Eine der wesentlichen Vorteile des europäischen Gemeinschaftsrechts für Arbeitgeber ist, dass der Schutz der nationalen Sozialversicherung für ihre Arbeitnehmer oft auch in den meisten Staaten des europäischen Auslands gilt. Arbeitgeber müssen ihre Arbeitnehmer nicht im jeweiligen Beschäftigungsstaat in der Sozialversicherung anmelden. Stattdessen bleibt der Arbeitnehmer ununterbrochen im gleichen nationalen System sozialversichert. Zu diesen Fällen gehört die gewöhnliche Erwerbstätigkeit in mehreren Mitgliedsstaaten. Alle wichtigen Informationen dazu finden Sie auf der entsprechenden Seite der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland (DVKA). An dieser Stelle erläutern wir vorab die wesentlichen Voraussetzungen, wann das deutsche Sozialversicherungsrecht weiter gilt.

Gewöhnliche Erwerbstätigkeit in mehreren Staaten

Ihr Arbeitnehmer ist gewöhnlich in mehr als einem Staat tätig, wenn er die Tätigkeit regelmäßig wiederkehrend an mindestens einem Tag im Monat oder an mindestens fünf Tagen im Quartal in mehr als einem Staat ausübt. Beispiele sind:

  • Ein Lastkraftfahrer im grenzüberschreitenden Güterverkehr.
  • Ein Arbeitnehmer arbeitet zwei Tage im Büro in Deutschland und zwei Tage in einem anderen Staat.

Nicht nur in den EU-Mitgliedsstaaten

Zu den Mitgliedsstaaten, in denen das europäische Gemeinschaftsrecht gilt, gehören nicht nur die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (EU). Zu ihnen gehören durch entsprechende Verträge auch die Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) Norwegen, Island und Liechtenstein sowie die Schweiz.

Zusätzlich kommt es aber auch auf die Staatsangehörigkeit an. Ist der Arbeitnehmer Staatsangehöriger eines EU-Mitgliedsstaates, ist es einfach: Dieser kann in mehreren der genannten Mitgliedsstaaten gewöhnlich arbeiten. Bei anderen Staatsangehörigkeiten, geflüchteten Menschen oder Staatenlosen ist es komplizierter. Dann muss die Kombination von Staatsangehörigkeit und Beschäftigungsstaaten geprüft werden.

Wenn das europäische Gemeinschaftsrecht in einer dieser Kombination nicht gilt, müssen Sie konkret für jede Kombination prüfen, ob z. B. durch eine Ausnahmevereinbarung oder eine spezielle Vorschrift deutsches Sozialversicherungsrecht dennoch weiter gelten kann. Anderenfalls könnte der geplante Beschäftigungsstaat den Arbeitnehmer abweisen. 

Ein Beispiel ist ein albanischer LKW-Fahrer einer deutschen Spedition. Albanische Staatsangehörige gelten als Drittstaatsangehörige, die also nicht Bürger eines EU-Mitgliedsstaates sind. Bei Drittstaatsangehörigen gilt das deutsche Sozialversicherungsrecht in Dänemark, den EWR-Staaten oder der Schweiz zunächst nicht. Der LKW-Fahrer kann ohne weitere Prüfung nach Schweden oder Österreich fahren, nicht aber nach Dänemark oder in die Schweiz.

A1-Bescheinigung elektronisch beantragen

Den Nachweis, dass Ihr Arbeitnehmer in der deutschen Sozialversicherung versichert ist und das auch im Ausland gilt, ist die A1-Bescheinigung. Diese müssen Sie jetzt auch im Fall der gewöhnlichen Beschäftigung in mehreren Mitgliedsstaaten elektronisch beantragen. Vor 2021 mussten noch Formulare verwendet werden. Wenn Ihr Entgeltabrechnungsprogramm oder Ihre Ausfüllhilfe diese Funktion (noch) nicht verfügbar hat, können Sie auch die Ausfüllhilfe sv.net kostenfrei verwenden.

Unser Service für Sie im Informationsportal

Weitere Informationen zu diesem Fall sowie anderen Arten der Beschäftigung Ihrer Arbeitnehmer im Ausland finden Sie in unserem neuen Steckbrief Beschäftigung im Ausland. Dort wird z. B. auch die Arbeit als Flug- und Kabinenbesatz oder die Arbeit an Bord eines Hochseeschiffes thematisiert.

Noch ausführlicher wird der Steckbrief Entsendung. Dabei geht es darum, wenn Ihr Arbeitnehmer für nicht mehr als 24 Monate in einem anderen Staat arbeiten soll. Den konkreten Einzelfall können Sie im Frage-Antwort-Katalog Entsendung prüfen.

Für Experten haben wir in zwei Rubriken die betreffenden Dokumente der Sozialversicherung zum Versicherungs- und Beitragsrecht und zum Meldeverfahren. Beim Meldeverfahren wird beschrieben, wie die A1-Bescheinigung elektronisch beantragt und ausgestellt wird.

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