Die Künstlersozialkasse führt im Auftrag des Bundes die Künstlersozialversicherung durch. Sie zieht sie die Beiträge der selbstständigen Künstler und Publizisten, die Künstlersozialabgabe der Unternehmen sowie den Zuschuss des Bundes ein. Sie als Unternehmen müssen diese oft auch für Leistungen im Bereich Werbung und Öffentlichkeitsarbeit zahlen.
Worum handelt es sich?
Die Künstlersozialkasse (KSK) prüft, wer als selbstständiger Künstler oder Publizist in der Künstlersozialversicherung versicherungspflichtig ist. Die Künstlersozialversicherung umfasst die gesetzliche Renten- und Krankenversicherung und soziale Pflegeversicherung. Die gesetzliche Unfall- und die Arbeitslosenversicherung sind nicht Bestandteil der Künstlersozialversicherung. Die KSK meldet die versicherten Künstler oder Publizisten bei der jeweiligen Krankenkasse und der gesetzlichen Rentenversicherung an und führt die Versicherungsbeiträge ab. Der Künstler oder Publizist hat dabei etwa 50 Prozent seines Beitrages selbst zu tragen.
Die andere Hälfte wird durch einen Bundeszuschuss und durch die Künstlersozialabgabe der Unternehmen finanziert, die die künstlerischen oder publizistischen Leistungen einkaufen und verwerten (sogenannte Verwerter). Die KSK prüft, wer als Verwerter abgabepflichtig ist und zieht die Künstlersozialabgabe ein.
Neben den typischen Verwertern wie z. B. Verlage, Rundfunk und Fernsehen oder Galerien und Kunsthandel kann jedes Unternehmen abgabepflichtig sein. Dies gilt dann, wenn
Werbung und Öffentlichkeitsarbeit für das eigene Unternehmen betrieben wird und dafür nicht nur gelegentlich Aufträge an selbstständige Künstler oder Publizisten erteilt werden oder
Unternehmen, die unabhängig vom eigentlichen Zweck des Unternehmens nicht nur gelegentlich Aufträge an selbstständige Künstler oder Publizisten erteilen, um deren Werke oder Leistungen für Zwecke des Unternehmens zu nutzen und damit Einnahmen erzielen.
Nicht abgabepflichtig sind Privatpersonen, die die künstlerische oder publizistische Leistung für private Zwecke einkaufen.
Die Träger der Deutschen Rentenversicherung und die KSK überwachen die Abgabepflicht von Unternehmen im Rahmen der Betriebsprüfung.
Welcher Zweck wird erfüllt?
Der Staat fördert mit der Künstlersozialversicherung die selbstständigen Künstler und Publizisten, die sozial meist deutlich schlechter abgesichert sind als andere Selbstständige. Die Beitragszahlung wird zwischen dem Versicherten, dem Auftraggeber und dem Staat aufgeteilt. Dies ist auch von kulturpolitischer Bedeutung: Mit der Einrichtung der KSK wird die schöpferische Aufgabe von Künstlern und Publizisten als gesellschaftlich wichtig anerkannt und unterstützt.
Welche Norm ist die Grundlage?
Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG), speziell für die Abgabepflicht der Unternehmen §§ 24 und 25 KSVG; für die Betriebsprüfung § 28 p Abs. 1a SGB IV und § 35 Abs. 2 KSVG
Wo kann ich mich informieren?
Ausführliche Informationen für Unternehmen und Verwerter stellt die Künstlersozialkasse unter dem angegebenen Link bereit.
Was muss ich tun?
Die KSK prüft die Abgabepflicht verbindlich; die Kontaktdaten der KSK finden Sie unter dem angegebenen Link. Sie können Ihre Meldung zu abgabepflichtigen Entgelten der KSK online abgeben.