Hinweis: Die hier genannte Verdienstgrenze für geringfügig Beschäftigte von 450 Euro pro Monat galt zum Zeitpunkt, als der Artikel erstellt wurde. Bitte prüfen Sie, wie hoch die Verdienstgrenze aktuell liegt. Informationen zur Minijob Reform 2022 finden Sie hier.

Als Arbeitgeber zahlen Sie Ihren Arbeitnehmern möglicherweise Zuschläge für Arbeit, die an Sonn- und Feiertagen oder nachts erbracht wird (SFN-Zuschläge). Zugrunde liegen hierfür arbeitsvertragliche, tarifliche oder betriebliche Regelungen.

Sofern Ihre Arbeitnehmer wegen Krankheit oder im Rahmen des Mutterschutzes der Arbeit fernbleiben müssen, haben diese gemäß § 3 EntgFG Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Dies gilt für das Grundentgelt gleichermaßen wie für die SFN-Zuschläge, die bei Ableistung der Arbeit in dieser Zeit normalerweise von Ihnen gezahlt worden wären.

Steuer- und beitragsrechtliche Betrachtung

SFN-Zuschläge werden steuerlich und beitragsrechtlich innerhalb bestimmter Grenzen begünstigt und sind daher häufig steuer- und beitragsfrei. Lesen Sie hierzu auch die News-Meldung vom 13.05.2019 im Informationsportal Feiertagszuschläge und SV-Beiträge.
Allerdings werden im Rahmen der Entgeltfortzahlung geleistete SFN-Zuschläge voll lohnsteuerpflichtig. Dies hängt mit § 3 b Abs. 1 EStG zusammen, der die Steuerfreiheit nur für Zuschläge auf Basis „tatsächlich geleisteter“ Arbeit vorsieht.
Da in § 1 Abs. 1 Nr. 1 SvEV die Beitragsfreiheit zur Sozialversicherung wiederum nur für lohnsteuerfreie Zuschläge vorgeschrieben ist, werden die SFN-Zuschläge aus  Entgeltfortzahlung also auch beitragspflichtig.

Sondersituation Minijobber

Für Minijobber kann sich hieraus eine Konstellation ergeben, für die besondere Regelung gilt:

Während sich bei tatsächlich geleisteter Arbeit, das reguläre beitragspflichtige Entgelt zzgl. der beitragsfreien Zuschläge innerhalb der Verdienstrenzen bewegt, kann durch die Entgeltfortzahlung ein beitragspflichtiges Gesamtentgelt entstehen, das oberhalb von Verdienstgrenze für Minijobber liegt.

Beispiel (bei einer Verdienstgrenze von 450 Euro pro Monat)

Ihre Arbeitnehmerin Claudia verdient monatlich im Minijob bei Ihnen regulär 450 Euro. Hinzu kommen monatliche Zuschläge für Sonntagsarbeit in Höhe von 25 Euro.

Wird die Arbeit tatsächlich geleistet, sind die Zuschläge von 25 Euro steuer- und beitragsfrei. Das beitragspflichtige Entgelt beträgt entsprechend nur 450 Euro – und liegt somit innerhalb der Minijob-Grenzen.

Fehlt Claudia aufgrund von Krankheit, zahlen Sie ihr Entgelt in Höhe von 475 Euro fort. Allerdings sind die Zuschläge nunmehr steuer- und beitragspflichtig, so dass sich 475 Euro beitragspflichtiges Entgelt ergeben – wodurch die Minijob-Grenze von 450 Euro überschritten wird.

In diesem Fall greift eine wichtige Ausnahmeregel gemäß Abschnitt 2.2.1.5 der aktuellen Geringfügigkeits-Richtlinien:
Werden steuerpflichtige SFN-Zuschläge bei Krankheit oder Mutterschaft weitergezahlt, wirkt sich dies nicht auf den Status des Minijobbers aus. Das gilt auch, wenn dabei die 450-Euro-Grenze überschritten wird. Von dieser Regel nicht eingeschlossen sind Abwesenheiten wegen Urlaubs.

Unser Service für Sie im Informationsportal

Lesen Sie weitere Details im Steckbrief 450-Euro-Minijobber oder in den Dokumenten zu geringfügig entlohnten oder kurzfristigen Beschäftigungen in der SV-Bibliothek im Informationsportal.