Im sozialversicherungsrechtlichen Übergangsbereich, oft auch Midijob oder Gleitzone genannt, gibt es eine besondere Beitragsberechnung mit deutlich geringeren Abzügen für den Beschäftigten. Die Regelung gilt für Beschäftigungen, die mit ihrem regelmäßigen monatlichen Entgelt über der Entgeltgrenze für Minijobs (2025 = 556 Euro) aber nicht über 2.000 Euro liegen. Eine solche Beschäftigung ist dann versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.

Was ist anders?

Besonders ist die Beitragsberechnung, weil hier das tatsächliche Entgelt mit einer besonderen Formel (Faktor „F“) heruntergerechnet wird. Je dichter das tatsächliche Entgelt an die obere Grenze von 2.000 Euro herankommt, desto geringer wird der Abstand. Hinzu kommt, dass der Arbeitnehmeranteil ebenfalls aus einem besonders reduzierten Entgelt berechnet wird. Der Arbeitgeber trägt dann einen größeren Teil. Mehr dazu lesen Sie in unserem Steckbrief Übergangsbereich.

Wichtig ist, dass das regelmäßige Entgelt innerhalb des genannten Rahmens liegt. So ist die Gleitzonenregelung beispielsweise nicht anzuwenden, wenn das Entgelt wegen eines Teilmonats unter 2.000 Euro liegt. Etwa, wenn die Beschäftigung im Laufe des Monats beginnt oder ein Teilmonat beitragsfrei wegen Krankengeldbezuges ist. Auch wenn Kurzarbeit zu einem verringerten Entgelt führt, ist die Gleitzonenregelung nicht anzuwenden.

Der Zeitraum ist entscheidend

Der Arbeitgeber muss stets eine Prognoseentscheidung treffen, also im Voraus abschätzen, ob die Grenze von 2.000 Euro eingehalten wird oder nicht. Das geschieht üblicherweise bei Aufnahme der Beschäftigung bzw. beim Eintritt von Versicherungspflicht und dann für die kommenden zwölf Monate. Ist die Beschäftigung kürzer, etwa weil sie befristet ist, muss die Prognose für diesen Zeitraum vorgenommen werden.

Das Entgelt muss regelmäßig sein

Immer, wenn es um das regelmäßige Entgelt geht, gelten vergleichbare Regelungen, also sowohl bei der Prüfung der Jahresarbeitsentgeltgrenze, der Entgeltgrenze für Minijobs und eben auch beim Midijob werden alle monatlich gezahlten Entgelte herangezogen (Ausnahme: bei der Jahresarbeitsentgeltgrenze bleiben Zahlungen, die mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlt werden, außen vor). Einmalzahlungen werden berücksichtigt, wenn sie mit hinreichender Sicherheit mindestens einmal jährlich zu erwarten sind. Dann werden sie rechnerisch auf den Kalendermonat umgelegt.

Wenn das Entgelt mal drüber liegt

Gehört das Entgelt des Beschäftigten in den Übergangsbereich, hat ein gelegentliches Überschreiten der Grenze von 2.000 Euro keine grundsätzliche Auswirkung. Lediglich für den Monat des Überschreitens wird dann die besondere Beitragsberechnung nicht angewandt. Das wäre etwa der Fall, wenn bei einem regelmäßigen monatlichen Entgelt von 1.500 Euro im Juli eine unerwartete Gewinnbeteiligung von 2.000 Euro ausgeschüttet wird. Das beitragspflichtige Entgelt im Monat Juli beträgt dann 3.500 Euro und liegt somit oberhalb des Grenzwertes. Die Beiträge werden dann aus dem vollen Entgelt berechnet und wie üblich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt.

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