Ein duales Studium vereint zwei Bereiche der Ausbildung: Das Studium an einer Hochschule und das Lernen im Betrieb. Diese Kombination erfreut sich inzwischen großer Beliebtheit, sowohl bei den Unternehmen als auch bei den jungen Menschen. Denn der Vorteil liegt gerade in der Kombination zwischen theoretischen und praktischen Anteilen der Ausbildung. So sammeln die jungen Leute schon währen der Ausbildungszeit viel praktische Erfahrung und sind so nach dem Abschluss sofort einsetzbar.

Es gibt aber verschiedene Formen es dualen Studiums mit unterschiedlichen Auswirkungen auf die Sozialversicherung. Wenn Sie als Arbeitgeber beabsichtigen, künftig duale Studenten in ihrem Betrieb oder im Unternehmen mit aufzunehmen, dann können Sie sich vorab folgende, allgemeine Informationen über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung informieren:

Ausbildungsintegrierte duale Studiengänge

Ausbildungsintegrierte duale Studiengänge verbinden das Studium mit einer betrieblichen Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf. Dabei werden die Studienphasen und die Berufsausbildung sowohl zeitlich als auch inhaltlich miteinander verzahnt. Die Ausbildung im Unternehmen erfolgt tage- oder blockweise. Es besteht ein Ausbildungsvertrag nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) oder der Handwerksordnung (HwO). Es wird parallel zum Studium ein Berufsabschluss erworben.

Hier ist die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung einfach: Es handelt sich in diesem Sinne um eine klassische Berufsausbildung, das duale Studium wird also wie eine Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz behandelt. Das gilt nicht nur für die Tätigkeitszeiten im Betrieb, sondern auch währen der Studienphasen an der Hochschule. Folglich besteht Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Wichtig: Liegt das Entgelt innerhalb des Übergangsbereichs, beträgt also bis zu 2.000 Euro monatlich (was der Regelfall sein dürfte), gilt die besondere Beitragsberechnung im Übergangsbereich nicht für die Auszubildenden. Auch die Versicherungsfreiheit im Rahmen der Entgeltgrenze für Minijobs ist hier nicht anwendbar, da es sich eben um eine Berufsausbildung handelt.

Praxisintegrierter dualer Studiengang

Ein praxisintegrierter dualer Studiengang beinhaltet ein Hochschulstudium mit einem umfassenden Praxisteil. Dieses wird insbesondere von Fachhochschulen angeboten. Dabei werden die für den Studienabschluss wichtigen Kompetenzen im Betrieb erworben, es führt jedoch nicht zu einem klassischen Berufsabschluss. Ein praxisintegrierter dualer Studiengang begründet weder ein Berufsausbildungsverhältnis nach dem BBiG noch ein reguläres Arbeitsverhältnis. Der Vertrag zwischen dem Unternehmen und dem Studenten dient der Durchführung der in der Studienordnung vorgegebenen Praxisphasen und kann mit oder ohne Vergütung abgeschlossen werden. Wichtig: In diesen Fällen ist das so genannte Werkstudentenprivileg nicht anwendbar. In welchem Umfang Sozialversicherungspflicht entsteht, hängt von der Frage ab, ob und in welcher Höhe Entgelt gezahlt wird.

Folgende Szenarien sind denkbar:

  • Es wird kein Arbeitsentgelt gezahlt
    Dann besteht gleichwohl Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung. Der Arbeitgeber trägt diese Beiträge allein, sie werden berechnet aus einem Prozent der monatlichen Bezugsgröße. In der Kranken- und Pflegeversicherung besteht in der Regel eine Familienversicherung, sonst wird die Versicherung im Rahmen der Krankenversicherung der Studenten durchgeführt.
  • Es wird Arbeitsentgelt bis zur Geringverdienergrenze (325 Euro monatlich) gezahlt. Dann besteht Versicherungspflicht in der Kranken- Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Der Arbeitgeber trägt die Beiträge allein (beide Anteile).
  • Liegt das Entgelt über der Geringverdienergrenze tragen Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Beiträge anteilig. Eine Ausnahme kann es bei der Pflegeversicherung durch die Beitragszu- und -abschläge geben.

Auch hier sind weder die Regelungen zu den Minijobs noch zur besonderen Beitragsberechnung im Übergangsbereich anzuwenden.

Und was ist mit der Unfallversicherung?

Während der berufspraktischen Phasen der praxisintegrierten dualen Studiengänge in den Betrieben sind die Studierenden in aller Regel zu arbeitnehmertypischen Arbeitsleistungen verpflichtet, sie werden in den Betrieb eingegliedert und sind weisungsgebunden. Daher sind die Studierenden in der Praxisphase als Beschäftigte des Praktikumsunternehmens zu bewerten. Damit besteht in der Praxisphase Versicherungsschutz als Beschäftigte in der gesetzlichen Unfallversicherung. Zuständig ist die Berufsgenossenschaft des Praktikumsbetriebes.

Während des Studiums an der Hochschule oder Fachhochschule hingegen besteht Versicherungsschutz als Student bei der Unfallkasse.

Für eine versicherungsrechtliche Beurteilung Ihrer Arbeitnehmer, wenden Sie sich bitte an die Ansprechpartner der jeweiligen Krankenkasse.

Unser Service für Sie im Informationsportal

Nutzen Sie zur ersten Orientierung die bereitgestellten Steckbriefe Werkstudent, Auszubildende und Übergangsbereich, sowie im Gemeinsamen Rundschreiben der Spitzenverbände Versicherungsrechtliche Beurteilung von beschäftigten Studenten und Praktikanten. Außerdem steht Ihnen der Frage-Antwort-Katalog Student zur Verfügung.