Nicht nur wegen Corona, auch aus anderen Gründen kommen in Deutschland immer wieder Betriebe in Bedrängnis: Sie können ihre Rechnungen, ihre Verbindlichkeiten und die Gehälter der Arbeitnehmer nicht mehr bezahlen. Laut Statista wurden von Dezember 2020 bis November 2021 fast 116.000 Verfahren wegen Insolvenz registriert.

Insolvenz: Wenn Sie als Arbeitgeber nicht mehr zahlen können

Auch wenn Sie keine Arbeit mehr für Ihre Arbeitnehmer haben: Das sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis besteht weiterhin. Und damit sind Sie verpflichtet, auch weiterhin Löhne und Gehälter auszuzahlen. Wenn Ihr Betrieb in Insolvenz geht, hat Ihre Belegschaft Anspruch auf das sogenannte Insolvenzgeld als Entgeltersatzleistung. Dieses können Ihre Arbeitnehmer bei der Bundesagentur für Arbeit (BA) beantragen – unter der Voraussetzung, dass Sie (unter anderem) das Insolvenzverfahren eingeleitet haben. Die BA zahlt den Arbeitnehmern einmalig das Insolvenzgeld aus. Es entspricht dem Nettoarbeitsentgelt der letzten drei Monate vor der Insolvenz. Die Höhe ist gedeckelt durch die Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung.

Woher kommen die Mittel für das Insolvenzgeld?

Das Insolvenzgeld wird über ein Umlagesystem finanziert. Alle Arbeitgeber zahlen für ihre Arbeitnehmer eine Insolvenzgeldumlage, auch Umlage U3 genannt. Es berechnet sich nach der Höhe des rentenversicherungspflichtigen Entgelts und beträgt im Jahr 2022 0,09 Prozent. Es gibt allerdings Arbeitgeber, die keine Insolvenzgeldumlage zahlen müssen. Dazu gehören private Haushalte, die beispielsweise eine Haushaltshilfe beschäftigen, oder auch öffentliche Arbeitgeber.

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