Sie stehen im Beitragsrückstand? Bei der Krankenkasse sollten Sie diese nach Möglichkeit vermeiden. Das gilt sowohl für Sie als Arbeitgeber, als auch für ein freiwilliges Mitglied, das die Beiträge selbst zahlen muss.
Wenn Sie als Arbeitgeber Zahlungsschwierigkeiten haben
Im Geschäftsleben kann es schnell passieren: Ein wichtiger Kunde zahlt Ihre Rechnung nicht und der Kreditrahmen bei Ihrer Bank reicht vielleicht nicht mehr aus. Dann wird es schnell eng und Sie müssen versuchen, die Situation wieder zu richten.
Wenn Sie die Sozialversicherungsbeiträge nicht (pünktlich) an die Einzugsstelle (Krankenkasse oder Minijob-Zentrale) abführen, steht sofort der Vorwurf der Beitragshinterziehung im Raum. Denn Sie behalten schließlich die Arbeitnehmeranteile an den Beiträgen vom Lohn Ihrer Beschäftigten ein, sozusagen im Auftrag der Einzugsstelle.
Zudem entstehen schnell weitere Kosten. Denn bei verspäteter Zahlung erhebt die Krankenkassen Säumniszuschläge in Höhe von einem Prozent für jeden angefangenen Monat der Säumnis. Dabei wird der geschuldete Betrag auf volle 50 Euro nach unten abgerundet.
Beispiel:
Die Beiträge für April betragen laut Beitragsnachweis 12.470 Euro. Die Zahlung erfolgt erst im Juni des Jahres. Fällig war der Beitrag Ende April. Also müssen Säumniszuschläge für drei (angefangene) Monate gezahlt werden. Vom – abgerundeten – Schuldbetrag von 12.450 Euro werden somit drei Prozent als Säumniszuschlag fällig, also 373,50 Euro.
Hinzu kommen noch Mahngebühren, deren Höhe sich ebenfalls nach der Höhe der Forderung richtet, hier werden bis zu 150 Euro fällig.
Was kann ich als Arbeitgeber tun, wenn ich Zahlungsschwierigkeiten habe?
Wichtig ist, dass Sie umgehend reagieren und mit der Krankenkasse ins Gespräch kommen. Es gibt Möglichkeiten für eine Stundung oder Ratenzahlung, die Einzugsstellen können entsprechende Vereinbarungen treffen. Gehen Sie auf die Kasse zu, bevor Sie in Zahlungsverzug geraten, sind die Aussichten für eine gute Vereinbarung am größten. Außerdem gelten Sie dann als „guter“ Schuldner, so dass Sie beispielsweise bei Bedarf auch eine Unbedenklichkeitsbescheinigung erhalten können. Diese benötigen Unternehmen, wenn sie sich für (öffentliche) Aufträge bewerben.
Bei einer vereinbarten Stundung fallen zudem keine Säumniszuschläge an. Die Kasse kann aber Stundungszinsen verlangen, die aber niedriger sind. Die Erhebung von Stundungszinsen ist der Regelfall, kann aber in atypischen Fällen reduziert oder ganz unterlassen werden.
Also im Falle eines Falles immer so früh wie möglich bei der Einzugsstelle melden, das erspart Geld und viele weiter Komplikationen.
Das gilt auch in den Fällen, in denen es durch eine Betriebsprüfung der Rentenversicherung zu einer höheren Nachforderung von Beiträgen kommt und diese nicht sofort beglichen werden kann.
Wie ist das, wenn ich als freiwilliges Mitglied die Beiträge nicht zahle?
Grundsätzlich gilt das Gleiche wie für Arbeitgeber: Es können Säumniszuschläge und Mahngebühren anfallen. Außerdem kann es zu Leistungseinschränkungen kommen. Wenn Sie mit Ihrem Beitrag zum Beispiel mehr als einen Monat im Rückstand sind und bereits eine Mahnung von der Krankenkasse erhalten haben, haben Sie nur noch Anspruch auf die Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzen und auf Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft.
Gibt es so etwas wie eine Verjährung von Beiträgen?
Auch für Sozialversicherungsbeiträge gibt es eine Verjährungsfrist. Beiträge verjähren vier Jahre nach Ende des Kalenderjahres, in dem sie entstanden sind. Beiträge, die im Juni 2021 fällig geworden sind, verjähren danach mit Ablauf des Jahres 2025. Allerdings gilt das nur, wenn die Verjährung nicht gehemmt oder unterbrochen wird. Eine Mahnung allein reicht dafür nicht aus, wohl aber ein Vollstreckungsversuch oder auch ein Anerkenntnis der Schulden durch den Schuldner.
Unser Service für Sie im Informationsportal
Alle wichtigen Informationen zum Thema Fälligkeit von Beiträgen haben wir für Sie zusammengestellt: Zahlung von Beiträgen – Informationsportal für Arbeitgeber.