Die Unfallverhütungsvorschriften dienen dazu, Vorsorge zu treffen und Arbeitsunfälle möglichst zu verhindern. In der „DGUV-Vorschrift 2“ ist regelt, wie Sicherheit und Gesundheit im Betrieb mit Hilfe von Fachkräften für Arbeitssicherheit sowie Betriebsärztinnen und Betriebsärzten zu organisieren sind. Darin ist beispielsweise beschrieben, welche Voraussetzungen die Fachkräfte für die Ernennung erfüllen müssen. Welche Anforderungen an die Betriebe gestellt werden, ist an die Größe und Mitarbeiterzahl des Betriebs gebunden und ebenso in der Vorschrift 2 geregelt. Die jetzt beschlossenen Änderungen sollen die Unfallverhütungsvorschrift verständlicher und besser umsetzbar machen.

Die Neuerungen der Vorschrift 2:

  • Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit dürfen die Unternehmensführung jetzt auch telefonisch oder online beraten. Allerdings müssen sie sich im Vorfeld einen persönlichen Eindruck vom Betrieb verschaffen, also beispielsweise durch eine Betriebsbegehung.
  • Als Fachkräfte für Arbeitssicherheit dürfen sich künftig auch Absolventinnen und Absolventen aus weiteren Fachgebieten qualifizieren und anschließend offiziell für diese Aufgabe bestellt werden. Das gilt zum Beispiel für Fachleute aus den Bereichen Arbeits- und Organisationspsychologie, Biologie oder Ergonomie. Es muss also nicht immer ein Ingenieur sein. Unternehmerinnen und Unternehmer können ihre Fachkräfte somit zielgerichteter je nach Anforderungen der Branche aussuchen.
  • Betriebe mit bis zu 20 Beschäftigten können sich nach erfolgreicher Qualifizierung durch das Kompetenzzentrum einiger Berufsgenossenschaften (KPZ) betreuen lassen. Bisher stand dieses Angebot nur Betrieben mit bis zu 10 Beschäftigten offen. Das spart bares Geld. Das KPZ-Portal finden Sie unter KPZ-Portal | VBG.
  • Neu ist, dass Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit in ihrem jährlichen Bericht absolvierte Fortbildungen nachweisen müssen. Das soll den Unternehmen die Möglichkeit geben, die Qualität der angebotenen Dienstleistung besser einzuschätzen.
  • Betriebe werden – abhängig von den Gefährdungen ihrer Branche – bestimmten Betreuungsgruppen zugeordnet. Diese Zuordnung wurde überarbeitet und ist für Unternehmensführungen nun leichter auffindbar.
  • Zentrale Begriffe des Vorschriftentextes werden klarer definiert und in einer neuen DGUV-Regel 100-002 (PDF, 1,1 MB, nicht barrierefrei) erläutert. Sie enthält auch praxisnahe Umsetzungsbeispiele, die die Anforderungen an den Einsatz von Betriebsärztinnen und Betriebsärzten sowie von Fachkräften für Arbeitssicherheit konkretisieren.

Den neuen Mustertext der DGUV Vorschrift 2 können Sie sich hier als Download (PDF, 664 kB, nicht barrierefrei) herunterladen. Die einzelnen Berufsgenossenschaften setzen diese nach und nach in so genannte trägerspezifische Fassungen um. Diese erhalten Sie dann nach der Inkraftsetzung bei Ihrem Unfallversicherungsträger.

Bei Fragen zu den Änderungen und zum Zeitpunkt der Umsetzung wenden Sie sich gern an die für Ihr Unternehmen zuständige Berufsgenossenschaft.

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