Die Corona-Pandemie mutet Arbeitgebern viel zu: Aufträge, Umsätze oder gar Gewinne, das alles bricht für viele Unternehmen und Selbstständige weg. Was bleibt, sind laufende Kosten wie die Miete für Geschäftsräume, Löhne und Gehälter und Beiträge zur Sozialversicherung, zur IHK oder zur Berufsgenossenschaft.
Um die Härten für Arbeitgeber etwas zu mildern, haben nun die Träger der Sozialversicherung die Stundung der fälligen Beiträge erleichtert.
Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen
Arbeitgeber können ihre Beitragszahlung stunden lassen. Das gilt für alle Arbeitgeber, die durch die Corona-Pandemie unmittelbar und stark unter Umsatzeinbußen leiden. Dabei reicht ein formloser Antrag, um die Stundung der fälligen Beiträge zu beantragen. Dem Antrag müssen Sie keine Unterlagen oder Belege beifügen. Sie sollten aber im Antrag selbst nachvollziehbar beschreiben, warum Ihr Betrieb durch die Corona-Krise unmittelbar geschädigt ist. Für die fälligen Beiträge für März und April entfällt die sonst übliche Verzinsung. Ab Mai können Sie auch eine Stundung beantragen, allerdings werden hier (Stand 27. April 2020) Zinsen in Höhe von 0,5 Prozent pro Monat veranschlagt. Bei der Stundung werden übrigens auch keine Säumniszuschläge fällig. Vielmehr verschiebt die Einzugsstelle das Datum der Fälligkeit, weshalb Sie nicht säumig werden.
Gut zu wissen
- Auch wenn Sie schon die üblichen Sozialversicherungsbeiträge gezahlt haben, lohnt sich der Antrag auf Stundung. Die Beiträge können zurückgezahlt werden.
- Die Stundung richtet sich insbesondere an Arbeitgeber, die schon andere Hilfsangebote wie Kurzarbeitergeld oder Kredite in Anspruch nehmen bzw. einen entsprechenden Antrag gestellt haben.
- Den Antrag richten Sie an Ihre Krankenkasse bzw. an jede Einzugsstelle, die für die Sozialversicherungsbeiträge zuständig ist.
Stundung von Beiträgen zur Berufsgenossenschaft
Viele Arbeitgeber erhalten in diesen Tagen wie jedes Jahr ihren Bescheid zum Vorschuss oder zum Beitrag für die gesetzliche Unfallversicherung. Natürlich kommt diese Forderung dieses Jahr für viele zu einem ungünstigen Zeitpunkt. Deshalb weist der Spitzenverband der deutschen Unfallversicherung explizit darauf hin, dass auch hier Stundungen oder Ratenzahlungen möglich sind. Melden Sie sich direkt bei Ihrer zuständigen Berufsgenossenschaft, um die Möglichkeiten und Voraussetzungen zu besprechen.
Quellen und weitere Informationen
- Auf den Seiten der Deutschen Unfallversicherung (DGUV) finden Sie unter anderem Links auf die einzelnen Berufsgenossenschaften und deren Stellungnahmen zum Thema Stundung.