Das Arbeitsschutzgesetz gilt nicht für Beschäftigte in Privathaushalten. Sind diese Arbeitnehmer deshalb schutzlos? Natürlich nicht, denn es gibt andere Regelungen, die Sie als Arbeitgeber beachten müssen. Beschäftigte im Privathaushalt sind in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Und die Unfallversicherungsträger geben Regelungen beispielsweise zur Unfallverhütung vor, an die Sie sich halten müssen.

Fürsorgepflicht

Eines gilt zudem für alle Arbeitgeber, auch wenn es sich nicht um Unternehmen handelt: die Fürsorgepflicht. Denn auch, wenn die speziellen Regelungen des Arbeitsschutzgesetzes nicht für Haushaltshilfen gelten (§ 1 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz – § 1 ArbSchG – Einzelnorm), müssen Sie die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) beachten. Darin ist bereits die besondere Verpflichtung des Arbeitgebers (dort heißt es „Dienstberechtigter“) in ähnlichem Umfang vorgeschrieben. Und hiervon gibt es keine Ausnahme für Angestellte im Privathaushalt. Vielmehr sind hier sogar noch Regelungen für den Fall getroffen, dass der Beschäftigte in den Haushalt „aufgenommen“ wird (§ 618 BGB – § 618 BGB – Einzelnorm ).

Das gilt während der Pandemie

Kostenloser Coronatest?

Personen, die ausschließlich in Ihrer Wohnung arbeiten, müssen Sie keinen Coronatest anbieten. Aber natürlich können Sie das auf freiwilliger Basis tun – auch zu Ihrem eigenen Schutz.

Quarantäne?

Wird für Ihre Haushaltshilfe eine Quarantäne behördlich angeordnet, müssen Sie das Entgelt in dieser Zeit weiterzahlen. Sie können sich das fortgezahlte Entgelt aber erstatten lassen. Anträge und Informationen zum Verfahren finden Sie im Infoportal IfSG des Bundesinnenministeriums (BMI). Aber Achtung! Das gilt nicht für Personen, die sich nicht gegen Corona haben impfen lassen und in Quarantäne gehen müssen. Ausnahme: Für Personen, die sich aus gesundheitlichen Gründen nicht impfen lassen können, besteht der Anspruch wie für Geimpfte.

Davon unberührt bleibt der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, wenn der Beschäftigte an Corona erkrankt. Für die Entgeltfortzahlung und die ggf. vorzunehmende Erstattung aus der Umlage U1 spielt es keine Rolle, ob der Arbeitnehmer geimpft war oder nicht.

Schutzkonzept?

Unternehmen müssen im Rahmen der Gefährdungsanalyse auch Vorkehrungen zum Schutz vor Infektionen treffen. Da das Arbeitsschutzgesetz aber nicht für Privathaushalte gilt, ist eine solche Gefährdungsanalyse hier auch nicht erforderlich. Gleichwohl sollten Sie im Rahmen der allgemeinen Fürsorgepflicht entsprechende Maßnahmen mit der Haushaltshilfe absprechen.

Unser Service für Sie im Informationsportal

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