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Statusfeststellungsverfahren

Statusfeststellungsverfahren dienen der Feststellung, ob Auftragnehmer bzw. Arbeitnehmer eine selbständige Tätigkeit ausüben oder ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis besteht. Damit erhalten Sie als Auftraggeber bzw. Arbeitgeber Rechtssicherheit und vermeiden Probleme, wie beispielsweise Beitragsnachforderungen im Zusammenhang mit Betriebsprüfungen.

Worum handelt es sich?

Bei einem Statusfeststellungsverfahren prüft die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund, ob die Person, die für Sie arbeitet, als selbständig Tätiger oder abhängig Beschäftigter anzusehen ist. Die Entscheidung über die Versicherungspflicht aufgrund abhängiger Beschäftigung ist nicht (mehr) Bestandteil der Entscheidung. Als abhängig Beschäftigter ist die Person grundsätzlich versicherungspflichtig zur Sozialversicherung. Sie müssen diese als Arbeitgeber entsprechend anmelden sowie Beiträge abführen. In bestimmten Fällen kann auch Versicherungsfreiheit in einem oder mehreren Zweigen der Sozialversicherung vorliegen.

Änderungen im Statusfeststellungsverfahren

Die folgenden Neuregelungen traten zum 1. April 2022 in Kraft und gelten zunächst zeitlich befristet bis zum 30. Juni 2027:

  • Prognoseentscheidung: Auftraggeber können bereits vor Aufnahme der (selbstständigen) Tätigkeit eine Prognoseentscheidung einholen. Grundlage dafür sind der schriftliche Vertrag, der zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer geschlossen wurde und die beabsichtigten Umstände der Vertragsdurchführung. Gibt es Änderungen am Vertrag oder an der Leistungserbringung, muss die Clearingstelle unverzüglich informiert werden.

  • Gruppenfeststellung: Vergibt ein Auftraggeber ähnliche Aufträge unter gleichen vertraglichen Bedingungen an mehrere Auftragnehmer, kann die Clearingstelle eine Gruppenfeststellung für zukünftige gleiche Auftragsverhältnisse abgeben. Voraussetzung ist, dass bereits in einem konkretisierten Einzelfall als exemplarisches Anschauungsbeispiel für weitere Vertragsverhältnisse eine rechtskräftige Entscheidung über den Erwerbsstatus vorliegt.

  • Dreiecksverhältnisse: Bei Einsatz von Fremdpersonal in Unternehmen, z. B. bei projektbezogener Überlassung von Spezialisten, sind häufig nicht nur der Auftraggeber und Auftragnehmer, sondern auch Dritte beteiligt. Soweit ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis festgestellt wird und ein Dritter beteiligt ist, wird nunmehr in einem Verfahren geklärt, wer der Arbeitgeber ist und wer somit für die Sozialversicherungsbeiträge aufkommen muss. Den Antrag auf die Durchführung des Verfahrens kann jeder der Beteiligten stellen. Der Dritte ist aber nur dann antragsberechtigt, wenn er bei Feststellung einer Beschäftigung als Verpflichteter für die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge in Betracht kommt. Stellt die Clearingstelle im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens fest, dass es sich um ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis handelt und ein Dritter beteiligt ist, müssen alle zwischen den Beteiligten gegenseitig geschlossenen Verträge zur Prüfung vorgelegt werden.

  • Mündliche Anhörung im Widerspruchsverfahren: Legen die Beteiligten Widerspruch gegen eine Entscheidung der Clearingstelle ein, können sie nach schriftlicher Begründung ihres Widerspruchs eine mündliche Anhörung beantragen. Diese soll dazu beitragen, die rechtlich erheblichen Umstände besser aufzuklären und zu einer individuell abgestimmten Entscheidung zu kommen. Die Teilnahme an der mündlichen Anhörung ist nicht verpflichtend.

Es gibt zwei Arten von Statusfeststellungsverfahren:

  • das optionale Anfrageverfahren (§ 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV) und

  • das obligatorische Anfrageverfahren für Ehegatten, eingetragene Lebenspartner gemäß Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartG) oder Abkömmlinge des Arbeitgebers sowie für geschäftsführende Gesellschafter einer GmbH (§ 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV)

Beim optionalen Antragsverfahrenprüft die Clearingstelle auf Antrag den Versicherungsstatus. Sie sollten den Antrag immer stellen, wenn nicht eindeutig ist, ob eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt. Ein Antrag kann aber auch von Ihrem Auftragnehmer gestellt werden. Beim optionalen Antragsverfahren werden Auftragnehmer und Auftraggeber vor der Entscheidung der DRV angehört, sofern das Ergebnis nicht dem Antrag der Beteiligten entspricht.

Das Anfrageverfahren ist ausgeschlossen, wenn bereits von einer Einzugsstelle oder einem Rentenversicherungsträger im Rahmen einer Betriebsprüfung ein solches Verfahren eingeleitet worden ist. Dann wird der Status beispielsweise im Rahmen der Betriebsprüfung festgestellt und das Vorgehen zum optionalen Antragsverfahren ausgesetzt.

Beim obligatorischen Antragsverfahren müssen Sie als Arbeitgeber keinen Antrag stellen. Sie lösen das Verfahren durch Setzen eines Statuskennzeichens bei der Anmeldung Ihres Arbeitnehmers aus. Der Antrag wird dann von der Einzugsstelle gestellt.

Betroffen sind zwei Personengruppen:

  • Ehegatten, eingetragene Lebenspartner gemäß Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartG) oder Abkömmlinge: Abkömmlinge sind Kinder, auch adoptierte Kinder, Enkel und Urenkel. Stief- und Pflegekinder gelten nicht als Abkömmlinge.

  • Geschäftsführende Gesellschafter einer GmbH; dies gilt auch bei einer Unternehmergesellschaft (UG) als Variante der GmbH.

Für die Durchführung beider Verfahren ist die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund verantwortlich. Deren Entscheidung ist bindend – mit Ausnahme der Unfallversicherung auch für alle Sozialversicherungsträger. Alle Beteiligten erhalten einen rechtsbehelfsfähigen, begründeten Bescheid. Gegen die Entscheidung kann Widerspruch und ggf. anschließend Klage eingereicht werden.

Welcher Zweck wird erfüllt?

Ziel jedes Statusfeststellungsverfahrens ist es, Rechtssicherheit in Bezug auf den sozialversicherungsrechtlichen Status des Auftragnehmers bzw. Arbeitnehmers herzustellen. Alle Beteiligten können sich auf die Entscheidung der Clearingstelle verlassen. Schwierigkeiten bei der Betriebsprüfung, wie beispielsweise nachträgliche Korrekturen und ggf. Nachzahlungen, werden dadurch vermieden.

Bei der Statusfeststellung im Zusammenhang mit der Beauftragung von Selbstständigen steht die Vermeidung von Scheinselbstständigkeit im Mittelpunkt. Dabei handelt es sich um ein vertragliches Verhältnis zwischen einem Auftraggeber und einem Auftragnehmer, das Züge einer abhängigen Beschäftigung aufweist (siehe auch im Informationsportal der Steckbrief Selbstständige und Versicherungsstatus). Im Zweifelsfall sollte ein optionales Statusfeststellungsverfahren beantragt werden.

Bei der Beschäftigung von nahestehenden Menschen oder einem geschäftsführenden Gesellschafter einer GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) muss immer individuell beurteilt werden, ob es sich tatsächlich – wie angemeldet – um einen Arbeitnehmer handelt. Um die gewünschte Klarheit von Beginn an zu schaffen, wird das Verfahren mit der entsprechenden Angabe des Statuskennzeichens automatisch ausgelöst. Damit wird vermieden, dass erst im Leistungsfall (z. B. bei der Beantragung von Arbeitslosengeld) entschieden wird, ob tatsächlich eine versicherungspflichtige Beschäftigung bestanden hat.

Ob Versicherungspflicht besteht oder nicht, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Bei nahestehenden Menschen ist regelmäßig von einer Beschäftigung auszugehen, wenn

  • die betreffende Person in den Betrieb des Arbeitgebers wie eine fremde Arbeitskraft eingegliedert ist und die Beschäftigung tatsächlich ausübt,

  • die betreffende Person dem Weisungsrecht des Arbeitgebers – wenn auch in abgeschwächter Form – unterliegt,

  • die betreffende Person anstelle einer fremden Arbeitskraft beschäftigt wird,

  • ein der Arbeitsleistung angemessenes (d. h. im Regelfall ein tarifliches oder ortsübliches) Arbeitsentgelt vereinbart ist und auch regelmäßig gezahlt wird,

  • von dem Arbeitsentgelt regelmäßig Lohnsteuer entrichtet wird und

  • das Arbeitsentgelt als Betriebsausgabe gebucht wird.

Ein geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH oder einer UG (haftungsbeschränkt) ist als Beschäftigter der GmbH bzw. UG anzusehen, wenn er nicht die Rechtsmacht besitzt, durch Einflussnahme auf die Gesellschafterversammlung die Geschicke der Gesellschaft zu bestimmen. Das ist regelmäßig der Fall, wenn er weniger als 50 Prozent der Anteile am Stammkapital hält und nicht kraft ausdrücklicher Regelungen im Gesellschaftsvertrag bzw. in der Satzung über eine umfassende Sperrminorität verfügt.

Welche Norm ist die Grundlage?

§ 7a SGB IV

Die darauf aufbauenden und ergänzenden Dokumente der Sozialversicherung zur Statusfeststellung finden Sie in der SV-Bibliothek des Informationsportals.

Wo kann ich mich informieren?

Grundsätzlich informieren die Rentenversicherungsträger und alle Einzugsstellen über das Statusfeststellungsverfahren. Kontakt & Beratung der Deutschen Rentenversicherung Bund finden Sie unter dem angegebenen Link. Eine persönliche Beratung suchen und buchen vor Ort können Sie auch online.

Die Deutsche Rentenversicherung Bund stellt auf ihrer Homepage das Formularpaket Statusfeststellung bereit, in dem die Antragsformulare für die Einleitung des optionalen Verfahrens enthalten sind. Der Antrag kann beleghaft per Post oder elektronisch per E-Mail gestellt werden.

Was muss ich tun?

Wenn Sie im optionalen Verfahren das Verhältnis zu Ihrem Auftragnehmer prüfen lassen wollen, müssen Sie Ihre schriftliche oder elektronische Anfrage an die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund richten.

Wird als Ergebnis der Prüfung eine selbstständige Tätigkeit festgestellt, haben Sie als Auftraggeber keine Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen. Allerdings prüft die Rentenversicherung darüber hinaus, ob für Ihren Auftragnehmer Rentenversicherungspflicht in der selbstständigen Tätigkeit besteht.

Im alternativen Ergebnis der Statusfeststellung handelt es sich um eine abhängige Beschäftigung und es besteht grundsätzlich Versicherungspflicht zur Sozialversicherung. In diesem Falle müssen Sie Ihren Vertragspartner als Arbeitnehmer regelmäßig ab Beginn der Tätigkeit anmelden und die entsprechenden Beiträge abführen.

Abweichend hiervon ist in § 7a Abs. 6 Satz 1 SGB IV geregelt, dass als Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis erst der Tag der Bekanntgabe der Entscheidung gilt, wenn

  • der Antrag auf Feststellung des Status innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt wurde,

  • der Beschäftigte dem späteren Beginn der Sozialversicherungspflicht zustimmt und

  • er für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Bekanntgabe der Entscheidung eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge getroffen hat, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht.

Beim obligatorischen Verfahren ist Ihre Rolle weniger aktiv. Wenn Sie einen Ehegatten, einen eingetragenen Lebenspartner gemäß Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartG) oder einen Abkömmling beschäftigen, müssen Sie diesen lediglich bei der Sozialversicherung anmelden und im Statuskennzeichen eine 1 eintragen.

Wenn Sie als GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) den geschäftsführenden Gesellschafter beschäftigen, müssen Sie ihn mit dem Statuskennzeichen „2“ anmelden. In Folge des gemeldeten Statuskennzeichens initiieret die Einzugsstelle ein Statusfeststellungsverfahren bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund.

Was ist später wichtig?

Die Entscheidung der Clearingstelle erlangt Rechtskraft, sofern Sie oder Ihr Auftragnehmer keinen Widerspruch erheben oder eine anschließende Klage einreichen. Widerspruch und Klage eines Beteiligten gegen die Entscheidung im optionalen Anfrageverfahren haben aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung gilt aber nicht bei Statusentscheidungen im Rahmen von Betriebsprüfungen.