- Großeltern, Eltern, Stiefeltern und Schwiegereltern
- Ehegatten, Partner in eheähnlicher Gemeinschaft, Lebenspartner und Partner in lebenspartnerähnlicher Gemeinschaft
- Geschwister, Kinder, Enkelkinder, Adoptiv- und Pflegekinder
- Kinder, Adoptiv- und Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners
- Schwiegerkinder sowie Schwägerinnen und Schwager
Pflegezeit – aus betrieblicher Sicht
Der demographische Wandel in Deutschland stellt unsere gesamte Gesellschaft vor Herausforderungen. Wie kann und soll die zunehmende Zahl pflegebedürftiger Menschen angemessen versorgt werden? Insbesondere da sich die Mehrzahl der betroffenen Menschen wünscht nach Möglichkeit von einem Angehörigen gepflegt zu werden.
Vor diesem Hintergrund wurde in Deutschland das Pflegezeitgesetz (PflegeZG) beschlossen, das es Arbeitnehmern ermöglicht sich von der Arbeit freistellen zu lassen, um nahe Verwandte zu pflegen. Insofern sind Sie als Arbeitgeber direkt involviert.
Ab welcher Arbeitnehmerzahl fällt Ihr Unternehmen unter die Regelungen des PflegeZG?
Gem. § 3 Abs. 1 PflegeZG sind Arbeitgeber betroffen, die regelmäßig mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigen. In diesen Fällen haben die Arbeitnehmer grundsätzlich Anspruch auf Pflegezeit. Bei 16 oder weniger Arbeitnehmern kann Pflegezeit von Ihnen auf freiwilliger Basis gewährt werden.
Wer gilt als „naher Verwandter“?
Nahe Verwandte sind