Schon seit 1884 verfolgt die gesetzliche Unfallversicherung in Deutschland mehrere, zentrale Ziele:

  • Den Schutz der Arbeitnehmer durch Unfallverhütungsregelungen (Prävention)
  • Leistungen wie Krankenbehandlung, Verletztengeld oder Unfallrenten im Falle eines Arbeitsunfalles (Rehabilitation)
  • Den Schutz der Unternehmen vor Schadenersatzforderungen der Beschäftigten (Entschädigung)

Bei einem Arbeitsunfall sind die Leistungen der Unfallversicherung sehr umfassend, im Falle eines Falles werden auch Unfallrenten oder Hinterbliebenenrenten gezahlt. Aber wann genau liegt ein Arbeitsunfall vor, für den die zuständige Berufsgenossenschaft die Kosten übernimmt?

Dieses Thema füllt ganze Bibliotheken bei den zuständigen Sozialgerichten. Denn es ist grundsätzlich immer eine Entscheidung im Einzelfall. Und die möglichen Konstellationen sind fast unendlich. Doch einige Grundsätze helfen bei der Beurteilung, ob es sich um einen Arbeitsunfall handeln kann oder nicht.

Was ist ein Arbeitsunfall?

Ein Arbeitsunfall liegt vor, wenn eine Person im sachlichen Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit einen Unfall erleidet. Dazu gehören auch Unfälle auf dem (direkten) Weg zur Arbeit oder von dort nach Hause. Die Tücke liegt aber oft im Detail, insbesondere bei Wegeunfällen. 

Versichert ist grundsätzlich der unmittelbare Weg zwischen der Wohnung und dem Ort der Tätigkeit. Der Schutz beginnt mit dem Verlassen der Wohnung bzw. der Haustür und endet mit dem Betreten des Betriebsgeländes.

Es muss nicht zwingend der kürzeste Weg sein, es kann auch der „günstigste“ Weg (Stauvermeidung) oder der sicherste Weg sein. Abweichungen vom direkten Weg sind in der Regel nicht versichert. Ausnahmen gelten aber bei Umwegen zur Kinderbetreuung, also ein Umweg, um das Kind zum Kindergarten oder der Kindertagesstätte zu bringen. Auch Umwege im Rahmen von Fahrgemeinschaften (Aufnahme und Absetzen der Mitfahrenden) sind versichert.

Nicht zum Weg zur Arbeit und damit nicht versichert zählen Unfälle innerhalb der Wohnung vor Durchschreiten der Haustür, also noch im privaten Bereich und Wege von einem anderen Ort, wenn der Aufenthalt dort überwiegend eigenwirtschaftlich war.

Auch innerhalb des Betriebes kann es sein, dass es sich nicht um einen Arbeitsunfall handelt, sondern um eine so genannte eigenwirtschaftliche Tätigkeit, die nicht unter den Versicherungsschutz fällt. So ist der Weg von der Arbeitsstätte zur Kantine und zurück regelmäßig nicht versichert, weil es sich um eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit (Essen) handelt. Während dieser eigenwirtschaftlichen Tätigkeit ist der Versicherungsschutz unterbrochen; er lebt erst mit Wiederaufnahme der betrieblichen Tätigkeit wieder auf.

Neben den Arbeitnehmern sind auch weitere Personenkreise durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt, beispielsweise Schüler, Studenten, Blut- und Organspender, Ersthelfer usw. Hierauf gehen wir hier aber nicht ein.

Gibt es Besonderheiten im Home-Office?

Schwierig ist die Abgrenzung bei einer Tätigkeit im Home-Office. Versichert ist beispielsweise der Weg vom Schlafzimmer ins häusliche Arbeitszimmer zur erstmaligen Arbeitsaufnahme – dieser gilt als Betriebsweg. Versichert sind auch dienstlich veranlasste Verrichtungen (z. B. der Gang zum Dienstlaptop oder zu einer dienstlichen virtuellen Veranstaltung.

Nicht versichert hingegen ist beispielsweise der Gang zur Haustür, wenn der Briefträger oder der Paketbote klingelt.

Wege zur Toilette, um ein Getränk zu holen oder zur Nahrungsaufnahme sind im Homeoffice „im gleichen Umfang wie im Betrieb“ versichert. Die eigentliche Nahrungsaufnahme oder Toilettenverrichtung aber eben nicht.

Wer finanziert die Unfallversicherung?

Die Kosten für die gesetzliche Unfallversicherung der Arbeitnehmer werden ausschließlich durch die Beiträge der Arbeitgeber getragen. Die Beiträge richten sich außer nach der Höhe des Entgelts der Beschäftigten auch nach der Unfallgefahr, also der Gefahrenklasse des Unternehmens. Es gibt – wie in den anderen Sozialversicherungszweigen – auch eine Beitragsbemessungsgrenze. Diese wird aber nicht gesetzlich, sondern in der Satzung der jeweiligen Berufsgenossenschaft festgesetzt. Sie ist in der Regel höher als die Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung. Die Unfallversicherungsbeiträge werden nicht im Rahmen des Gesamtsozialversicherungsbeitrags über die Einzugsstelle, sondern direkt über die Berufsgenossenschaft eingezogen.

Für diesen Zweck gibt es auch spezielle Meldungen, die der Arbeitgeber an die Berufsgenossenschaft abgeben muss. Das sind:

  • Meldung der Arbeitsentgelte und Arbeitsstunden der Versicherten, ggf. aufgeteilt nach Gefahrklassen – bis zum 16.2. des Folgejahres
  • Die UV-Jahresmeldung für jeden im Kalenderjahr unfallversicherten Beschäftigten – ebenfalls spätestens zum 16.2. des Folgejahres.

Was ist zu tun, wenn ein Arbeitsunfall gemeldet wird?

Ein Unfall ist an die Berufsgenossenschaft zu melden, wenn

  • es sich um einen tödlichen Unfall handelt oder
  • dieser eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als 3 Kalendertagen verursacht.

Der Unternehmer muss die Anzeige innerhalb von drei Tagen erstatten. Nicht meldepflichtige Unfälle, also solcher mit einer kürzeren Arbeitsunfähigkeit sind nur intern zu dokumentieren, aber nicht meldepflichtig.

Die Unfallanzeige ist grundsätzlich elektronisch abzugeben. Bis 31.12.2027 dürfen sie aber noch auf den bisherigen Vordrucken erstattet werden.

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