Die Kennzahlen sind beeindruckend: Rund 300.000 Arbeitskräfte in der Landwirtschaft sind Saisonarbeitskräfte, werden also nur für einen vorübergehenden Zeitraum eingestellt. Das sind rund ein Drittel aller Arbeitskräfte in der Landwirtschaft.

Hinzu kommen noch die vielen Saisonkräfte, die in anderen Branchen, etwa der Gastronomie in den Urlaubs- und Reisegebieten benötigt werden.

Ohne sie läuft nichts. In der Landwirtschaft kommt ein großer Teil der Saisonkräfte aus dem Ausland und arbeitet nur vorübergehend in Deutschland. Dann ist es wichtig, diese Mitarbeiter schon bei der Anmeldung zur Sozialversicherung entsprechend zu kennzeichnen.

Wen muss ich bei der Anmeldung als Saisonarbeitskraft kennzeichnen?

Es geht um folgenden, gesetzlich genau definierten Personenkreis. Um Arbeitnehmer, die vorübergehend für eine versicherungspflichtige auf bis zu acht Monate befristete Beschäftigung nach Deutschland kommen, um mit ihrer Tätigkeit einen jahreszeitlich bedingten jährlich wiederkehrenden erhöhten Arbeitskräftebedarf des Arbeitgebers abzdecken. Dieser definiert sich gesetzlich so, dass eine versicherungspflichtige auf bis zu acht Monate befristete Beschäftigung in Deutschland auszuüben.

Als Arbeitgeber stellen Sie einen Bedarf an einer jährlich wiederkehrende erhöhten Bedarf an Arbeitskräften sicher.

Wichtig also: Es geht bei der besonderen Kennzeichnung nur um solche Arbeitskräfte, die

  • aus dem Ausland nach Deutschland kommen
  • längstens acht Monate hier arbeiten undhier nach deutschem Recht versicherungspflichtig sind.

Warum ist die Kennzeichnung so wichtig?

Wenn ein Arbeitnehmer versicherungspflichtig wird, endet die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenkasse nicht automatisch mit dem Ende der Beschäftigung. Gibt es keine Anschlussversicherung, etwa durch den Bezug von Arbeitslosengeld, eine neue Beschäftigung oder die Familienversicherung, kommt es zur so genannten obligatorischen Anschlussversicherung. Das ist eine Pflichtversicherung, die aber nach den Grundsätzen einer freiwilligen Krankenversicherung durchgeführt wird. Das gilt insbesondere für die Berechnung und die Höhe der Beiträge.

Die Krankenkassen sind verpflichtet, in jedem Fall zu ermitteln, ob ein anderweitiger Krankenversicherungsschutz besteht oder eben die obligatorische Anschlussversicherung zum Zuge kommt.

Antwortet der Betroffene nicht auf die Anfrage, muss die Krankenkasse die obligatorische Anschlussversicherung durchführen. Werden die dafür notwendigen Angaben zum Einkommen nicht gemacht, schätzt die Kasse deren Höhe und setzt die Beiträge entsprechend fest. Zahlt der Versicherte nicht, muss die Kasse versuchen, die rückständigen Beiträge im Rahmen der Zwangsvollstreckung einzuziehen.

Das ist früher immer wieder passiert, weil die Kasse keine Information darüber hatte, dass der Versicherte nach Ende der Beschäftigung wieder in sein Heimatland zurückgekehrt ist.

Das Problem: Häufig gingen die Schreiben der Krankenkasse an die Adresse des Arbeitgebers, weil die Saisonkräfte während der Beschäftigung häufig dort auch ihren Wohnsitz gemeldet hatten. Die Briefe erreichten den Betroffenen aber in der Regel nicht. Im Idealfall hatte sich dann der Arbeitgeber gekümmert und mit der Krankenkasse Kontakt aufgenommen.

Deshalb wurde die besondere Kennzeichnung der Saisonarbeitskräfte eingeführt. Wenn Sie dieses Kennzeichen bei der Anmeldung setzen, läuft ein anderes Verfahren ab. Der Beschäftigte wird von seiner Krankenkasse schriftlich informiert, dass seine Mitgliedschaft mit dem Ende der Beschäftigung endet. Er hat dann allerdings das Recht, sich weiter freiwillig zu versichern, wenn er – wider Erwarten – doch in Deutschland bleiben sollte. Dann muss er aber einen entsprechenden Antrag stellen.

Sie sehen also, dass die Kennzeichnung allen Beteiligten viel Arbeit und Ärger ersparen kann. Deshalb achten Sie bitte darauf, bei Ihren Saisonarbeitskräften aus dem Ausland bei deren Anmeldung die Kennzeichnung zu setzen.

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