Die meisten Rentner sind Pflichtmitglied in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR). Voraussetzung dafür ist allerdings eine gewisse Vorversicherungszeit während des Erwerbslebens. Andernfalls sind sie entweder freiwilliges Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse oder privat krankenversichert.

Wann die Pflichtversicherung als Rentner ausgeschlossen ist

Es gibt eine Reihe von Gründen, weshalb ein Rentner trotz erfüllter Vorversicherungszeiten nicht in der KVdR versichert ist. So schließt eine hauptberufliche selbstständige Tätigkeit die KVdR aus. Dann ist nur eine freiwillige Versicherung möglich.

Vorrangig ist immer auch eine anderweitige Pflichtversicherung, also beispielsweise aufgrund einer versicherungspflichtigen Beschäftigung. Ein Minijob gehört nicht dazu.

Dem steht gleich, wenn die Beschäftigung wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze (Krankenversicherungspflichtgrenze) versicherungsfrei ist. Auch dann kann nur eine freiwillige Versicherung bestehen.

Altersrente und Beschäftigt: Auch die Beiträge sind anders

Ein Altersrentner hat keinen Anspruch mehr auf Krankengeld. Das ist auch dann so, wenn beispielsweise das Entgelt aus der Beschäftigung höher ist als die Rente. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass bei einem Altersrentner die Beschäftigung wirtschaftlich nicht (mehr) im Vordergrund steht und der Lebensunterhalt durch die Rente abgesichert ist. Deshalb haben Altersrentner keinen Anspruch mehr auf Krankengeld. Mit der Folge, dass bei diesem Personenkreis nicht der allgemeine Beitragssatz von 14,6 Prozent, sondern der ermäßigte Beitragssatz von 14 Prozent für die Beitragsberechnung herangezogen wird. Der Zusatzbeitrag der Krankenkassen bleibt davon unberührt und ist weiter in voller Höhe zu zahlen.

Wenn die Rente zusammen mit dem Arbeitsentgelt die Beitragsbemessungsgrenze übersteigt, hat der Rentner einen Erstattungsanspruch auf die darüberhinausgehenden Beiträge aus der Rente. Allerdings nur für seinen Anteil, die Hälfte des Rentenversicherungsträgers bleibt bei den Krankenkassen. Auf die Beiträge aus der Beschäftigung hat das keinen Einfluss.

Der Beitragszuschuss

Ein Rentner, der wegen Überschreiten der Krankenversicherungspflichtgrenze freiwilliges Mitglied in der Krankenkasse ist, hat gegen seinen Arbeitgeber Anspruch auf den Beitragszuschuss. Allerdings nur berechnet aus dem ermäßigten Beitragssatz.

Rentner sind in der Regel in der Krankenversicherung der Rentner versichert, eine Pflichtversicherung, die zugleich die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Pflegeversicherung auslöst. Dies wird durch eine versicherungspflichtige Beschäftigung verdrängt, diese ist also vorrangig. Das Besondere: Bei Altersrentnern besteht kein Anspruch mehr auf Krankengeld. Deshalb ist für die Beschäftigung der ermäßigte Beitragssatz von 14 Prozent maßgebend. Der Zusatzbeitrag der Krankenkasse kommt auch bei Rentnern noch dazu. Das gilt analog für privat Versicherte Arbeitnehmer – wobei hier neben dem ermäßigten Beitrag noch der durchschnittliche Zusatzbeitrag berücksichtigt wird.

Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge

Die Besonderheiten in der Beitragsberechnung für Rentner zur Renten- und Arbeitslosenversicherung haben wir in unserer Meldung vom 1. Juni 2023 ausführlich dargestellt.

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