angefallen wäre.

Was gilt aber, wenn beides zusammentrifft? Also wenn ein gesetzlicher Feiertag in eine Arbeitsunfähigkeitszeit fällt?

Das Entgeltfortzahlungsgesetz

Das Entgeltfortzahlungsgesetz regelt im Wesentlichen, wann der Arbeitgeber eine Lohnfortzahlung leisten muss und welches Entgelt auch ohne Arbeitsleistung fällig wird. Dort ist bestimmt, dass die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall auch dann gilt, wenn die Arbeitsunfähigkeit und der gesetzliche Feiertag zusammenfallen. Und zwar nach den Regelungen, die für den Feiertag gelten.

Das bedeutet, dass der Arbeitnehmer für die Arbeitszeit, die aufgrund des gesetzlichen Feiertags und der Arbeitsunfähigkeit ausfällt, das gleiche Entgelt erhält, das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte. Dies schließt insbesondere etwaige Feiertagszuschläge ein, die er ohne die Arbeitsunfähigkeit erhalten würde.

Erstattung im Rahmen der Entgeltfortzahlungsversicherung

Nimmt der Arbeitgeber an der Entgeltfortzahlungsversicherung U1 teil (Unternehmen mit regelmäßig nicht mehr als 30 Beschäftigten), so erhält er einen Teil seiner Aufwendungen für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall aus dieser Versicherung erstattet. Die Höhe richtet sich nach dem bei der jeweiligen Krankenkasse gewählten Erstattungssatz. Die meisten Krankenkassen bieten unterschiedliche Erstattungssätze und damit auch Umlagesätze an. Der gesetzlich vorgesehene Erstattungssatz beträgt 80 Prozent.

Die Entgeltfortzahlung für Feiertage ist normalerweise nicht erstattungsfähig, die Versicherung gilt nur für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Fallen aber beide Fortzahlungen zusammen, also wenn während der Arbeitsunfähigkeit ein Feiertag liegt, wird die Entgeltfortzahlung auch für diesen Tag erstattet. Das gilt dann auch für die ggf. anfallenden Feiertagszuschläge.

Wie funktioniert die Erstattung?

Nimmt der Arbeitgeber an der Entgeltfortzahlungsversicherung teil, so können die Erstattungsanträge nur auf elektronischem Weg gestellt werden. Entweder geschieht das aus einem dafür zugelassenen Entgeltabrechnungsprogramm heraus, oder der Arbeitgeber kann das SV-Meldeportal für diesen Zweck verwenden. Die bei der Krankenkasse des Beschäftigten errichtete Ausgleichkasse gibt dann eine – ebenfalls elektronische – Rückmeldung, ob dem Antrag in vollem Umfang, nur teilweise oder gar nicht entsprochen werden kann. Die Gründe dafür werden mittels Schlüsselzahlen mitgeteilt.

Unser Service für Sie im Informationsportal

Lesen Sie ergänzend unseren Steckbrief U1-Verfahren (Krankheit) sowie den Frage-Antwort-Katalog Krankheit. Der Frage-Antwort-Katalog Unfall und Berufskrankheit könnte für Sie ebenso interessant sein.