Oft muss geklärt werden, ob ein Beauftragter sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist oder als Selbstständiger tätig wird. Hierzu muss der Versichertenstatus festgestellt werden. Selbstständiger ist, wer bei seiner Tätigkeit das volle unternehmerische Risiko selbst trägt und seinen Arbeitsablauf frei bestimmt. Die erbrachten Leistungen und der finanzielle Erfolg liegen dabei in eigener Hand.
Worum handelt es sich?
Als Selbstständiger muss der Beauftragte für seinen Arbeitseinsatz allein das volle wirtschaftliche Risiko tragen und nicht in die Organisation des beauftragenden Unternehmens eingebunden sein. Für seine Leistung stellt er eine Rechnung. In diesen Fällen müssen Auftraggeber und Auftragnehmer keine Beiträge für die Sozialversicherung zahlen. Der Beauftragte muss mit seiner Tätigkeit nicht in der Sozialversicherung angemeldet werden.
Bei der Beauftragung von Selbstständigen müssen Auftraggeber und Auftragnehmer darauf achten, dass die Kriterien für eine selbstständige Tätigkeit erfüllt sind. Anderenfalls muss der Beauftragte wie ein Arbeitnehmer behandelt und nach den geltenden Regeln in der Sozialversicherung angemeldet werden.
Wenn der Beauftragte ausschließlich für Sie als Auftraggeber tätig ist, sollten sie das Auftragsverhältnis besonders sorgfältig prüfen. Merkmale, die gegen eine selbstständige Tätigkeit sprechen, können u. a. sein:
die uneingeschränkte Verpflichtung, allen Weisungen des Auftraggebers Folge zu leisten,
die Einhaltung bestimmter Arbeitszeiten,
die Verpflichtung, dem Auftraggeber regelmäßig in kurzen Abständen detaillierte Berichte zukommen zu lassen,
die Ausübung der Tätigkeit in den Räumen des Auftraggebers oder an von ihm bestimmten Orten,
die Verpflichtung, bestimmte Hard- und Software zu benutzen, sofern damit insbesondere Kontrollmöglichkeiten des Auftraggebers verbunden sind.
Im Konfliktfall oder im Rahmen einer Betriebsprüfung kann nachträglich festgestellt werden, dass keine Selbstständigkeit vorliegt. Wenn dann keine Sozialversicherungsbeiträge gezahlt worden sind, schuldet der Arbeitgeber der Sozialversicherung die Beiträge. Diese Beiträge müssen vom Arbeitgeber nachgezahlt werden.
Welcher Zweck wird erfüllt?
Wenn eine Person in einer wirtschaftlichen Abhängigkeit steht, geht der Gesetzgeber davon aus, dass sie wie jeder andere Arbeitnehmer den Schutz der Sozialversicherung benötigt. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Beauftragte hauptsächlich für nur einen Auftraggeber tätig ist. Wenn das Auftragsverhältnis gelöst wird, kann somit der Person die existenzielle Grundlage entzogen werden.
Welche Norm ist die Grundlage?
§§ 7 und 7a SGB IV sowie Gemeinsames Rundschreiben zur Statusfeststellung von Erwerbstätigen
Die darauf aufbauenden und ergänzenden Dokumente der Sozialversicherung zur Statusfeststellung sowie zum Begriff der hauptberuflich selbstständigen Erwerbstätigkeit finden Sie in der SV-Bibliothek des Informationsportals unter den angegebenen Links.
Wo kann ich mich informieren?
Woran man echte Selbstständigkeit erkennt erläutert die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV Bund) ausführlich unter dem angegebenen Link. Weitere Auskünfte erhalten Sie auch bei allen gesetzlichen Krankenkassen.
Was muss ich tun?
Wenn der Beauftragte nicht selbst als sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer beschäftigt ist, sollten Sie seinen Versicherungsstatus schon bei Vertragsabschluss durch die Deutsche Rentenversicherung prüfen lassen. Bei dem Verfahren wird festgestellt, ob es sich bei der Beauftragung um eine Selbstständigkeit handelt.
Was ist später wichtig?
Wenn relevante Änderungen im Verhältnis der Beauftragung vorliegen, ist eine erneute Statusfeststellung jederzeit möglich.