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Sozialkassen im Baugewerbe

Wenn Sie als Arbeitgeber in der Baubranche tätig sind unterliegen Sie besonderen Regelungen der Sozialkassen im Baugewerbe. Das Verfahren wird über die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft innerhalb der SOKA-BAU geregelt. Als neuer Arbeitgeber müssen Sie sich dort anmelden und nachfolgend Meldungen abgeben.

Worum handelt es sich?

Arbeitgeber im Baugewerbe, die zur Teilnahme am Sozialkassenverfahren der Bauwirtschaft berechtigt bzw. verpflichtet sind, müssen ihr Unternehmen und damit auch ihre Arbeitnehmer bei der SOKA-BAU anmelden und Beiträge zahlen.

Unter dem Dach von SOKA-BAU sind zwei Institutionen vereint: die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft (ULAK) und die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes AG (ZVK). Aufgaben der ULAK sind die Sicherung von Urlaubsansprüchen und die Finanzierung der Berufsausbildung. Die ZVK schafft mit der Rentenbeihilfe einen Ausgleich für strukturbedingte Nachteile bei der Altersversorgung.

Beide Institutionen sind Einrichtungen der Tarifvertragsparteien der Bauwirtschaft (Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e.V., Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt und Zentralverband des Deutschen Baugewerbes e.V.).

Welcher Zweck wird erfüllt?

Nach dem Bundesurlaubsgesetz haben alle Arbeitnehmer Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub, allerdings in der Regel erst nach einem halben Jahr Betriebszugehörigkeit. Im Baugewerbe sind oft kürzere Beschäftigungszeiten üblich. Zudem wechseln viele Arbeitnehmer den Arbeitgeber, bevor sie ihre erworbenen Urlaubsansprüche genommen haben.

Mit dem Urlaubsverfahren bei der SOKA-BAU werden die einzelnen Beschäftigungsverhältnisse im Baugewerbe so zusammengefasst, als hätte der Arbeitnehmer nur in einem Arbeitsverhältnis gestanden. Mit dieser Regelung werden die Kosten für den einzelnen Arbeitgeber abgefangen und der Arbeitnehmer erhält seinen bezahlten Urlaub. Ausländische Arbeitgeber sind wegen der Chancengleichheit unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls zur Teilnahme am Urlaubsverfahren verpflichtet.

Um Versorgungslücken zu schließen und Perspektiven zu schaffen, setzt SOKA-BAU branchenspezifische Regelungen um, die im Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) und in weiteren Tarifverträgen getroffen wurden.

Die Arbeitsbedingungen in der Bauwirtschaft sind nach wie vor gekennzeichnet durch wechselnde Produktionsstätten und starke Witterungsabhängigkeit. Häufige Arbeitsausfälle und die infolgedessen niedrigeren Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung führen zu spürbaren Einbußen bei der gesetzlichen Rente. Um Nachteile bei der gesetzlichen Rente auszugleichen, erhalten die Beschäftigten der Bauwirtschaft in den alten Bundesländern eine zusätzliche tarifliche Rentenbeihilfe. Seit dem 01.01.2016 hat die Tarifrente Bau als Bestandteil des neuen allgemeinverbindlichen Tarifvertrags über eine zusätzliche Altersversorgung im Baugewerbe (TV TZA) Rentenbeihilfe abgelöst.

Für Wertguthaben aus Altersteilzeit und flexiblen Arbeitszeitregelungen verlangt der Gesetzgeber laut Sozialgesetzbuch eine Absicherung. Die SOKA-BAU bietet eine Branchenlösung, die alle gesetzlichen Anforderungen erfüllt.

Welche Norm ist die Grundlage?

Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV)

Wo kann ich mich informieren?

Auf der Homepage der SOKA-BAU sind die Aufgaben und Verfahren ausführlich beschrieben. Dort finden Sie auch eine spezielle Seite der SOKA-BAU für Arbeitgeber.

Was muss ich tun?

Als neuer Arbeitgeber in der Baubranche melden Sie sich direkt bei der SOKA-BAU an. Die erste Kontaktaufnahme ist aus Datenschutzgründen nicht über einen Dienstleister oder Steuerberater möglich. Die SOKA-BAU prüft, ob die Teilnahme an den Sozialkassenverfahren der Bauwirtschaft für das Unternehmen verbindlich ist.

Wenn die SOKA-BAU der Teilnahme zugestimmt hat, werden Sie zur Beitragszahlung aufgefordert. Sie müssen die monatlichen Meldungen für Ihre Arbeitnehmer immer bis zum 15. des Folgemonats einreichen.

Für die Übermittlung der monatlichen Meldedaten können Sie entweder ein Baulohnprogramm nutzen oder die Meldung per Internetportal (MINT) vornehmen. Weitere Informationen zum Thema Monatliche Meldungen finden Sie unter dem angegebenen Link.

Vorhandene Urlaubsansprüche der Arbeitnehmer aus vorherigen Beschäftigungsverhältnissen erhalten Sie nach der ersten Meldung über einen Arbeitnehmerkontoauszug. Sie können ihn bei der SOKA-BAU anfordern oder online abrufen.

Mehr dazu finden Sie unter Teilnahmevoraussetzungen / Anmeldung.

Was ist später wichtig?

Im laufenden Verfahren der Beitragszahlung und bei den Meldungen für die SOKA-BAU müssen Sie darauf achten, dass die Beitragszahlung bis zum 20. des Folgemonats erfolgen muss.